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18. September 2020
Redaktion

COVID-19-Ausnahmeregelungen für Leistungserbringer

Welche Ausnahmeregelungen für ärztlich verordnete Leistungen gelten, wenn es in einzelnen Regionen wieder zu steigenden Infektionszahlen durch das Coronavirus kommt und Schutzmaßnahmen greifen, hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in einem Grundlagenbeschluss festgelegt. Auch Heilmittelerbringer profitieren davon. So gibt es für die Dauer von Heilmittelverordnungen eine Sonderregelung.



Foto: © G-BA

„Die Erfahrungen mit der Coronakrise in den letzten Monaten haben gezeigt: Wir müssen schnell reagieren können, wenn es stark ansteigende Infektionszahlen in einer bestimmten Region gibt, um eine weitere Ausbreitung des Virus zu verhindern. Deshalb hat der G-BA die regional begrenzten Ausnahmereglungen vorbereitet, um die Versorgung vor Ort sofort unterstützen zu können“, erklärte Monika Lelgemann, unparteiisches Mitglied des G-BA und Vorsitzende des Unterausschusses Veranlasste Leistungen.

Die Ausnahmeregelungen orientieren sich an den befristeten COVID-19-Sonderregelungen, die der G-BA im März 2020 mit bundesweiter Geltung beschlossen hatte. Konkret geht es um die Möglichkeit für Ärzte, Verordnungen nach telefonischer Anamnese auszustellen, um die Gültigkeit, Voraussetzungen und Fristvorgaben von Verordnungen sowie die Art der Leistungserbringung – etwa per Videobehandlung.

Ziel ist es, den medizinischen Leistungserbringern einen formal rechtssicheren Spielraum zum Schutz ihrer Patientinnen und Patienten vor Infektionsrisiken zu gewährleisten. Zudem passte der G-BA die bundesweit geltenden COVID-​19-Sonderregelungen in der Heilmittel-​Richtlinie und der Krankentransportrichtlinie erneut an.

Die Ausnahmeregelungen, die in den jeweiligen Richtlinien verankert sind, können räumlich begrenzt und zeitlich befristet durch einen gesonderten Beschluss des G-BA kurzfristig in Kraft gesetzt werden.

Folgeverordnungen nach telefonischer Anamnese
Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege, Hilfsmittel und Heilmittel dürfen auch nach telefonischer Anamnese ausgestellt werden. Voraussetzung ist, dass bereits zuvor aufgrund derselben Erkrankung eine unmittelbare persönliche Untersuchung durch die Ärztin oder den Arzt erfolgt ist. Die Verordnung kann dann postalisch an die Versicherte oder den Versicherten übermittelt werden.

Bundesweite Sonderregelungen für Heilmittelverordnungen
Folgende Sonderreglungen, die unabhängig von regionalen Covid-19-Ausbruchsgeschehen bundesweit gelten, hat der G-BA mit gleichem Beschluss verlängert:
Heilmittel-Richtlinie und Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte: Die Geltungsdauer für Heilmittelverordnungen bleibt auf 28 Kalendertage verlängert, bis die neuen Heilmittelrichtlinien in Kraft treten. Hintergrund der Verlängerung ist die Verschiebung des Inkrafttretens der umfassend geänderten Heilmittel-Richtlinien.

Foto: Eakrin/Adobe Stock
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