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7. Dezember 2021
Redaktion

Wer gut plant, ist vorbereitet

Praxisinhaber müssen nicht nur Hygieneanforderungen erfüllen, sondern auch auf Brandschutz und Erste-Hilfe-Maßnahmen achten.



Foto: RioPatuca Images/Adobe Stock

Meist ist das gängige Bild, dass die grundlegenden Anforderungen an eine Podologiepraxis von den gesetzlichen Krankenkassen festgelegt werden. Dem ist nicht so: Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) ist die rechtliche Grundlage für das Betreiben von Arbeitsstätten und damit auch Praxen. In der Verordnung sind die Mindestanforderungen an die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit für die Beschäftigten im Betrieb zusammengefasst. Ergänzt werden sie durch die Technischen Regeln der Arbeitsstätten (ASR). Der Beitrag betrachtet die Anforderungen an den Brandschutz und die Erste-Hilfe-Ausstattung.

Feuer in der Praxis

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) nennt als Hauptursachen für Brände in Arbeitsstätten:

  • unsachgemäßer Umgang mit Arbeitsmitteln, Einrichtungen, Stoffen und Gemischen;
  • fehlende Unterweisung der Beschäftigten;
  • mangelndes Gefahrenbewusstsein beim Umgang mit Gefahrstoffen und Zündquellen;
  • fehlerhafte oder überlastete elektrische Anlagen und Betriebsmittel;
  • mangelnde Wartung und Instandhaltung.

Welche Schutzmaßnahmen kann ich ergreifen?

Maßnahmen zum Brandschutz dienen dazu, Brände zu verhindern oder die Auswirkungen von Bränden so gering wie möglich zu halten. Dazu gehören die folgenden baulichen, anlagentechnischen und organisatorischen Maßnahmen:

Baulicher Brandschutz

Bauliche Maßnahmen müssen unter anderem folgende Aspekte berücksichtigen:

  • Brandverhalten und Feuerwiderstand des Gebäudes und der Bauteile;
  • Verwendung von für den Brandschutz zugelassenen Bauprodukten;
  • Aufteilung der Gebäude in Brandabschnitte durch Brandwände und Brandschutztüren;
  • Festlegung und Kennzeichnung der Flucht- und Rettungswege;
  • Brandbekämpfung durch fest eingebaute Sprinkleranlagen.

Anlagentechnischer Brandschutz

Darunter fallen alle technischen Anlagen und Einrichtungen, die den Brandschutz verbessern. Zu den typischen gebäudetechnischen Anlagen zählen insbesondere:
Elektroinstallation;

  • Brandmeldeanlagen inklusive Anlagen zur optischen und akustischen Alarmierung;
  • Rauchabzugsanlagen (RWA);
  • Anlagen zur Bevorratung von und Versorgung mit Löschwasser;
  • Feuerlöschanlagen mit dem zugehörigen Löschmittel inklusive Handfeuerlöscher;
  • Rauchschutztüren in Flucht- und Rettungswegen;
  • Fluchttürterminals zur Steuerung und Überwachung von ins Freie oder in andere Brandabschnitte führenden Fluchttüren.

Organisatorischer Brandschutz

Zu den Aufgaben des organisatorischen Brandschutzes gehören:

  • Erstellen und Aushängen von Brandschutzordnung, Brandschutzplänen und Alarmplänen;
  • Bestellung einer ausreichenden Anzahl von Brandschutzhelfern und gegebenenfalls eines Brandschutzbeauftragten;
  • Schulung für den Umgang mit brennbaren Stoffen und das Verhalten bei Bränden.

Der beste Brandschutz ist immer noch die Prävention. Brände werden häufig durch defekte Elektrogeräte oder schadhafte Elektroinstallationen verursacht. Feuer entstehen oft aus Unachtsamkeit: beispielsweise ein versehentlich abgedecktes und kurz unbeaufsichtigtes überhitztes Gerät, das in Brand gerät und leicht entzündliche Stoffe, wie zum Beispiel Alkohol oder alkoholische Desinfektionsmittel, und brennbares Material in der Nähe entflammt. Am Arbeitsplatz dürfen deshalb nur kleine Mengen für den täglichen Gebrauch aufbewahrt werden. Größere Menge sollten gegebenenfalls in einem Sicherheitsschrank, Sprays und Sauerstoffflaschen in einem geeigneten Lagerraum aufbewahrt werden. Elektrogeräte sind regelmäßig – am besten von einer Elektrofachkraft – zu prüfen. Hier sind die Sicherheitshinweise der Gerätehersteller unbedingt zu beachten. Defekte Geräte oder beschädigte Anschlusskabel sind sofort vom Netz zu nehmen und aus dem Verkehr zu ziehen.

Einige Bundesländer schreiben unter bestimmten Voraussetzungen zwingend eine Brandschutzordnung vor – etwa bei baulichen Besonderheiten. Auskünfte kann das örtliche Baureferat geben oder die Internetseiten der Bundesländer.

Was regelt die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)?

Ziel der Verordnung ist es, Beschäftigte zu schützen und Arbeitsunfälle wie auch Berufskrankheiten zu vermeiden. Außerdem unterstützt die Verordnung die menschengerechte Gestaltung der Arbeit, worunter laut Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAUA) gesundheitlich zuträgliche Luft-, Klima- und Beleuchtungsverhältnisse sowie einwandfreie soziale Einrichtungen (z. B. Sanitär- und Erholungsräume) zu verstehen sind.

Im Dezember 2016 wurde die ArbStättV, die vor allem die EG-Arbeitsstättenrichtlinie 89/654/EWG umsetzt, zuletzt in größerem Umfang an die sich verändernde Arbeitswelt angepasst. Unter anderem wurden die Vorschriften der Bildschirmarbeitsverordnung modernisiert und in die Arbeitsstättenverordnung integriert sowie Regelungen zu Telearbeitsplätzen und mobilen Arbeitsmitteln an stationären Arbeitsplätzen ergänzt.

Die Mindestanforderungen an Arbeitsplätze sind in den Themenfeldern der Arbeitsstättenverordnung und den zugehörigen Arbeitsschutzrichtlinien zu finden:
• Raumanforderungen (Abmessungen, Fenster, Böden, Türen);
• Verkehrswege;
• Brandschutz;
• Fluchtwege und Notausgänge;
• Ergonomie (Bewegungsflächen, Anordnung, Beleuchtung, Klima, Lärm);
• Sanitär- und Pausenräume;
• Nichtraucherschutz.

Eng verknüpft mit der Arbeitsstättenverordnung sind die Technischen Regeln der Arbeitsstätten (ASR). Diese wurden vom Ausschuss für Arbeitsstätten erarbeitet. Sie haben den Zweck, den Unternehmen praktische Regeln an die Hand zu geben, mit deren Hilfe die Regeln der Arbeitsstättenverordnung besser umgesetzt werden können.

Die ArbStättV selbst gliedert sich in zehn Paragraphen und einen sechsteiligen Anhang. Nach einführenden Formulierungen zu Zielen, Anwendungsbereich und zentralen Begriffen führt § 3 die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung durch die Arbeitgeberin beziehungs­weise den Arbeitgeber genauer aus. „Entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten gemäß den Vorschriften dieser Verordnung einschließlich ihres Anhangs nach dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene festzulegen. Sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse sind zu berücksichtigen“ (§ 3 ArbStättV). Werden Menschen mit Behinderungen beschäftigt, ist die barrierefreie Gestaltung der Arbeitsplätze sicherzustellen (§ 3a).

Arbeitgeber sind verpflichtet, die Arbeitsstättenregeln einzuhalten. Unter anderem kontrolliert das Gewerbeaufsichtsamt die Einhaltung der ASR. Das Amt handelt in solchen Fällen als Arbeitsschutzbehörde. Im Gegenzug ist das Amt verpflichtet, Arbeitgeber in Arbeitssicherheitsfragen Auskunft zu geben.

Genau wie die Einhaltung und strikte Befolgung der Arbeitsstättenverordnung, müssen Arbeitgeber für jeden Arbeitsplatz eine Gefährdungsbeurteilung erstellen – und das branchenunabhängig. Bei der Gefährdungsbeurteilung handelt es sich um eine Bestandsaufnahme aller Gefährdungen, die im Betrieb vorhanden sind. Das Ziel der Gefährdungsbeurteilung ist es, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu erhalten. Bei der Gefährdungsbeurteilung werden sämtliche Arbeitsprozesse, Arbeitsmittel und -bedingungen getestet. So soll herausgefunden werden, ob diese sicher sind oder Risiken für die Mitarbeiter bergen.

Verhaltensregeln festlegen

In jeder Praxis sollte mindestens Teil A der Brandschutzordnung (nach DIN 14096) vorgehalten werden. Diese richtet sich an die Mitarbeiter und Patienten und hält übersichtlich die wichtigsten Verhaltensregeln im Falle eines Brandes fest: Ruhe bewahren, Brand melden (Notruf 112), in Sicherheit bringen, Löschversuch unternehmen.
Bestehende Notfall- und Brandschutzpläne müssen entsprechend gepflegt und fortgeführt werden. Eine Überprüfung wird alle zwei Jahre empfohlen.

Feuerlöscher

Die Anzahl der notwendigen Feuerlöscher richtet sich nach der Praxisgröße und der Brandgefährdung. Der Standort der Feuerlöscher ist gut sichtbar, leicht zugänglich und mit einem Hinweisschild gekennzeichnet.

Geeignete Orte sind Fluchtwege, im Bereich der Ausgänge ins Freie, an den Zugängen zu Treppenräumen oder an Kreuzungspunkten von Verkehrswegen/Fluren. Ein Feuerlöscher sollte in einer Entfernung von maximal 20 Metern (tatsächliche Laufweglänge) greifbar sein, um einen schnellen Zugriff zu gewährleisten. Die zweckmäßige Griffhöhe liegt zwischen 0,80 bis 1,20 Meter, damit der Löscher ohne Schwierigkeiten aus der Halterung zu nehmen ist. Er sollte vor Beschädigungen und Witterungseinflüssen geschützt sein. Ist der Standort nicht sofort erkennbar, muss neben dem Brandschutzzeichen F001 „Feuerlöscher“ noch zusätzlich mit das Zusatzzeichen „Richtungspfeil“ angebracht werden.

Darüber hinaus müssen die Feuermelde- und Löscheinheiten von einem Sachkundigen regelmäßig gewartet und auf Funktionsfähigkeit überprüft werden (alle 2 Jahre überprüfen und mit Prüfsiegel versehen). Die Aufnahme in einen Wartungsplan ist empfehlenswert.

Bei der Auswahl der Feuerlöscher ist auch darauf zu achten, dass das Personal die Feuerlöscher auch einsetzen kann. Die Feuerlöscher sollten maximal 6 bis 9 Kilogramm wiegen.

Notausgänge und Fluchtwege

Notausgänge sollen das schnelle Verlassen der Praxis beziehungsweise des Gebäudes bei Gefahr ermöglichen. Deshalb müssen auch Flure und Treppenhäuser, die dazu zählen, stets in voller Breite als Rettungsweg nutzbar sein und nicht vollgestellt sein. Der Verlauf sowie die Notausgänge sind entsprechend gekennzeichnet. Notausgänge und Türen schlagen im Verlauf von Fluchtwegen in Fluchtrichtung auf; die Türen müssen sich jederzeit ohne fremde Hilfe leicht und schnell öffnen lassen. Übrigens endet eine Flucht nicht nach dem Verlassen des Gebäudes. Ein barrierefrei zugänglicher Sammelplatz sollte festgelegt werden, der aber nicht die Anfahrt von Feuerwehr und Rettungsdienst behindern darf.

Unterweisung und Übung

Der § 12 Arbeitsschutzgesetz schreibt vor, dass alle Mitarbeiter über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit – und damit über die Brandschutzmaßnahmen – ausreichend und angemessen zu unterweisen sind. Entsprechend § 4 der DGUV-Vorschrift 1 muss die Brandschutzunterweisung einmal jährlich wiederholt und schriftlich dokumentiert werden.

Neben den Unterweisungen sind ebenso praktische Übungen für das richtige Verhalten bei der Evakuierung und der ersten Brandbekämpfung mit Feuerlöschern hilfreich. So beispielsweise der Umgang mit rollatorgestützten oder gehbehinderten Patienten im Brandfall und dem Verlassen der Praxis über das Treppenhaus. Die Übungen müssen mindestens einmal im Jahr stattfinden.

Den Inhalt eines kleinen Erste-Hilfe-Kastens sollte regelmäßig auf Vollständigkeit und Haltbarkeit überprüft und notfalls ergänzt werden. Foto: benjaminnolte/AdobeStockDer Brandschutzhelfer

Jeder Unternehmer muss mindestens fünf Prozent der Mitarbeiter (in jedem Fall mindestens einen) zu Brandschutzhelfern ausbilden lassen. Sie unterstützen bei der Umsetzung vorbeugender Maßnahmen und werden im Falle eines akuten Brandes aktiv: Etwa beim Löschen kleinerer Feuer, bei der Evakuierung und als Ansprechpartner für die Feuerwehr. Brandschutzhelfer müssen im Rahmen von Lehrgängen fachkundig unterwiesen werden.

Tiefergehende Informationen zum Brandschutz vermittelt die DGUV Information 205-001 „Betrieblicher Brandschutz in der Praxis“ (www.dguv.de).

Der Erste-Hilfe-Kasten

Wie so vieles werden auch bei einem Erste-Hilfe-Kasten Größe und Inhalt durch DIN-Normen bestimmt. Für Betriebe bis zu 50 Mitarbeiter ist der sogenannte kleine Betriebsverbandkasten nach DIN 13157 verpflichtend. Aktuell ist die DIN 13157 in der Version 2009 gültig. Im Oktober 2020 wurde durch den DIN-Normausschuss der Entwurf zur neuen DIN 13157 veröffentlicht. Bis zum 18. Januar 2021 galt die Einspruchsfrist. Die aktualisierte Norm soll im laufenden Jahr als DIN 13157:2021 veröffentlicht werden. Ob es wegen Corona zu einer Verschiebung kommt, ist offen. Die folgenden Erläuterungen basieren auf dem Normentwurf Stand Oktober 2020.

Keine große Änderungen

Im Vergleich zu der aktuellen DIN 13157 Version 2009 wird sich nur wenig ändern. Bisherige Erste-Hilfe-Materialien werden nicht entfallen, allerdings wird sich die Menge der Pflaster ändern:

  • 12 Stück Wundschnellverband 10 x 6 cm (bisher: 8 Stück);
  • 6 Stück Fingerkuppenverband 5 x 4 cm (bisher: 4 Stück);
  • 6 Stück Fingerverband 12 x 2 cm (bisher: 4 Stück);
  • 6 Stück Pflasterstrips 7,2 x 1,9 cm (bisher: 4 Stück);
  • 12 Stück Pflasterstrips 7,2 x 2,5 cm (bisher: 8 Stück);

Neu hinzugekommen sind vier Stück Feuchttücher für die Reinigung unverletzter Haut.

Wenn der Norm-Entwurf aus dem Jahr 2020 umgesetzt wird, wird ein kleiner Verbandkasten 83 Teile enthalten:

  • 2 Augenkompressen
  • 4 Fingerverbände
  • 1 Schere
  • 2 Dreiecktücher
  • 1 Rollenpflaster
  • 1 Verbandpäckchen klein
  • 3 Verbandpäckchen mittel
  • 1 Verbandpäckchen groß
  • 10 Wundschnellverbände
  • 4 Einmalhandschuhe
  • 1 Verbandtücher 60×80
  • 1 Kälte-Sofortkompresse
  • 5 Vliesstofftücher
  • 6 Kompressen
  • 2 Fixierbinden 6 cm
  • 2 Fixierbinden 8 cm
  • 6 Fingerkuppenverbände
  • 6 Fingerverbände 12 x 2 cm
  • 6 Pflasterstrips 7,2 x 1,9 cm
  • 12 Pflasterstrips 7,2 x 2,5 cm
  • 1 Rettungsdecke
  • 2 Folienbeutel
  • 4 Feuchttücher
  • 1 Inhaltsverzeichnis
  • 1 Erste-Hilfe Broschüre.

Muss ausgetauscht werden?

Noch ist es nicht soweit, aber was ist, wenn die neue DIN 13157 kommt? Sind dann Erste-Hilfe-Material, Verbandkästen oder Erste-Hilfe-Koffer nach der alten DIN 13157:2009 noch erlaubt?

Momentaner Stand ist, dass bisherige Behältnisse auch nach Veröffentlichung der Neuausgabe verwendet werden dürfen. Auf dem Markt erhältliches Erste-Hilfe-Material nach DIN 13157:2009 kann immer noch gekauft, aufbewahrt und eingesetzt werden, ohne dass es zu rechtlichen Bedenken kommt.

Zukünftig werden die Hersteller allerdings ihre Produkte ab der Ratifizierung nach der neuen DIN 13157 fertigen.

Ergänzungen sind sinnvoll

Neben dem aufgezählten Inhalt können ein Verbandbuch, ein Siegel und eine Hinweistafel eine sinnvolle Ergänzung sein. Das Verbandbuch (Unfallbuch) dient zur Eintragung von Verletzungen sowie als Nachweis für die Berufsgenossenschaft.

An einem gebrochenen Siegel ist schnell zu erkennen, dass der Kasten geöffnet wurde und der Inhalt nicht mehr vollständig ist.

Ein Aushang neben dem Kasten mit Notrufnummern und Ersthelfern unterstützt die richtige Reaktion im Notfall.

Auf das Verfallsdatum achten

Die Einführung der neuen Norm könnte Anlass sein die Verbandmaterialien in seinem Verbandkasten anzusehen. Pflaster und Binden können nach einem bestimmten Zeitraum in ihrer Klebefähigkeit eingeschränkt sein. Kompressen sind nur für einen bestimmten Zeitraum steril. Alle im Erste-Hilfe-Koffer enthaltenen Verbandpäckchen mit Verfallsdatum müssen nach abgelaufenem Haltbarkeitsdatum umgehend ausgetauscht werden.

Wo müssen Verbandkästen positioniert sein?

Verbandkästen müssen offensichtlich, für jeden gut erkennbar und frei zugänglich angebracht sein. Die Kennzeichnung erfolgt mit dem Rettungszeichen (D-E003) – weißes Kreuz auf grünem Untergrund. Das Rettungszeichen kann aus Folie, Kunststoff oder Aluminium sein. Die maximale Entfernung von ständigen Arbeitsplätzen zum nächsten Erste-Hilfe-Kasten liegt bei 100 Metern und höchstens einem Stockwerk.

Fazit

Für alle Maßnahmen, die Notfälle, Brand- und andere Evakuierungsfälle betreffen, sind Verantwortliche für Erste-Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung zu benennen. Die Information, Schulung und Unterweisung der Mitarbeiter, die Erstellung einer Brandschutzordnung, die das Vorgehen im Notfall beschreibt und Notfallrufnummern enthält gehört ebenfalls dazu. Die Anschaffung, Ausschilderung und vorschriftsmäßige Wartung von Feuerlöschern und Erste-Hilfe-Kästen sowie die Schulung der Mitarbeiter im Umgang mit ihnen kann unter Umständen Leben retten oder größere Schäden an Sachen und Menschen verhindern. 

 

Autor: Thomas Schmidt

Foto: Eakrin/Adobe Stock
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