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29. Mai 2020
Redaktion

G-BA verlängert die meisten befristeten Corona-Sonderregelungen

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat einen großen Teil seiner befristeten Corona-Sonderregelungen zur Verordnung von Arzneimitteln und ambulanten Leistungen – wie beispielsweise Heilmittel, Hilfsmittel und häusliche Krankenpflege – bis zum 30. Juni 2020 verlängert und angepasst.

Foto: © G-BA

Die Richtlinien des G-BA enthalten Fristen zur Gültigkeit von Verordnungen oder Angaben dazu, bis wann eine Verordnung zur Genehmigung bei der Krankenkasse vorgelegt werden muss. In folgenden Bereichen haben sich die Fristen oder Vorgaben verlängert oder wurden ganz ausgesetzt:

Die Vorgaben, in welchem Zeitraum Verordnungen von Heil- und Hilfsmitteln ihre Gültigkeit verlieren, bleiben vorübergehend ausgesetzt.

Ärztinnen und Ärzte können Folgeverordnungen auch nach telefonischer Anamnese für häusliche Krankenpflege, für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel, Krankentransporte und Krankenfahrten sowie Heilmittel (letztere auch durch Zahnärztinnen und Zahnärzte) ausstellen. Voraussetzung ist, dass bereits zuvor aufgrund derselben Erkrankung eine unmittelbare persönliche Untersuchung durch die Ärztin oder den Arzt erfolgt ist. Die Verordnung kann dann postalisch an die Versicherte oder den Versicherten übermittelt werden.

Verordnung von ambulanten Leistungen durch Krankenhäuser einschließlich der Feststellung von Arbeitsunfähigkeit
Krankenhausärztinnen und -ärzte können im Rahmen des sogenannten Entlassmanagements weiterhin nicht nur für eine Dauer von bis zu 7 Tagen, sondern bis zu 14 Tagen nach Entlassung aus dem Krankenhaus häusliche Krankenpflege, Spezialisierte ambulante Palliativversorgung, Soziotherapie, Heil- und Hilfsmittel verordnen sowie eine Arbeitsunfähigkeit feststellen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn das zusätzliche Aufsuchen einer Arztpraxis vermieden werden soll und solange die epidemische Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag festgestellt ist.

Geschäftsordnung ergänzt
Der G-BA hat darüber hinaus seine Geschäftsordnung um ein Verfahren ergänzt, mit dem er auf regional begrenzte Handlungsbedarfe im Pandemiegeschehen reagieren und räumlich begrenzte Ausnahmen von seinen Richtlinienbestimmungen beschließen kann.

„Wir haben im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie nun ein zielgenaues und pragmatisches Verfahren beschlossen, mit dem der G-BA auf ein räumlich begrenztes Infektionsgeschehen in Deutschland reagieren kann: Wenn eine Situation es erfordert, können wir unsere Richtlinienregelungen zeitlich und regional in dem erforderlichen Maß aussetzen oder anpassen. Inhaltlich richtet sich das dann natürlich nach der Art des Ausbruchsgeschehens und kann sich beispielsweise auch ganz punktuell auf einzelne Krankenhäuser beschränken. Wesentliche Entscheidungsgrundlage des G-BA werden die regionalen Beschränkungsmaßnahmen sein, die durch die Behörden vor Ort getroffen werden“, erläuterte Prof. Josef Hecken, unparteiischer Vorsitzender des G-BA.

 

Sämtliche vom G-BA beschlossenen befristeten Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie sind auf der Website des G-BA unter folgendem Link zu finden:

www.g-ba.de/sonderregelungen-corona

Foto: Eakrin/Adobe Stock
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