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14. September 2021
Cornelia Meier

„Die Kolleginnen und Kollegen riskieren aktuell ihre Kassenzulassung“

Viele Podologinnen und Podologen mit Kassenzulassungen haben die Anerkenntniserklärung für den neuen bundeseinheitlichen Vertrag nach § 125 Abs. 1 noch nicht abgegeben, berichtet der GKV-Spitzenverband. Dabei wurde der Stichtag bereits einmal verschoben – vom 30. Juni 2021 auf den 30. September 2021. Doch was, wenn man auch diese Frist verstreichen lässt? Und welche Vorteile hat die Kassenzulassung in Ausnahmesituationen wie der Corona-Pandemie? DER FUSS hat bei podo deutschland Präsidentin Ruth Trenkler nachgefragt.
Foto: podo deutschland
Ruth Trenkler

Frau Trenkler, am 30. September endet die Frist für die Einsendung der Anerkenntniserklärung für den neuen bundeseinheitlichen Versorgungsvertrag. Wer muss die Erklärung abgeben?
Der bundeseinheitliche Vertrag über die Versorgung mit podologischen Leistungen und deren Vergütung, der am 01. Januar 2021 in Kraft getreten ist, löst alle bislang gültigen Verträge und geltenden Preise ab. Alle Podologinnen und Podologen mit Kassenzulassung sind daher dazu verpflichtet, den neuen Vertrag bis Ende September offiziell anzuerkennen.

Was passiert, wenn die Abgabefrist nicht eingehalten wird?
Wird der Vertrag nicht rechtzeitig anerkannt, verliert die Podologin oder der Podologe automatisch die Kassenzulassung. Das heißt, Behandlungen, die auf Heilmittelverordnung durchgeführt werden, können ab diesem Zeitpunkt nicht mehr abgerechnet werden. Hat man die Kassenzulassung verloren und will sie wiedererlangen, muss außerdem noch einmal das vollständige Zulassungsverfahren nach § 125 Abs. 1 SGB V durchlaufen werden.

Es ist mir völlig unbegreiflich, wie die Kolleginnen und Kollegen, die den Versorgungsvertrag immer noch nicht anerkannt haben, ein solches Risiko eingehen können. Sie riskieren damit ihre Kassenzulassung und die ist, gerade in einer Situation wie der Corona-Pandemie, doch praktisch wie ein Sechser im Lotto.

Wie genau profitieren Podologinnen und Podologen von der Kassenzulassung?
Derzeit müssen wir zum Beispiel als Podologinnen oder Podologen mit Kassenzulassung Patientinnen und Patienten – bis auf einige wenige Bundesländer, in denen andere Regelungen gelten – im Rahmen medizinischer Behandlungen nicht testen. Das ist ein riesiger Vorteil. Auch zu Beginn der Corona-Pandemie, als es zunächst bei vielen Therapiepraxen zu Einbrüchen kam, weil Patientinnen und Patienten ausblieben, haben wir – dank der Kassenzulassung – über den „Rettungsschirm“ der Krankenkassen Geld und Unterstützung erhalten.

Nicht von der Hand zu weisen ist – abseits der Vorteile in der aktuellen Situation – der gute Verdienst durch die Kassenzulassung. Mittlerweile zahlen die Kassen wirklich gut und durch die Unterscheidung von großer und kleiner Behandlung statt der unsäglichen Zeitvorgaben von früher haben wir außerdem enorm an Flexibilität gewonnen.

Auch die Auflagen und Vorgaben, die uns die Kassen machen, sind meiner Ansicht nach überschaubar. Es ist mir ein Rätsel, wie man auf ein sicheres Einkommen verzichten kann. Ich kann mir auch nicht vorstellen, dass viele Kolleginnen und Kollegen privat sehr viel mehr verlangen, als die Krankenkassen bezahlen.

Was bewegt Podologinnen und Podologen dazu, ihre Kassenzulassung zu riskieren beziehungsweise sogar aktiv zurückzugeben? Ist es der Aufwand, der gescheut wird?
Dass es ohne Kassenzulassung einfach wird, ist ein Trugschluss. Es wird im Gegenteil eher schwieriger. Während die Kassen nach spätestens 21 Tagen zahlen müssen, muss ich ohne Kassenzulassung dafür Sorge tragen, dass meine Patientinnen und Patienten mit einem Privatrezept kommen – oder aber ich laufe dem Geld hinterher. Man kann nun auch wirklich nicht sagen, dass wir von den Kassen gegängelt werden. Die meisten der bestehenden Regelungen stammen nicht einmal von den Krankenkassen, sondern vom Gesetzgeber und gelten daher auch für Praxen ohne Kassenzulassung – das vergessen einige Kolleginnen und Kollegen von Zeit zu Zeit.

Auch die Anerkenntnis des Vertrages selbst ist so leicht wie möglich gestaltet. Auf Wunsch kann man alles online über das Zulassungsportal erledigen. Wenn uns schon so ein einfacher Prozess überfordert, wirft das kein ein gutes Licht auf den gesamten Berufsstand. Ganz besonders mit Blick auf die Blankoverordnung. Ich bitte daher alle Kolleginnen und Kollegen inständig, sich um die Anerkenntniserklärung zu kümmern – noch ist Zeit dafür.

Frau Trenkler, vielen Dank für das Gespräch.

 

Zur Anerkennung des Versorgungsvertrages füllen Podologinnen und Podologen die Anlage 7 „Anerkenntniserklärung” vollständig aus und senden diese an ihre zuständige ARGE. Abgeben können Podologinnen und Podologen die Anerkenntniserklärung auch bequem online über das Zulassungsportal

 

Autor: Cornelia Meier
Nach einem Abstecher in die Öffentlichkeitsarbeit leitet die gebürtige Augsburgerin seit Juli 2021 die Redaktion des Fachmagazins DER FUSS.
Cornelia Meier
Redakteurin
DER FUSS

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Foto: Eakrin/Adobe Stock
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