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20. September 2019
Redaktion

G-BA ändert Richtlinie und Heilmittelkatalog

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 19. September in Berlin die Überarbeitung der Heilmittel-Richtlinie und die Neufassung des Heilmittelkatalogs beschlossen. Ziel dieser umfassenden Reform ist, das Verordnungsverfahren deutlich zu vereinfachen, um die betroffenen Leistungserbringer zu entlasten. Weiterhin wurden die maßgeblichen Änderungen im Bereich der Heilmittelversorgung, die das im Mai 2019 in Kraft getretene Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) vorsieht, mit dem Beschluss umgesetzt.

Foto: Astrid Borower/pixelio.de

„Noch während der grundlegenden Überarbeitung des Heilmittelkatalogs wurden umfangreiche gesetzliche Änderungen für die Heilmittelversorgung mit dem TSVG auf den Weg gebracht. Der G-BA hatte damit zwei weitere sehr komplexe Aufgaben parallel zu bearbeiten und umzusetzen. Das Ziel, möglichst zeitnah zum Inkrafttreten des Gesetzes entsprechende Regelungen vorzulegen, haben wir mit der heutigen Beschlussfassung erreicht“, sagte Dr. Monika Lelgemann, unparteiisches Mitglied und Vorsitzende des Unterausschusses Veranlasste Leistungen, am Donnerstag in Berlin.

Zu den wichtigsten Neuerungen zählen die Abschaffung der Unterscheidung zwischen Verordnungen innerhalb oder außerhalb des Regelfalls und damit auch der Wegfall des Genehmigungsverfahrens bei Verordnungen außerhalb des Regelfalls, die Einführung einer orientierenden Behandlungsmenge, sowie Regelungen zur sogenannten „Blankoverordnung“. Letztere müsse laut Lelgemann noch „ausgestaltet“ werden.

Darüber hinaus erfolgt eine deutliche Vereinfachung der Struktur und Darstellungsform des Heilmittelkatalogs

Um einen reibungslosen Übergang von der „alten“ zur „neuen“ Heilmittel-Richtlinie zu gewährleisten, sollen die Änderungen nach Nichtbeanstandung des BMG und Veröffentlichung im Bundesanzeiger erst zum 1. Oktober 2020 in Kraft treten. Der Grund: Diese umfassende Reform bedarf einer ausreichenden Vorlaufzeit, um unter anderem auch die Kommunikationsstrukturen zwischen verordnenden Medizinern sowie Heilmittelerbringern anzupassen.

Foto: Eakrin/Adobe Stock
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