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19. März 2020
Redaktion

Weitere Ausnahme-Regelungen für die Versorgung mit Heilmitteln

Erst am 16. März erklärten die Kassenverbände auf Bundesebene und der GKV-Spitzenverband ihre Bereitschaft zeitlich befristet von den bisherigen Regelungsvorgaben der Versorgung mit Heilmitteln abzuweichen.Wenige Tage später, am 19. März – wurde sie ergänzt. Nach wie vor ist es das Ziel ist die Versorgung in dieser außerordentlichen Situation zu erleichtern und aufrecht zu erhalten. Die Empfehlungen für den Heilmittelbereich aufgrund des Ausbruchs von SARS-CoV-2(Corona) Stand: 18. März 2020 / 18.00 Uhr finden Sie hier.

Grafik: iwona golczyk/pixelio.de

Aufgrund der Coronavirus-Pandemie gibt es weitere Sonderregelungen für die Versorgung mit Heilmitteln, um Patienten, Arztpraxen und Therapeuten zu entlasten. Die Erbringung der Therapie kann flexibler gestaltet werden, um unnötige Arztkontakte zu vermeiden.

Heilmittelerbringer können für die Abrechnung notwendige Änderungen oder Ergänzungen auf dem Verordnungsblatt ohne erneuten Arztkontakt selbst vornehmen.

Des Weiteren wird eine Teilabrechnung bereits erbrachter Leistungen ermöglicht, Verordnungen können jeweils zeitnah – also auch mehr als einmal pro Monat – abgerechnet werden.

Darüber hinaus wurden die Möglichkeiten für telemedizinische Leistungen in vielen Heilmittelbereichen erweitert, sofern dies aus therapeutischer Sicht sinnvoll ist.

Schon zuvor hatten sich die Kassenverbände auf Bundesebene auf eine Reihe von Ausnahme-Regelungen für Verordnungen von Physiotherapie, Ergotherapie, Sprachtherapie, Podologie sowie Ernährungstherapie verständigt.

Bei Heilmittel-Verordnungen, die nach dem 18. Februar 2020 ausgestellt worden sind, muss die Behandlung nach den neuen Regelungen nicht mehr innerhalb von 14 Tagen (bzw. 28 Tagen im Falle von Podologie und Ernährungstherapie) beginnen. Außerdem kann die Behandlung für einen längeren Zeitraum unterbrochen werden, wenn zum Beispiel der Patient wegen der Coronavirus-Pandemie seine Termine nicht wahrnehmen kann oder will oder wenn der Therapeut nicht zur Verfügung steht. Normalerweise dürfen zwischen den Behandlungsterminen nur 14 Tage liegen. Jetzt verzichten die Krankenkassen darauf, die Einhaltung dieser Frist zu prüfen. Dies gilt für alle Rezepte, bei denen die letzte Behandlung vor der Unterbrechung nach dem 17. Februar erfolgte. 

Diese Verfahrensregelung gilt zunächst für alle Behandlungen, die bis ein schließlich 30.04.2020 durchgeführt werden; sie stellt kein Präjudiz für die Zeit danach dar.

 

 

Foto: Eakrin/Adobe Stock
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