Impfpflicht für Therapeutinnen und Therapeuten
Die einrichtungsbezogene Impfpflicht ist Teil des „Gesetzes zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie“, das der Deutsche Bundestag am 10. Dezember 2021 verabschiedet hat. Das heißt, Beschäftigte in den podologischen Praxen müssem ihrer Arbeitgeberin beziehungsweise ihrem Arbeitgeber bis zum 15. März 2022 Folgendes vorlegen:
- Einen Impfnachweis im Sinne des § 2 Nummer 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in der jeweils geltenden Fassung,
- einen Genesenennachweis im Sinne des § 2 Nummer 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in der jeweils geltenden Fassung oder
- ein ärztliches Zeugnis darüber, dass sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können.
Ab dem 16. März 2022 können neue Tätigkeitsverhältnisse nur bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises eingegangen werden.
Praxisinhaberinnen und -inhaber müssen den Immunitätsnachweis kontrollieren. Werden die Nachweise nicht fristgerecht vorgelegt oder besteht Zweifel an der Echtheit oder Richtigkeit der vorgelegten Nachweise, muss unverzüglich das Gesundheitsamt darüber informiert werden. Das Gesundheitsamt kann die Beschäftigung in – oder den Zutritt zu – den Einrichtungen, in denen die Nachweispflicht gilt, untersagen.
„Die Herausforderung liegt darin, die aggressive Delta-Welle endlich nachhaltig zu brechen und die drohende Omikron-Welle noch zu verhindern“, sagt Bundesgesundheitsminister Prof. Dr. Karl Lauterbach. „Langfristig wird es darauf ankommen, die Bevölkerung zu schützen, vor weiteren Wellen.“
Quelle: Bundesministerium für Gesundheit