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1. September 2020
Redaktion

Heilmittelrichtlinie: Erst ab 1. Januar 2021 rechtsgültig

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat Anfang September in Berlin beschlossen, das Inkrafttreten der umfassend überarbeiteten Heilmittel-Richtlinie um ein Quartal zu verschieben. Neuer Stichtag ist damit der 1. Januar 2021.
Der G-BA reagierte mit seinem Beschluss auf einen Antrag der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV).

Foto: JMG/pixelio.de

Bisher hätten nur wenige Anbieter das notwendige Zertifzierungsverfahren für die entsprechend angepasste Praxisverwaltungssoftware durchlaufen. Die KBV befürchtet, dass am 1. Oktober 2020 die notwendige Aktualisierung der jeweiligen Praxisverwaltungssoftware nicht flächendeckend zur Verfügung steht. Durch eine veraltete Praxissoftware werden jedoch fehlerhafte Heilmittelverordnungen ausgestellt, was wiederum zu einem erhöhten Prüfaufwand bei den Heilmittelerbringern führt. Eine ordnungsgemäße Umsetzung der neuen Vorgaben wäre somit nicht sichergestellt, so die KBV.

Die Verärgerung bei den Betroffenen sei groß, erklärte dazu der Spitzenverband der Heilmittelverbände (SHV) in einer Pressemittteilung. Denn trotz langer Vorlaufzeit kann die KBV die Anpassung der Praxisverwaltungssoftware in den Arztpraxen nicht flächendeckend pünktlich zum 1. Oktober 2020 sicherstellen, wie in der letzten Woche mehr zufällig bekannt wurde.

Nach diesem Beschluss wird der Bundestag auch die bundesweiten Verträge zur Heilmittelversorgung verschieben müssen. Hierfür wäre § 125 SGB V zu ändern. Dies könnte im Rahmen des Versorgungsverbesserungsgesetzes geschehen, für das die Referentenanhörungen anstehen.

Der SHV und seine Mitgliedsverbände haben auf diese Entwicklung auf Seiten der KBV höchst verärgert reagiert. Als Problem wird der organisatorischen Mehraufwand in den Praxen angesehen, wenn die doch deutlichen Erleichterungen durch die neue HMR erst drei Monate später wirken, vor allem aber negative Auswirkungen, wenn die Versorgungsverträge erst mit Wirkung ab dem 1. Januar 2021 abgeschlossen werden können und sich damit auch die Preisvereinbarungen verzögern.

Eine Verschiebung dürfe keine Nachteile für die Praxen bringen, so die Meinung der Verbände.

 

Foto: Eakrin/Adobe Stock
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