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7. Dezember 2023
Redaktion
G-BA

Telefonische Krankschreibung wieder möglich

Für eine Krankschreibung müssen Patient*innen ab heute nicht mehr zwingend in die Arztpraxis kommen: Sofern keine Videosprechstunde möglich ist, kann unter bestimmten Voraussetzungen nun auch nach telefonischer Anamnese eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt werden. Die Details für eine telefonische Krankschreibung beschloss der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am 7. Dezember in seiner öffentlichen Sitzung.
Junge
Foto: Monstar-Studio/Adobe Stock

Für die telefonische Krankschreibung muss die Patientin oder der Patient in der jeweiligen Arztpraxis bereits bekannt sein. Zudem darf keine schwere Symptomatik vorliegen, denn in diesem Fall müsste die Erkrankung durch eine unmittelbare persönliche Untersuchung abgeklärt werden. Sind diese Voraussetzungen gegeben, kann der Arzt oder die Ärztin nach telefonischer Anamnese die Erstbescheinigung über eine Arbeitsunfähigkeit für bis zu 5 Kalendertage ausstellen.

Besteht die telefonisch festgestellte Erkrankung fort, müssen Patient*innen für die Folgebescheinigung der Arbeitsunfähigkeit die Arztpraxis aufsuchen. Im Fall, dass die erstmalige Bescheinigung anlässlich eines Praxisbesuchs ausgestellt wurde, sind Feststellungen einer fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit auch per Telefon möglich. Ein Anspruch der Versicherten auf eine Anamnese und Feststellung der Arbeitsunfähigkeit per Telefon besteht nicht.

Foto: Eakrin/Adobe Stock
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