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7. Juli 2023
Cornelia Meier
Leistungsvergütung

Aktualisierter Vertrag und neue Preise ab Juli 2023

Der GKV-Spitzenverband hat gemäß § 125 Abs. 1 SGB V mit bindender Wirkung für die Krankenkassen mit den maßgeblichen Spitzenorganisationen der Heilmittelerbringer einen Vertrag über die Einzelheiten der Versorgung mit podologischen Heilmitteln geschlossen. Im Folgenden stellen wir Ihnen die Neuerungen vor – konkretisiert wurde vor allem rund um die Nagelspangentherapie.
Geldscheine
Foto: Africa Studio/Adobe Stock

So heißt es im § 31 nun: „Die Nagelspangenbehandlung eines Zehennagels (Lokalisation) stellt einen eigenen Verordnungsfall dar. Eine Verordnung bezieht sich jeweils auf die Behandlung eines Zehennagels. Die Lokalisation ist auf der Rückseite jeder Verordnung einmalig unter Maßnahmen im Feld „Begründung“ durch den Leistungserbringer unter Verwendung des Kürzels „U“ für Unguis, der Ziffern 1 bis 5 und der Seite anzugeben (z. B. U1 links, U2 rechts).“

Neu im Vertrag: Erstbefundung klein

Eine zentrale Neuerung ist die Position „Erstbefundung klein“ (78110) in § 3a Grundsätze der Leistungserbringung bei der Nagelspangenbehandlung. Sie ist mit einer Regelleistungszeit von 20 Minuten angegeben und wird immer dann abgerechnet, wenn die Patientin oder der Patient sich schon in podologischer Behandlung bei der jeweiligen Podologie-Praxis befindet.

Ein Beispiel wäre hier ein Patient, der eine Verordnung zur podologischen Behandlung hat und eine zusätzliche Verordnung für eine Nagelkorrekturspange erhält. „In diesem Fall würde dann als erste Position die ‚Erstbefundung klein‘ abgerechnet“, erklärt podo deutschland Vizepräsidentin Sindy Burow. „Eine podologische Befunderhebung wurde in diesem Fall ja bereits durchgeführt.“ Ergänzend muss für diese Personen nur noch eine Befundung für die Nagelkorrekturspange durchgeführt werden.

Kommen Patientinnen oder Patienten mit mehreren Verordnungen zur Nagelspangenkorrektur in die Praxis, wird auf der ersten Verordnung die „Erstbefundung groß“ abgerechnet; bei den Verordnungen für die anderen Zehen wird die „Erstbefundung klein“ abgerechnet.

Im Gegensatz zur „Erstbefundung groß“ wird bei der „Erstbefundung klein“ keine vollständige Anamnese durchgeführt, es werden lediglich Änderungen abgefragt. Auch eine umfassende Beratung und Aufklärung ist nicht Teil der Leistung. Wichtig: Die Position gilt nur für Nagelspangen, nicht für andere Diagonsegruppen wie NF oder QF.

Abrechnung Erstbefundung groß

Bei der „Erstbefundung groß“ bleibt es bei einer Regelleistungszeit von 45 Minuten. Hier gilt es zu beachten, dass die „Erstbefundung groß“ für jede Patientin oder jeden Patienten nur noch einmal im Kalenderjahr erbracht werden darf. Das heißt, kommt eine Patientin nach einer beendeten Nagelspangentherapie im selben Kalenderjahr noch einmal mit einer neuen Verordnung in die Praxis, darf nur die „Erstbefundung klein“ abgerechnet werden. Kommt sie erst im Folgejahr wieder, darf abermals die „Erstbefundung groß“ abgerechnet werden. Der Leistungsumfang der Position „Erstbefundung groß“ bleibt bestehen.

Behandlungen beenden

Zeigt die Erstbefundung, dass ein Zehennagel sich nicht für eine Nagelspangenbehandlung eignet, kann die Therapie beendet (nicht abgebrochen!) werden (§ 7 Absatz 2a). Die Entscheidung muss vom Leistungserbringenden auf der Verordnungsrückseite im Feld „Begründung“ dokumentiert werden.

Leistung „Kontrolle“ und Unterbrechungsfrist

Konkretisiert wurde auch, was passiert, wenn eine Patientin oder ein Patient zwischen zwei Behandlungseinheiten zu einer Kontrolle kommt (§ 7 Absatz 7). Ist dies der Fall, gilt ab 1. Juli, dass sich dadurch das 12-Wochen-Intervall verschiebt.

„Anders als zuvor unterbricht die Position ‚Kontrolle“ nun das Zeitintervall“, sagt Burow. „Das heißt, ab dem Zeitpunkt der Kontrolle gelten dann wieder die 12 Wochen Unterbrechungsfrist.“ Weiterhin gilt die Position „Kontrolle“ jedoch nicht als Behandlungseinheit.

Vergütungstabelle: Preise steigen stufenweise

Die Leistungsvergütungen für alle podologischen Leistungen (Tab. 1) steigen ab 1. Juli 2023 in zwei Stufen. Im Durchschnitt liegt die Steigerung laut podo deutschland in der ersten Stufe bei 7 Prozent. In der zweiten Stufe steigen die Vergütungen zum 1. Juli 2024 noch einmal um rund 5 Prozent. Die größte Steigerung ist bei regulären Hausbesuchen zu verzeichnen. Hier steigt die Vergütung von 17,50 € erst auf 19,95 € und dann auf 21,95 € – und damit insgesamt auf über 25 Prozent. Für die neue Leistung „Erstbefundung klein“ wurde eine Vergütung von 25,99 € festgelegt. In der zweiten Stufe steigt sie auf 27,13 €.

Behandlungen, die nach dem 1. Juli 2023 erfolgen, werden nach den neuen Preisen abgerechnet, auch wenn die Verordnungen bereits vorher ausgestellt wurden. „Hier ist es wichtig, nicht zu vergessen, auch Zuzahlungen nachzufordern“, betont podo deutschland Vizepräsident und Finanzvorstand Klaus Rössler. „Die bestehende Verordnung wird aber einfach weitergeführt.“

HPNR
Vergütung ab 1.07.2023
Vergütung ab 1.07.2024
78010
Podologische Behandlung (klein)
32,70 €
34,18 €
78020
Podologische Behandlung (groß)
46,93 €
49,12 €
78030
Podologische Befundung
3,21 €
3,37 €
78100
Erstbefundung groß
51,97 €
54,41 €
78110
Erstbefundung klein
25,99 €
27,13 €
78510
indikationsspezifische Kontrolle auf Sitz- und Passgenauigkeit
16,10 €
17,75 €
78520
Behandlungsabschluss/Entfernung der Nagelkorrekturspange
24,15 €
25,20 €
78210
Anpassung einer einteiligen unilateralen und bilateralen Nagelkorrekturspange, z. B. nach Ross Fraser
92,13 €
96,33 €
78220
Fertigung einer einteiligen unilateralen und bilateralen Nagelkorrekturspange, z. B. nach Ross Fraser
50,43 €
52,77 €
78230
Nachregulierung der einteiligen unilateralen und bilateralen Nagelkorrekturspange, z. B. nach Ross Fraser
46,19 €
48,28 €
78300
Vorbereitung des Nagels, Anpassung und Aufsetzen einer mehrteiligen bilateralen Nagelkorrekturspange
88,44 €
91,93 €
78400
Vorbereitung des Nagels, Anpassung und Aufsetzen einer einteiligen Kunststoff- oder Metall-Nagelkorrekturspange
50,44 €
52,53 €
79933
Hausbesuch, ärztlich verordnet, inkl. Wegegeld 1
19,95 €
21,95 €
79934
Hausbesuch in soz. Einrichtung, inkl. Wegegeld
11,40 €
12,54 €

Aktualisierte Fassung des Fragen-Antworten-Katalogs

Angepasst wurde zudem der Fragen-Antworten-Katalog. So gibt das Dokument nun unter Punkt 37 Hilfestellung, wie die verschiedenen Maßnahmen bei einer Nagelspangenbehandlung auf der Rückseite einer Verordnung eingetragen werden sollen. So heißt es, die „Leistungen der Nagelspangenbehandlung müssen auf der Rückseite nicht ausgeschrieben werden, sie müssen aber so beschrieben werden, dass die abgegebene Leistung eindeutig zu erkennen ist“, zum Beispiel „Erstbefundung klein“, „Erstbefundung groß“ oder „Anpassung Ross-Fraser“. Abrechnungen sollen dadurch erleichtert und Absetzungen vermieden werden.

Alle Details zur neuen Vereinbarung vom 19. Juni 2023 sowie den aktualisierten Fragen-Antworten-Katalog finden Sie online auf der Website des GKV-Spitzenverbandes.

Redakteurin
Cornelia Meier

Nach einem Abstecher in die Öffentlichkeitsarbeit leitet die gebürtige Augsburgerin seit Juli 2021 die Redaktion des Fachmagazins DER FUSS.

Weiße
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