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29. Mai 2020
Redaktion
GKV-SV

Verlängerung bis 30. Juni

Der GKV-Spitzenverband hat die aufgrund der in Kraft getretenen „COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung“ des BMG fortgeschriebenen „Empfehlungen für den Heilmittelbereich aufgrund des Ausbruchs von SARS-CoV-2 (Corona)“ aktualisiert und bis 30. Juni 2020 verlängert.
Grafik: iwona golczyk/pixelio.de

Neu dabei  ist, dass die Kassenverbände auf Bundesebene und der GKV-Spitzenverband aufgrund der eingeleiteten Lockerungsmaßnahmen und aus der sich hieraus resultierenden Pandemieentwicklung zeitnah bewerten werden, ob und welche Punkte über den 30. Juni 2020 hinaus verlängert oder inhaltlich an die neue Situation angepasst werden müssen.

Im Punkt 7 wird nun präzisiert, wann Leistungserbringer notwendige Änderungen bzw. Ergänzungen an den vom Vertragsarzt auf dem Verordnungsblatt gemachten Angaben NICHT selbst vornehmen dürfen. Nämlich bei den Angaben „Art des Heilmittels“, “Hausbesuch” und „Verordnungsmenge“.

Eine Änderung bzw. Ergänzung bei nicht richtlinienkonform ausgestellten Heilmittelverordnungen ab dem 18.02.2020 (Verordnungsdatum) können die Leistungserbringer weiterhin ohne Rücksprache mit der Vertragsärztin oder dem Vertragsarzt vornehmen. Die Änderung bzw. Ergänzung ist auf der Rückseite des Verordnungsblatts unten links kurz zu begründen und mit Datum und Handzeichen des Leistungserbringers zu versehen.

Die aktualisierten Empfehlungen ersetzen die Empfehlungen vom 5. Mai .2020.

Foto: Eakrin/Adobe Stock
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