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23. November 2012
Redaktion
Berufsbezeichnung

„Medizinische Fußpflege" ist irreführende Werbung

Die Internetseite www.anwalt.de informierte in seinem Rechtstipp vom 20. 11. 2012 über Abmahnungen wegen des Verstoßes gegen das Podologengesetz und gibt auch Tipps mit ihrem Umgang.
Weißes
Foto: htpix/Adobe Stock

„Der Zentralverband der Podologen und Fußpfleger mahnt derzeit verstärkt Kleinunternehmerinnen ab, die neben ihren Dienstleistungen wie Pediküre, Maniküre und Nageldesign zusätzlich medizinische Fußpflege anbieten.

Die Abmahnung begründet darauf, dass nach § 1 Abs. 1 PodG mit „medizinischer Fußpflege” nur derjenige werben darf, der eine entsprechende Ausbildung zum Podologen bzw. medizinischen Fußpfleger erfolgreich abgeschlossen hat.

Die Rechtsprechung ist hier zwar immer noch uneinheitlich – so sehen ältere Entscheidungen einen wesentlichen Unterschied zwischen der geschützten Berufsbezeichnung „medizinischer Fußpfleger” und der frei verwendbaren reinen Tätigkeitsbezeichnung „medizinische Fußpflege” -, jedoch liegt es in der Tat nahe, hier von einem wettbewerbs- bzw. gesetzeswidrigen Verhalten auszugehen.

Daher ist anzuraten, eine Unterlassungserklärung abzugeben, die jedoch durch einen wettbewerbsrechtlich versierten Anwalt modifiziert werden sollte. Für viele Kleinanbieter solcher Dienstleistungen ist dies ein harter Einschnitt. Trotzdem sollte eine solche Abmahnung ernst genommen und durch einen Anwalt aufgearbeitet werden. Immerhin soll man sich für die Zukunft verpflichten, nicht mehr mit der Leistung „medizinische Fußpflege” zu werben und darüber hinaus auch die dem Abmahnenden entstandenen Kosten zu übernehmen.

Hier sollte zur Vermeidung eines kostenintensiven Gerichtsverfahrens versucht werden eine angemessene Einigung zu erzielen.“

Foto: Eakrin/Adobe Stock
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