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9. Juli 2021
Redaktion
Wer darf was?

Grenzen beachten

Der Lockdown hat es wieder verstärkt ans Tageslicht gebracht – Podologie und Fußpflege wird noch relativ oft als gleichwertig angesehen und die Tätigkeit „medizinische Fußpflege“ sehr unterschiedlich verstanden.

THOMAS SCHMIDT
Foto: pict rider /Adobe Stock

Viele Menschen verwenden traditionell nach wie vor den Begriff „Fußpflege“ und „Fußpfleger“ für alle Behandlungsformen am Fuß. Seit 2002 gibt es aber eine klare Abgrenzung zwischen der Pflege des Fußes (kosmetische Fußpflege) und der medizinischen Fußpflege (Podologie). Die Ausbildung in der Podologie und der Titel sind seit 2002 im sogenannten Podologengesetz bundesweit geregelt. Seitdem werden die Bezeichnungen „Podologie“, „podologische Therapie“ und „Podologe Viele Menschen verwenden traditionell nach wie vor den Begriff „Fußpflege“ und „Fußpfleger“ für alle Behandlungsformen am Fuß. Seit 2002 gibt es aber eine klare Abgrenzung zwischen der Pflege des Fußes (kosmetische Fußpflege) und der medizinischen Fußpflege (Podologie). Die Ausbildung in der Podologie und der Titel sind seit 2002 im sogenannten Podologengesetz bundesweit geregelt. Seitdem werden die Bezeichnungen „Podologie“, „podologische Therapie“ und „Podologe (= medizinischer Fußpfleger)“ in der Fachwelt verwendet.

Indiziert oder medizinisch notwendig?

COVID-19, der Lockdown und die damit verbundenen Corona-Verordnungen der verschiedenen Bundesländer haben gezeigt, dass Aufklärung immer noch nötig ist: Es darf im Lockdown überwiegend nur arbeiten, wer die „medizinisch indizierte“ (Podologen) und – in manchen Bundesländern – „medizinisch notwendige“ Behandlung (Fußpfleger) durchführen darf. Medizinisch notwendig bedeutet: auf Anweisung des Arztes in Form eines Privatrezeptes oder einer ärztlichen Verordnung – das ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt. Sie sind jetzt verwirrt? Medizinisch notwendige Behandlungen dürfen von Fußpflegern durchgeführt werden, medizinisch indizierte Behandlungen nur von Podologen? Hinzu kommt, dass sich die Auslegungen in den einzelnen Bundesländern unterscheiden.

Vielleicht sollte man das Wort „medizinisch“ aus dem Wortschatz der Fußpfleger streichen? Ihnen gehört die präventive Pflege, den Podologen die präventive und kurative Behandlung. Die Podologen sind dem Bereich der Gesundheitsfachberufe zugeordnet, Fußpfleger sind handwerklich tätig.

Fußpfleger kümmern sich um gesunde Füße

„Kosmetische Fußpflege“ wird landläufig als die Ausübung von pflegerischen, vorbeugenden und dekorativen Maßnahmen am gesunden Fuß bezeichnet. Das Behandlungsspektrum ist auf kosmetische Arbeiten wie Nägel schneiden, Hornhautentfernen und Fußmassagen beschränkt.

Selbst bei einer (medizinisch) notwendigen, durch den Arzt bestätigten Behandlung, zum Beispiel bei Gefahr des Einwachsens von Nägeln oder Schmerzen auf Grund von Verhornungen dürfen bei diesem Patienten auch nur die Nägel geschnitten und/oder die Verhornungen entfernt werden. Bei der kosmetischen Fußpflege werden die Füße also gepflegt, aber nicht medizinisch behandelt. Somit gehören zum Beispiel Hühneraugen und eingewachsene Nägel nicht in die Hände kosmetischer Fußpfleger.

Zudem spielt der Bereich der Wellnessanwendungen in der kosmetischen Fußpflege eine große Rolle. So werden Massagen und entspannende Fußbäder durchgeführt oder Kunden lassen sich die Fußnägel durch Nagellack verschönern.

Die Berufsbezeichnung „kosmetische Fußpflegerin beziehungsweise Fußpfleger“ ist nicht geschützt, so dass jeder ohne eine bestimmte Qualifikation diese Bezeichnung tragen darf. Eine entsprechende Berufsausbildung oder Fachqualifikation ist keine formale Grundvoraussetzung, allerdings empfehlenswert: Kunden erwarten ein ganzheitliches, professionelles Leistungsspektrum und nicht wenige wollen in Form von Zertifikaten auch sichtbare Nachweise präsentiert bekommen. Eine Ausbildung in diesem Bereich ist also sinnvoll, auch wenn sie nicht zwingend notwendig ist. Die kosmetische Fußpflege kann dann – nach erfolgter Gewerbeanmeldung – frei ausgeübt werden.

Podologen kümmern sich um kranke Füße

Die Podologie ist den Gesundheitsberufen im Bereich ­Heilmittel zugeordnet. Während die Bezeichnung ­„Fußpfleger“ nicht geschützt ist, darf man den Titel „Podologe“ beziehungsweise „medizinischer Fußpfleger“ erst nach dem Bestehen einer staatlich geregelten Prüfung führen.

Das Podologengesetz hat in §§ 3 ff. die Ausbildung geregelt. Sie dauert in Vollzeitform zwei Jahre, in Teilzeitform höchstens vier Jahre und wird mittels einer staatlichen Prüfung abgeschlossen.

 

Foto: Smeilov/Adobe Stock
Die Podologin ist Spezialistin für krankhafte Veränderungen am Fuß.

Nach ihrer Ausbildung sind Podologen in der Lage, durch Anwendung geeigneter Verfahren, nach den anerkannten Regeln der Hygiene, allgemeine und spezielle podologische Maßnahmen selbstständig durchzuführen, pathologische Veränderungen oder Erkrankungssymptome am Fuß zu erkennen und bei Bedarf ärztlich abklären zu lassen. Podologen behandeln dabei die Füße manuell oder tragen durch das Anfertigen von Hilfsmitteln aktiv zur Prävention, Therapie und Rehabilitation von Fußerkrankungen bei.

Das Tätigkeitsfeld von Podologen umfasst unter anderem:

  • Korrektes Schneiden der Nägel, die Behandlung eingerollter und eingewachsener Nägel, Behandlungen von Nagelmykosen oder verdickten Nägeln.
  • Das Abtragen übermäßiger Hornhaut und Schwielen und die anschließende Pflege.
  • Die Behandlung beziehungsweise das fachgerechte Entfernen von Clavi und Verrucae.
  • Die Entlastung schmerzhafter Stellen durch Druck- und Reibungsschutz.Die Anfertigung spezieller Nagelspangen (Orthonyxie) bei eingewachsenen oder eingerollten Nägeln.
  • Das Anfertigen von langlebigen Druckentlastungen (Orthosen).
  • Das Anfertigen künstlichen Nagelersatzes mithilfe der Nagelprothetik.
  • (Unter Umständen Fuß- und Unterschenkelmassage als therapeutische Maßnahme oder zur Steigerung des Wohlbefindens).
  • Allgemeine und individuelle Patientenberatung.

Bei ihrer Tätigkeit unterliegen Podologen verschiedenen Anforderungen wie dem Medizinproduktegesetz, der ­MP­BetreiberV – hierfür ist ein Sachkundenachweis notwendig –, dem Infektionsschutzgesetz oder den Hygieneauflagen des Robert-Koch-Institutes.

 

Grafik: podo deutschland

Die Grenze: die Heilbehandlung

Wann liegt eine Heilbehandlung vor? Nach §1 (2) des Heilpraktikergesetzes ist die Ausübung der Heilkunde jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen. Eine Heilbehandlung wird dann durchgeführt, wenn die Tätigkeit nach allgemeiner Auffassung medizinische Fachkenntnisse voraussetzt und wenn die Behandlung unter Umständen gesundheitliche Schädigungen verursachen kann.

Wer nicht über das medizinische Fachwissen verfügt, um entscheiden zu können, wann eine medizinische Heilbehandlung notwendig ist oder er den Patienten gesundheitlich gefährdet, weil er eine notwendige Behandlung unterlässt oder verzögert, überschreitet ebenfalls eine Grenze und macht sich strafbar.

Der Titel und die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Podologe berechtigt allerdings nicht unmittelbar zur Ausübung der Heilkunde. Der Podologe darf medizinisch indizierte podologische Behandlungen nur aufgrund ärztlicher Verordnung „als verlängerter Arm“ des Arztes beziehungsweise unter ärztlicher Anleitung durchführen. Eine Delegation entsprechender Tätigkeiten durch Ärzte auf Personen ohne staatlichen Abschluss ist übrigens nicht möglich.

Wer Heilkunde ausüben will und kein Arzt ist, benötigt eine Erlaubnis nach § 1 Heilpraktikergesetz. In einigen Bundesländern – zum Bespiel Baden-Württemberg, Bayern und Sachsen-Anhalt – ist es seit dem Jahr 2009 möglich, als sektoraler Heilpraktiker für Podologie (SHP) eine Heilpraktikererlaubnis zu erlangen. Der Heilpraktiker für Podologie darf, im Gegensatz zum Podologen, die Heilkunde nach HeilprG §1 beschränkt auf das Gebiet der Podologie ausüben. Das heißt, ein Podologe SHP darf selbstständig und ohne Verordnung eines Arztes Erkrankungen der Füße diagnostizieren sowie auf dem Gebiet der Podologie Therapien planen und durchführen. Das bedeutet mehr Unabhängigkeit und mehr Rechtssicherheit bei podologischen Tätigkeiten.

 

Die Sache mit der Werbung 

Theoretisch – und sicher wird es öfters noch gemacht – kann mit dem Begriff „medizinische Fußpflege“ auch geworben werden, wenn keine Podologieausbildung abgeschlossen wurde und keine Erlaubnis zur Titelführung „Podologe/med. Fußpfleger“ vorliegt. Über viele Jahre wurde darüber vor Gericht kontrovers gestritten – bis zu einer abschließenden Entscheidung durch den Bundesgerichtshof in Karlsruhe im September 2013. Dabei wurde über die Jahre mit unterschiedlichen Begründungen argumentiert, die entweder mit dem Wettbewerbs- oder mit dem Heilmittelwerbegesetz argumentierten. Hier eine Auswahl: Landgericht Kiel (2003, Az. 15 O 28/03), Landgericht Köln (2003, Az. 31 O 424/03), Landgericht Kassel (2004, Az. 11 O 4315/03), Oberlandesgericht Köln (2004 Az. 6 U 139/93), das Oberlandesgericht Frankfurt/Main (2005, Az. 14 U 198/04) oder das Oberlandesgericht Hamm (2011, AZ I-4 U 160/10).

Der Bundesgerichtshof urteilte im September 2013 (Az. I ZR 219/12) abschließend: „Die in § 1 PodG geregelte Erlaubnispflicht gilt nur im Hinblick auf die Führung der Bezeichnung „Medizinische Fußpflegerin/Medizinischer Fußpfleger” und verbietet nicht die Werbung für die erlaubnisfreie Tätigkeit einer medizinischen Fußpflege“ denn ein uneingeschränktes Verbot könne mit Blick auf die Berufsfreiheit nach Art. 12 GG unverhältnismäßig sein, wenn es auf die Untersagung eines Hinweises auf eine rechtlich erlaubte Tätigkeit (hier: medizinische Fußpflege) gerichtet sei. Dieses Urteil wird nun so interpretiert, dass mit der Bezeichnung „medizinische Fußpflege“ auch von Personen geworben werden darf, die nicht eine Ausbildung und Prüfung nach dem Podologengesetz absolviert haben.

 

Keine „med. Fußpflege“ an Fußpflegeschulen

Und was ist mit Fußpflegelehrgängen, die „med. Fußpflege“ anbieten? Laut VGH München (Urteil vom 24. August 2011, Az. 7 B 10.2678) kann die Verwendung des Wortes „medizinisch“ oder der Abkürzung „med.“ für Fußpflegelehrgänge, die nicht die Anforderungen an die Podologenausbildung erfüllen, oder in dort ausgestellten Zertifikaten wegen der Gefahr der Verwechslung mit Bezeichnungen oder Zeugnissen von Berufsfachschulen für Podologie untersagt werden. Teilnehmer derartiger Lehrgänge dürfen anschließend nicht die Bezeichnung „Medizinische Fußpflegerin / Medizinischer Fußpfleger“ führen und können auch nicht damit rechnen, podologische Fußbehandlungen als heilkundliche Tätigkeit ausüben und mit den Krankenkassen abrechnen zu dürfen. Ebenso dürfen Patienten mit einer indizierten Grunderkrankung, wegen der hier vorliegenden besonderen gesundheitlichen Problematik, von ihnen nicht behandelt werden.

Lieber miteinander als gegeneinander

Ob Podologie oder kosmetische Fußpflege – beide Berufsgruppen haben ihre Berechtigung: Die Podologen als Spezialisten für krankhafte Veränderungen am Fuß; die kosmetischen Fußpfleger bei allen „gesunden“ Füßen und kleineren Beschwerden und beide natürlich zur Prävention, zur Pflege und zum Wohlfühlen. Viele kosmetische Fußpfleger arbeiten sehr professionell, arbeiten mit Hingabe und Liebe an ihren Kunden und kennen ihre fachlichen Grenzen. Fußpfleger sind als qualifizierte Pfleger des Fußes nötig. Nicht nur die Altenheime sind voller Menschen, die sich die Nägel nicht mehr selbst schneiden können, auch Menschen mit gesunden Füßen können ohne regelmäßige Pflege Probleme bekommen. Fußpfleger nehmen den Podologen eine Menge Arbeit ab, welche diese sonst gar nicht schaffen würden. Ein kosmetisch unbehandelter Fuß taucht mittlerweile in der Podologiepraxis sehr selten auf. Die kosmetische Fußpflege ist wichtig, die Grenzen dürfen dabei aber nicht überschritten werden. Die Grenze ist immer dort, wo eine heilkundliche Tätigkeit beginnt – die Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden am Menschen beziehungsweise des Fußes.

Foto: Eakrin/Adobe Stock
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