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17. März 2020
Redaktion
Praxisschließung bei Coronavirus

Anspruch auf Entschädigung

Sollte der Praxisbetrieb aus infektionsschutzrechtlichen Gründen untersagt werden, kann man Anspruch auf Entschädigung geltend machen. Nach dem Infektionsschutzgesetz gilt diese Regelung sowohl für Praxisinhaber als auch für angestellten Mitarbeiter. Voraussetzung für Entschädigungsansprüche: Verbot der Erwerbstätigkeit oder Anordnung von Quarantäne aus infektionsschutzrechtlichen Gründen. Die KBV hat für ihre Mitglieder das Vorgehen in einem Merkblatt zusammengefasst.
Foto: Tim Reckmann/pixelio.de

Antragstellung

Der Ablauf, zum Beispiel die Antragstellung, wird von der zuständigen Behörde bestimmt. Sollten Sie betroffen sein, wenden Sie sich daher zunächst an die zuständige Behörde, um nähere Informationen zu erhalten. Hier finden Sie eine Liste der zuständigen Behörden, an die sich Ärzte in solchen Fällen wenden können.
Die Höhe der Entschädigung richtet sich bei Selbstständigen nach dem Verdienstausfall. Grundlage ist der Steuerbescheid (nach Paragraf 15 SGB IV). Angestellte haben in den ersten sechs Wochen Anspruch auf die Höhe des Nettogehaltes, danach auf Krankengeld.

Pflicht zur Sozialversicherung

Die Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungspflicht besteht weiterhin. Die jeweiligen Beiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) werden vom entsprechenden Bundesland getragen.

Betriebsausgaben

Neben dem Verdienstausfall können Selbstständige auch für Betriebsausgaben „in angemessenem Umfang“ entschädigt werden (Paragraf 56 Absatz 4 Infektionsschutzgesetz). Auch dies müssen Praxisinhaber beantragen.
Bei Arbeitnehmern, die zu Hause bleiben müssen, aber keine Symptome haben, muss zunächst der Arbeitgeber die Entschädigung auszahlen; sie ist ihm aber vom Land zu erstatten.

Arbeitsunfähigkeit und AU-Bescheinigung

Sobald ein Praxismitarbeiter, der bisher symptomfrei war, während der Quarantäne erkrankt, besteht Arbeitsunfähigkeit. In einem solchen Fall gehen die Entschädigungsansprüche aufgrund der Arbeitsunfähigkeit (z.B. Anspruch auf Entgeltfortzahlung) auf das Bundesland über. Bei Arbeitsunfähigkeit ist also trotz Quarantäne eine AU-Bescheinigung erforderlich.

Foto: Eakrin/Adobe Stock
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