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13. November 2020
Redaktion
Saarland

Kosmetische Fußpflegepraxis im Saarland darf öffnen

Das VG Saarlouis (Beschluss vom 12.11.2020 - 6 L 1372/20) hat entschieden, dass eine kosmetische Fußpflegepraxis im Saarland, deren Betreiber sich gegen die Betriebsuntersagung in der aktuellen Verordnung der Landesregierung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) gewandt hat, wieder öffnen darf. In der Schlie­ßung sei­nes Be­trie­bes liege eine nicht zu recht­fer­ti­gen­de Un­gleich­be­hand­lung mit Fri­seur­sa­lons vor, die vom Be­triebs­ver­bot aus­ge­nom­men seien.

Der Antragsteller betreibt in Saarbrücken eine kosmetische Fußpflegepraxis, zu deren Angebot neben der normalen Fußpflege, wie etwa Kürzen der Zehennägel und Entfernen von Hornhaut auch die Behandlung von Pilzerkrankungen gehört. Der Antragsteller sah in dem weiterhin erlaubten Betrieb von Friseursalons insbesondere einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz

Nach der Vorschrift des § 7 Abs. 4 Satz 1 VO-CP ist die Erbringung körperlicher Dienstleistungen wie sie in Kosmetikstudios, Massage-Praxen, Tattoo-Studios oder ähnlichen Betrieben erfolgt, untersagt. Heilmittelerbringer und Gesundheitsberufe sind von den Betriebsuntersagungen ausdrücklich ausgenommen. Der Betrieb von Friseursalons ist im Rahmen der bestehenden Hygienekonzepte weiterhin zulässig.

Das VG Saarlouis hat dem Eilantrag stattgegeben.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts spricht bereits Vieles dafür, dass die berufliche Tätigkeit des Antragstellers als Fußpfleger ungeachtet dessen, dass es sich nicht um den Bereich der medizinischen Fußpflege (Podologie) handelt, als Ausübung eines Gesundheitsberufes der Ausnahmeregelung von § 7 Abs. 4 Satz 2 VO-CP unterfällt. Jedenfalls sei die Betriebsuntersagung hinsichtlich der Fußpflegepraxis des Antragstellers auf der Grundlage des § 7 Abs. 4 Satz 1 VO-CP insbesondere mit Blick auf die Privilegierung von Friseursalons (§ 7 Abs. 4 Satz 3 VO-CP) voraussichtlich nicht mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 GG vereinbar.

Dass von der Durchführung von Fußpflegebehandlungen eine eigenständige Infektionsgefahr ausgehe, sei dem aktuellen Covid-19 Lagebericht des Robert Koch-Instituts nicht zu entnehmen. Vor diesem Hintergrund sei es unter dem Blickwinkel von Art. 3 GG nicht zu rechtfertigen, dass die der Gesundheit dienenden Behandlungsleistungen des Antragstellers anders als die der gemäß § 7 Abs. 4 Satz 3 VO-CP privilegierten Friseursalons, bei denen das Risiko mit einer Covid-19-Infektion aus Sicht des Verordnungsgebers hinnehmbar erscheine, nicht weiter angeboten werden dürften. Ein sachlicher Grund für diese Differenzierung sei nicht erkennbar. Nicht ohne Weiteres nachvollziehbar sei bereits die geltend gemachte Systemrelevanz von Friseuren aus Hygienegesichtspunkten. Jedenfalls sei aber ein spezifischer Beitrag von Friseuren zur Wahrung der allgemeinen Körperhygiene nicht anders zu bewerten als der diesbezügliche Beitrag der Fußpflege.

Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten binnen zwei Wochen die Beschwerde an das OVG Saarlouis zu.

Quelle: Pressemitteilung des VG Saarlouis Nr. 6/2020 v. 11.11.2020

Foto: Eakrin/Adobe Stock
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