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18. August 2020
Redaktion

Höhere Grundpauschale für Rheumatologen durch Podologische Therapie

Zum ersten Oktober wird die Grundpauschale der Rheumatologen erhöht. Grund dafür ist der Mehraufwand, der ihnen durch die Indikationserweiterung podologischer Therapien entsteht.



Grafik: FotoART by Thommy Weiss/pixelio.de

Seit Kurzem können Ärzte eine podologische Therapie nicht mehr nur bei Diabetischem Fußsyndrom verordnen. Der Mehraufwand, den die Indikationsausweitung bedeutet, wird ab Oktober in der Grundpauschale der Rheumatologen berücksichtigt.

Leidet ein Patient unter einer krankhaften Schädigung am Fuß, die durch eine sensible oder sensomotorische Neuropathie oder aber durch ein Querschnittsyndrom verursacht wurde, kann ihm eine medizinische Fußpflege verschrieben werden.

Zum 1. Juli 2020 hatte der G-BA die beiden neuen Diagnosegruppen bei einer Anpassung der Heilmittel-Richtlinie in den Heilmittelkatalog aufgenommen. Zuvor konnte eine medizinische Fußpflege nur Patienten mit Diabetischem Fußsyndrom verschrieben werden.

Da für eine Verschreibung bei diesen Diagnosen in der Regel die Fachgruppe der Rheumatologen zuständig ist, werden ihre Grundpauschalen ab Oktober um zwei Punkte erhöht: Die EBM-Nr. 13691 entspricht dann 248 Punkten, die Nr. 13692 EBM 246 Punkten.

Andere Fachgruppen verordnen podologische Therapien nur sehr selten, bei ihnen ist die Leistung in den Grund- beziehungsweise Versichertenpauschalen enthalten, so die die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV). Diese hat in einer Praxisinformation zusammengestellt, was Ärzte zur Verordnung einer podologischen Therapie wissen sollten.

 

 

Foto: Eakrin/Adobe Stock
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