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15. Dezember 2020
Redaktion
Weiterbildung im Bereich Podologie

Es bleibt bei 48 Punkten

Die Fortbildungsverpflichtung umfasst 48 Fortbildungspunkte, die innerhalb vier Jahren erreicht werden müssen.
Arzt
Foto: HNFOTO/Adobe Stock

 

Die Anlage 4 zum Vertrag nach § 125 Absatz 1 SGB V über die Versorgung mit Leistungen der Podologie und deren Vergütung vom 30.11.2020 schreibt die Weiterbildung für Podologen mit Kassenzulassung fest. Die Fortbildungen sollen die Qualität − der Behandlung mit den vereinbarten Heilmitteln, − der Behandlungsergebnisse und − der Versorgungsabläufe fördern beziehungsweise positiv beeinflussen.

Dabei wird ein Punktesystem genutzt, bei dem ein Fortbildungspunkt (FP) einer Unterrichtseinheit von 45 Minuten entspricht Die Fortbildungsverpflichtung umfasst 48 FP in den letzten vier Jahren, davon möglichst 12 Punkte jährlich. Eine Übertragung von Fortbildungspunkten auf einen folgenden Betrachtungszeitraum ist nicht möglich.

Der vierjährige Betrachtungszeitraum bezieht sich immer auf den einzelnen zur Fortbildung verpflichteten Leistungserbringer. Die Fortbildung muss inhaltlich auf den Heilmittelbereich Podologie ausgerichtet sein. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn:

  • aktuelle, möglichst evidenzbasierte Erkenntnisse der eigenen Disziplin bzw. aus angrenzenden Fachgebieten mit Bezug zum Heilmittelbereich Podologie oder
  • Informationen über aktuelle Inhalte der Heilmittel-Richtlinie nach § 92 Absatz 6 SGB V und dieses Vertrages oder
  • aktuelle Diagnostik- oder Therapieverfahren vermittelt werden.

Folgende Fortbildungen werden in Summe mit bis zu 16 Fortbildungspunkten im jeweiligen Betrachtungszeitraum anerkannt

  • Fachbezogene Kongresse
  • Fortbildungen zur Verbesserung der Praxisabläufe und Praxisorganisation
  • Rechtliche Fortbildungen über gesetzliche und vertragliche Bestimmungen mit unmittelbarem Bezug zur Leistungserbringung
  • Referenten- oder Dozententätigkeit

Gestattet sind nun der Einsatz digitaler Kommunikationsmedien, wie zum Beispiel Online-Seminare. Hier gelten folgende zusätzliche Anforderungen:

  • Registrierung der Teilnehmenden und Protokollierung der Teilnahme
  •  Möglichkeit zur direkten Interaktion mit den Dozierenden während der Fortbildung

Der Nachweis über die absolvierten Fortbildungen ist für den zugelassenen Leistungserbringer oder die benannte fachliche Leitung auf Anforderung der Krankenkasse oder ihres Kassenartenverbandes innerhalb eines Monats zu erbringen.

 

Foto: Eakrin/Adobe Stock
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