Folgen Sie uns
8. August 2018
Redaktion

Änderungen beim Gesundheitscheck

Änderungen bei Gesundheitsuntersuchungen für Erwachsene nach § 25 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA)  beschlossen. Demnach wurde das Untersuchungsintervall angepasst. Gesetzlich Krankenversicherte ab 35 Jahren haben demnach künftig nur noch alle drei und nicht mehr alle zwei Jahre Anspruch auf die Untersuchung.

Foto: Philipp Flury/pixelio.de

Neu ist auch, dass auch jüngere Versicherte zwischen dem 18. und dem 35. Lebensjahr einmalig den Check-up erhalten können. Dabei sind Blutuntersuchungen nur bei entsprechendem Risikoprofil durchzuführen, eine Urinuntersuchung ist nicht vorgesehen, schreibt die KBV. Der G-BA hat damit eine Vorgabe aus dem Präventionsgesetz umgesetzt, das die Überarbeitung der Gesundheitsuntersuchung vorsieht.

Beratung wird wichtiger

Die Beratung erhält mehr Gewicht. Patienten sollen dadurch motiviert werden, mehr für ihre Gesundheit zu tun. Die bisherige Fokussierung der Gesundheitsuntersuchung auf die Früherkennung von Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Diabetes und Nierenerkrankungen entfällt.

Noch stärker als bisher sollen gesundheitliche Risiken und Belastungen erfasst und bewertet werden, um Erkrankungen rechtzeitig vorbeugen zu können. So sollen mittels Risk-Charts kardiovaskuläre Risiken systematisch erfasst werden, wenn dies aus ärztlicher Sicht angezeigt ist. Je nach Ergebnis erfolgt im Anschluss eine Beratung, wie das Risiko einer Herz-Kreislauf-Erkrankung minimiert werden kann.

Zum Check-up gehören weiterhin neben der Anamnese eine körperliche Untersuchung, das Messen des Blutdrucks, eine Untersuchung des Urins sowie die Bestimmung der Blutzucker- und Cholesterinwerte. Dabei wird künftig ein vollständiges Lipidprofil erstellt – bestehend aus Gesamtcholesterin, LDL- und HDL-Cholesterin sowie Triglyceriden. Neu ist ferner eine Impfanamnese.

Vereinbart wurde auch, dass die Dokumentation künftig ausschließlich in der Patientenakte erfolgt.

Das Bundesgesundheitsministerium prüft zunächst den Beschluss. Bei Nichtbeanstandung tritt er am Tag nach seiner Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Dann hat der Bewertungsausschuss sechs Monate Zeit, um die Vergütung festzulegen. Erst danach haben Versicherte Anspruch auf die überarbeitete Gesundheitsuntersuchung.

 

Foto: Eakrin/Adobe Stock
Draufsicht
Zurück
Speichern
Nach oben