Verlängerung bis 30. Juni
Neu dabei ist, dass die Kassenverbände auf Bundesebene und der GKV-Spitzenverband aufgrund der eingeleiteten Lockerungsmaßnahmen und aus der sich hieraus resultierenden Pandemieentwicklung zeitnah bewerten werden, ob und welche Punkte über den 30. Juni 2020 hinaus verlängert oder inhaltlich an die neue Situation angepasst werden müssen.
Im Punkt 7 wird nun präzisiert, wann Leistungserbringer notwendige Änderungen bzw. Ergänzungen an den vom Vertragsarzt auf dem Verordnungsblatt gemachten Angaben NICHT selbst vornehmen dürfen. Nämlich bei den Angaben „Art des Heilmittels“, “Hausbesuch” und „Verordnungsmenge“.
Eine Änderung bzw. Ergänzung bei nicht richtlinienkonform ausgestellten Heilmittelverordnungen ab dem 18.02.2020 (Verordnungsdatum) können die Leistungserbringer weiterhin ohne Rücksprache mit der Vertragsärztin oder dem Vertragsarzt vornehmen. Die Änderung bzw. Ergänzung ist auf der Rückseite des Verordnungsblatts unten links kurz zu begründen und mit Datum und Handzeichen des Leistungserbringers zu versehen.
Die aktualisierten Empfehlungen ersetzen die Empfehlungen vom 5. Mai .2020.