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1. Juli 2020
Redaktion

Viele Sonderregelungen sind beendet: Ausnahme - Dauer der Heilmitteltherapie

Am 30. Juni sind fast alle Sonderregelungen zur Verordnung von Leistungen wie Heil- und Hilfsmitteln, häuslicher Krankenpflege oder der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung aus. Das hatte der Gemeinsame Bundesausschuss beschlossen.

Foto: © G-BA

Bestehen bleibt eine Ausnahme, dass die Heilmitteltherapie erst innerhalb von 28 Tagen beginnen muss, regulär sind es 14 Tage. Damit soll einem in den Praxen möglicherweise bestehenden Terminstau bei Heilmittelbehandlungen, die bedingt durch die Corona-Pandemie nicht begonnen werden konnten, entgegengewirkt werden. Die Sonderregelung gilt bis zum 30. September 2020. Ab dem 1. Oktober 2020 gilt mit Inkrafttreten der neuen Heilmittel-Richtlinien künftig regelhaft die Frist von 28 Tagen zum Beginn einer Heilmittelbehandlung. Sofern aus ärztlicher Sicht ein früherer Behandlungsbeginn notwendig ist, kann dies auf dem Verordnungsvordruck durch Angabe im Feld „spätester Behandlungsbeginn“ kenntlich gemacht werden.

Dass ein Großteil der Sonderregelungen, die seit 9. März gelten, nicht verlängert wird, hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) mit dem Rückgang der Zahl der Neuinfektionen begründet. Ein vertragsärztlicher „Regelbetrieb“ werde wieder als möglich erachtet, hieß es.

Reguläre Fristen und Vorgaben gelten wieder

Ab dem 1. Juli sind wieder viele regulären Fristen und Vorgaben gültig:

  • Folgeverordnungen von Heil- und Hilfsmitteln, Krankenfahrten und häuslicher Krankenpflege dürfen nicht mehr nach telefonischer Anamnese ausgestellt werden – es gilt somit wieder regulär, dass der Patient in die Praxen kommt.
  • Keine rückwirkende Folgeverordnung häuslicher Krankenpflege für bis zu 14 Tage mehr – es gilt wieder regulär, dass rückwirkende Verordnungen nicht zulässig sind und im Ausnahmefall begründet werden müssen.
  • Hilfsmittelversorgung darf nicht mehr später als 28 Tage nach Verordnung aufgenommen werden – es gilt wieder regulär die Frist von 14 Tagen.
  • Für Versicherte: Genehmigungsfrist bei der Krankenkasse ist nicht mehr auf 10 Tage erweitert – es gilt wieder regulär, dass Verordnungen von Soziotherapie, häuslicher Krankenpflege und spezialisierter ambulanter Palliativversorgung wieder innerhalb von drei Tagen der Krankenkasse vorliegen müssen

Weitere Infos gib es hier

 

Foto: Eakrin/Adobe Stock
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