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22. März 2019
Redaktion

Die Aufbereitungsstrecke

Die aktuellen Anforderungen für den Bereich der Aufbereitung von Instrumentarium in der Podologiepraxis ergeben sich aus den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI), den Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO), der TRBA 250 (Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege), der Medizinproduktebetreiberverordnung und dem Infektionsschutzgesetz. Adrienne Springer vermittelt einen Überblick.
(Foto: Adobe/Stock)

Ein separater Raum, getrennt von anderen privaten und gewerblichen Bereichen sind optimale Voraussetzungen, für das Aufbereiten von Medizinprodukten. Der Aufbereitungsbereich sollte über eine Arbeitsfläche verfügen, die ausreichend für alle Arbeitsschritte und desinfizierbar ist. Ein Minimum von 2,50 bis vier Meter Arbeitsstrecke – inklusive Spüle – hat sich bewährt. Die Unterteilung in eine unreine und reine Seite sollte erkennbar sein und ist konsequent umzusetzen. {pborder}

Neben einer Trennwand, können auch Beschilderungen an der Wand, die Einteilung der Bereiche kennzeichnen. Die Arbeitsflächen sind so zu gestalten, dass eine logische Arbeitsfolge möglich ist und eine Rekontamination der desinfizierten oder sterilisierten Medizinprodukte ausgeschlossen ist.
Auf die unreine Seite gehören:

  • Ablagemöglichkeit für benutzte Instrumente;
  • Platz für entsprechende Anzahl Ultraschallgeräte;
  • Platz für eine Desinfektionswanne mit Deckel in angemessener Größe (oder RDG-Gerät);
  • ein Spülbecken mit Trinkwasseranschluss;
  • Abwurfbehälter für Skalpellklingen und Hohlmeißelklingen;
  • Ablagefläche zur Trocknung gereinigter und desinfizierter Instrumente.

Auf die reine Seite gehören:

  • Ablagefläche für die Prüfung auf Schäden und Korrosion der Instrumente, Pflege (Pflegeöl) und Funktionskontrolle;
  • Ausreichend Platz für Verpackung und Einschweißgerät;
  • Platz für einen Dampfsterilisator;
  • Platz für die Endkontrolle, Dokumentation und Kennzeichnung;
  • Abwurfbehälter für defekte Instrumente (ISO 23907).

Die Gefahren einer Kreuzkontamination muss durch Vermeidung von sich kreuzenden Transportwegen und Verkehrswegen des Personals vermieden werden. Räume, Flächen und Apparate für die Medizinprodukteaufbereitung sollen ausschließlich zu diesem Zweck genutzt werden. Eine multifunktionelle Nutzung des Aufbereitungsraums, zum Beispiel als Abstellfläche, Putzmittellager oder Durchgangsverkehrsfläche, ist aus infektionspräventiven Gründen (Rekontaminationsgefahr) und aus Gründen der Arbeitssicherheit grundsätzlich nicht zulässig.

Abb.: C.Maurer Fachmedien

Zuwenig Platz, was dann?

Sollte nicht genügend Platz für eine eindeutige Trennung in „Unrein“ und „Rein“ vorhanden sein, wird empfohlen, zunächst alle Tätigkeiten auszuführen die im „unreinen“ Bereich stattfinden müssen. Im Anschluss ist die Arbeitsfläche zu reinigen und zu desinfizieren. Dann können dort die Arbeitsschritte für den „reinen“ Bereich umgesetzt werden. Dieses Vorgehen ist im Hygieneordner beziehungsweise Qualitätshandbuch schriftlich niederzulegen.

Skizze BHFS Berliner Hygienefachschule, Sachkundelehrgang 2018
Mögliche Anordnung einer einseitigen Aufbereitungszeile.

Nicht so bekannt ist, dass für alt eingesessene Praxen, die eingerichtet wurden, als bestimmte Hygieneregelungen noch nicht klar definiert waren, Bestandsschutz besteht. Hier kann die Aufbereitung auch in den Behandlungsräumen geschehen – allerdings darf gleichzeitig kein „Publikumsverkehr“ stattfinden. Für eine optimale Lösung sollten solche Praxen Kontakt zu den Hygieneämtern beziehungsweise Gesundheitsämtern aufnehmen und Rücksprache halten, welche Möglichkeiten sich für sie umsetzen lassen.

Ein Hinweis zum Handwaschbecken

Ein Handwaschbecken im Hygienebereich sollte mit Armaturen ohne Handberührung bedienbar sein. Es sollte keinen Überlauf haben, damit Rekonta-
minationen verhindert werden (evtl. Rücklauf Aufschäumen beim Ausschütten von genutzten Lösungen aus Ultraschall und Desinfektionswanne).
Wurde das Handwaschbecken vor der Verabschiedung der aktuellen TRBA 250 eingerichtet, so ist eine entsprechende Nachrüstung – im Zusammenhang mit einer Neugestaltung oder wesentlichen Umgestaltung des Handwaschplatzes – erforderlich.

Foto: Springer
Abwurfbehälter für Skalpellklingen und Hohlmeißelklingen und defekte, nicht mehr benutzbare Instrumente.

Voraussetzungen für eine sachgerechte Aufbereitung

  • Nicht jeder kann Instrumente beziehungsweise Medizinprodukte aufbereiten. Nötig dazu ist:
  • Autorisiertes Personal beziehungsweise Mitarbeiter mit Sachkundekenntnis;
  • Arbeitsschutzkleidung (Schutzbrille, Mundschutz, Einmalkittel, evtl. Schutzhaube, Schutzhandschuhe –DIN EN 374-1 gegen Chemikalien und Mikroorganismen);
  • Die Dokumente von Gerätekonfiguration, eine Einweisung und korrekte Installation;
  • eine schriftliche Verfahrensanweisung, die befolgt und geschult werden muss.

Weitere Empfehlungen zu diesem Thema können unter anderem abgerufen werden bei:

  • Arbeitskreis Validierung der DGKH der Deutschen Gesellschaft für Krankenhaushygiene (www.krankenhaus-hygiene.de/informationen);
  • Deutsche Gesellschaft für Sterilgutversorgung e.V. (DGSV, www.dgsv-ev.de)
  • Arbeitskreis Instrumentenaufbereitung Heft 2017 (www.a-k-i.org);
  • Deutscher Verband für Podologie e. V. (ZFD) (www.podo-deutschland.de);
  • Hygiene- und Gesundheitsämter vor Ort. «
Quellen
  • BHFS (Berliner Hygienefachschule, Unterlagen Sachkundelehrgang 2018)
  • DGSV – „Aufbereitung in der Praxis“, Heft 1 2018, mhp-Verlag Wiesbaden,
  • DGSV – Empfehlungen des AK „Qualität“, 8. Jahrgang 2000, Seiten 337, 338, 205
Quellen
  • BHFS (Berliner Hygienefachschule, Unterlagen Sachkundelehrgang 2018)
  • DGSV – „Aufbereitung in der Praxis“, Heft 1 2018, mhp-Verlag Wiesbaden,
  • DGSV – Empfehlungen des AK „Qualität“, 8. Jahrgang 2000, Seiten 337, 338, 205
Foto: Eakrin/Adobe Stock
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