Bei den gefassten Beschlüssen im Bereich der Anforderungen zur Qualitätssicherung geht es um diese Sonderregelungen:

  • Personal-Mindestvorgaben: Bei bestimmten komplexen Behandlungen können Krankenhäuser von den Mindestvorgaben für die Ausstattung und den Einsatz von Pflegefachkräften sowie für die ärztliche wie pflegerische Weiterbildung abweichen, die in folgenden Richtlinien geregelt sind:
    Qualitätssicherungs-Richtlinie Früh- und Reifgeborene (QFR-RL)
    Richtlinie zu minimalinvasiven Herzklappeninterventionen (MHI-RL)
    Qualitätssicherungs-Richtlinie zum Bauchaortenaneurysma (QBAA-RL)
    Richtlinie zur Kinderherzchirurgie (KiHe-RL)
    Richtlinie zur Kinderonkologie (KiOn-RL)
    Richtlinie zur Versorgung der hüftgelenknahen Femurfraktur (QSFFx-RL)
  • Aussetzen von Kontrollen des Medizinischen Dienstes (MD): Aufgrund der Corona-Pandemie werden die Kontrollen im Sinne der MD-Qualitätskontroll-Richtlinie des G-BA erneut vom 2. Dezember 2021 bis zum 31. März 2022 ausgesetzt. Zudem finden keine Kontrollen des MD vor Ort in den Krankenhäusern statt, um Kontakte und bürokratischen Aufwand zu reduzieren.

Inkrafttreten der Beschlüsse

Der Beschluss zu den verordneten Leistungen tritt nach Nichtbeanstandung des Bundesministeriums für Gesundheit und Veröffentlichung im Bundesanzeiger rückwirkend zum 26. November 2021 in Kraft. Der Beschluss zu den Ausnahmen bei der Qualitätssicherung tritt nach Nichtbeanstandung des Bundesministeriums für Gesundheit und Veröffentlichung im Bundesanzeiger rückwirkend zum 2. Dezember 2021 in Kraft. Sonderregelungen beim Entlassmanagement gelten bereits bis 31. Mai 2022.

Sämtliche vom G-BA beschlossenen befristeten Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie finden Sie unter www.g-ba.de/service/sonderregelungen-corona

Für den Bereich der veranlassten Leistungen gibt es zusätzlich eine Übersicht (PDF)

 

Quelle: Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA) | Cornelia Meier