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30. April 2021
Redaktion

Achtung! Fristende 30. Juni 2021 kommt näher

Seit dem 1. Januar 2021 gilt der neue bundeseinheitliche Vertrag über die Versorgung mit podologischen Leistungen und deren Vergütung. Praxen mit Kassenzulassung dürfen nicht vergessen, ihn anzuerkennen.

Foto: Rainer Sturm/pixelio.de

Seit dem 1. Januar 2021 gilt der neue bundeseinheitliche Vertrag über die Versorgung mit podologischen Leistungen und deren Vergütung. Dieser ersetzte alle bisherigen Verträge zwischen den Krankenkassen beziehungsweise den Verbänden der Krankenkassen und den jeweiligen Heilmittelverbänden auf Landesebene. Auch die seit Juli 2019 bestehenden Bundespreise werden durch die Preisvereinbarungen im neuen Vertrag abgelöst.

Damit ihre Praxiszulassung als Heilmittelerbringer weiterhin gilt, müssen alle bereits zugelassenen Podologen den neuen bundeseinheitlichen Vertrag innerhalb von sechs Monaten, spätestens bis zum 30. Juni 2021, schriftlich anerkennen. Wer diese Frist nicht einhält, muss das Zulassungsverfahren für seine Praxis neu durchlaufen. Anerkenntniserklärungen für den neuen Vertrag nach § 125 der Podologen sind direkt an die jeweils für ihn zuständige ARGE zu senden – und nicht an den GKV-Spitzenverband zu adressieren.

Anerkenntnis auch online möglich
Ab sofort kann der Vertrag nach erfolgreicher Online-Registrierung im Zulassungsportal www.zulassung-heilmittel.de auch online anerkannt werden. Dort sind im Bereich Verträge/Podologie die Verträge und auch die Anerkenntniserklärung zu finden.

Ab Mitte 2021 werden übrigens die Anwendungsmöglichkeiten des Zulassungsportals erweitert. Ab diesem Zeitpunkt besteht jederzeit Einsicht in die Zulassungsakte. Darüber hinaus können sämtliche Vorgänge im Zusammenhang mit der Zulassung einfach und bequem online bearbeitet werden.

Foto: Eakrin/Adobe Stock
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