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21. April 2020
Redaktion

Feststellung der Arbeitsunfähigkeit doch wieder per Telefon möglich

Am 17. April  hatte der Gemeinsame Bundes­aus­schuss (G-BA) beschlossen, dass Arbeitnehmer bei leichten Atemwegsbeschwerden vom 20. April an wieder für Krankschreibungen zum Arzt gehen müssen. Jetzt rudert er zurück. Aufgrund heftiger Kritik - insbesondere aus der Ärzteschaft - hat der G-BA nun wieder eine andere Regelung beschlossen: Die Arbeitsunfähigkeit bei Versicherten mit leichten Erkrankungen der oberen Atemwege darf bis zum 4. Mai für einen Zeitraum von bis zu 7 Kalendertagen wieder nach telefonischer Anamnese festgestellt werden.

Foto: Alexandra H. /pixelio.de

Das Fortdauern der Arbeitsunfähigkeit kann ebenfalls mittels telefonischer Anamnese einmalig für einen weiteren Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen festgestellt werden. Die telefonische Anamnese durch den Vertragsarzt müsse im Wege der persönlichen ärztlichen Überzeugung vom Zustand des Versicherten durch eingehende telefonische Befragung erfolgen.

Der G-BA kündigt an, rechtzeitig vor Auslaufen der Ausnahmeregelung am 4. Mai über eine mögliche erneute Verlängerung zu entscheiden.

 

Foto: Eakrin/Adobe Stock
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