Fortbildung richtig organisiert
[Abo] Kaum eine Praxis dürfte in der Lage sein, auf Anhieb ihre Nachweise über besuchte Fortbildungen vorzuzeigen. Diplom-Verwaltungswirt (FH) Josef Förster gibt Tipps zur Organisation der persönlichen und betrieblichen Fortbildung.
Anfang letzten Jahres sorgte die Mitteilung eines Berufsverbandes für Unruhe, wonach die Krankenkassen Vorbereitungen für eine flächendeckende Überprüfung der Fortbildungsver-pflichtungen der zugelassenen Podologen und ihrer podologischen Mitarbeiter treffen würden. Doch man muss nicht nervös werden, wenn alle Regeln eingehalten und die Fortbildungen von sich und den Mitarbeitern richtig organisiert wurden.
Regelungen geändert
Zum 1. September 2015 wurden die Rahmenempfehlungen geändert. Was bedeutet dies nun für die Praxis?
Fortbildungspflicht für alle Therapeuten
Erste Zielgruppe: Praxisinhaber
Die Verpflichtung zur Fortbildung ergibt sich einerseits indirekt aus dem Patientenrechtegesetz. Durch dieses Gesetz sind die Vorschriften über den Behandlungsvertrag in das BGB eingefügt worden. Ein Behandlungsvertrag kommt bei jeder medizinischen Behandlung zu Stande, also auch bei podologischen Behandlungen auf Anordnung eines Arztes oder Heilpraktikers. Neben einer Reihe weiterer Rechte und Pflichten wird auch geregelt, dass „die Behandlung nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen hat, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist“. Das muss der Praxisin-haber sicherstellen. Ohne Mitgliedschaft in einem Verband, dem Bezug und der Auswertung der Verbandszeitschrift und entsprechende Recherche und Austausch mit anderen Praxisinhabern dürfte das kaum zu machen sein, denn im Rahmen der podologischen Therapie erfordern durchaus auch spezielle Krankheitsbilder Berücksichtigung bei der Behandlung. Sollten sich also die fachlichen Standards ändern, dürfte sich daraus entsprechender Fortbildungsbedarf und eine notwendige Umsetzung in der Arbeit der Praxis ergeben.
{pborder}Zweite Zielgruppe: Praxisinhaber und fachliche Leiter
Andererseits ergibt sich die Verpflichtung zur Fortbildung ganz ausdrücklich aus der Kassenzulassung. Durch die Anerkenntniserklärung verpflichten Sie sich, die zwischen den Krankenkassen und den Podologenverbänden abgeschlossenen Vereinbarungen in vollem Umfang und ohne Bedingungen zu erfüllen. Die Anforderungen an die Fortbildung im Einzelnen ergeben sich aus den Rahmenverträgen, deren Grundlage die Rahmenempfehlungen und deren Anlage 2 ist. Nach der oben erwähnten Änderung bezieht sich die sogenannte bepunktete Fortbildung (48 Fortbildungspunkte in vier Jahren im Betrachtungszeitraum) nur noch auf die Praxisinhaber/fachlichen Leiter. Der Nachweis über die absolvierten Fortbildungen ist innerhalb eines Monats nach Aufforderung des Verbandes oder der Krankenkassen zu erbringen. Kann der Nachweis nicht erbracht werden gilt: Wird die Fortbildungsverpflichtung innerhalb des Betrachtungszeitraum nicht frist-gerecht erfüllt, so ist dies unverzüglich nachzuholen. Ergibt sich bei der Überprüfung durch die Krankenkassen, dass der Zugelassene die Fortbildungspunkte für jeden abgeschlossenen Betrachtungszeitraum dennoch ganz – oder teilweise – nicht nachweisen kann, setzen ihm die Krankenkassen eine Nachfrist von zwölf Monaten. Die nachgeholten Fortbildungen werden nicht auf die laufende Fortbildungsverpflichtung angerechnet. Vom Beginn der Frist an kön-nen die Krankenkassen die Vergütung bis zum Monatsende der Vorlage des Nachweises über die erforderliche Fortbildung um pauschal 20 Prozent des Rechnungsbetrages kürzen. Achtung! Diese Kürzung ist unwiederbringlich verloren.
Dritte Zielgruppe: Praxisinhaber mit therapeutischen Mitarbeitern
Bisher waren die therapeutischen Mitarbeiter zur selben bepunkteten Fortbildung wie die Praxisinhaber/fachlichen Leiter verpflichtet. Diese Verpflichtung, die sich so bei anderen Heilmittelerbringern nicht fand, ist nun entfallen. Die Praxisinhaber haben nach der geänderten Vorschrift des § 12 Abs. 4 Rahmenempfehlung „dafür Sorge zu tragen, dass sich die therapeutischen Mitarbeiter beruflich jährlich extern angemessen fachspezifisch fortbilden“. Als externe Fortbildungen gelten allerdings aus-schließlich Fortbildungen, die auch die Anforderungen an die Fortbildung der Praxisinhaber/fachlichen Leiter aus der Anlage 2 erfüllen. Während sich beruflich, jährlich, extern und fachspezifisch quasi von selbst erklären, bleibt die Frage offen was unter „angemessen“ zu verstehen ist. Im juristischen Sprachgebrauch stellt „angemessen“ immer eine Verhältnismäßigkeit zu einem angestrebten Ziel dar. Da wären null Punkte im Jahr auf jeden Fall zu wenig, zwölf aber auch zu viel, sonst hätte man es ja bei der bisherigen Regelung belassen können. Eine angemessene Punktzahl zwischen null und zwölf könnte sechs sein. Versuchen Sie es doch einfach damit.
Mein Tipp: Vergessen Sie auch nicht, die Fortbildungsverpflichtung den Mitarbeitern im Arbeitsvertrag aufzuerlegen.
Vierte Zielgruppe: Unterstützungskräfte
Eine weitere Gruppe von Mitarbeitern, die oft vergessen wird, sind die Unterstützungskräfte, die mit Aufgaben betraut werden, zu deren ordnungsgemäßer Erledigung bestimmte Vorkenntnisse und Fach- und Sachkunde erforderlich sind. Beispiele sind Hygienemaßnahmen oder die Arbeit mit Geräten. Auch diese Mitarbeiter, deren Fortbildung nicht ausdrücklich geregelt ist, sollten in eine Fortbildungsplanung mit einbezogen werden.
Wer trägt die Kosten der Fortbildung?
Immer wieder gibt es Diskussionen, wer die Kosten der Fortbildung zu tragen hat und ob die Fortbildungszeit zu vergüten ist. Aus beruflichen Gründen sollten alle Beteiligen, Praxisinhaber, fachliche Leiter, Podologen und Unterstützungskräfte ein großes Interesse an Fort- und Weiterbildung haben und die Lasten gerecht verteilt werden.
Mein Tipp dazu:
– der Praxisinhaber trägt die finanziellen Kosten;
– der Mitarbeiter setzt seine Zeit am Wochenende ein;
– das wird im Arbeitsvertrag oder einem Nachtrag dazu schriftlich fixiert.
Die Tabelle 1 zeigt in acht Schritten, wie man Fortbildung planen und erfolgreich durchführen kann. Das Beispiel gilt für Praxisinhaber beziehungsweise fachliche Leiter, für die podologischen Mitarbeiter und Unterstützungskräfte sind die Schritte entsprechend anzupassen.
Ausgabe 01/02 2016
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