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26. Januar 2022
Redaktion

Kein Hexenwerk – der bundeseinheitliche Versorgungsvertrag

Ganz neu ist der bundeseinheitliche Vertrag über die Versorgung mit podologischen Leistungen und deren Vergütung gar nicht mehr, schließlich gilt er bereits seit 1. Januar 2021. Dennoch tun sich einige Podologinnen und Podologen noch schwer damit. Im Folgenden finden Sie die Antworten auf die wichtigsten Fragen.
Foto: Stockfotos-MG/Adobe Stock
 
 
 

Wann kommt es zu einer Absetzung?

Zu Absetzungen kommt es, wenn eine Heilmittelverordnung (HMV) abgerechnet wird, die nicht den Vorgaben des aktuell gültigen Vertrags entspricht.
 
Der häufigste Absetzungsgrund ist dabei, dass die 28-Tage-Frist vom Ausstellen der Verordnung bis zum Beginn der ersten Behandlung nicht eingehalten wurde. Leider ist diese Regel nicht zu ändern, obwohl sie in der Podologie wenig sinnvoll ist. Vielfach haben die maßgeblichen Berufsverbände versucht, eine andere Lösung zu finden. Die Entscheidungsgewalt liegt aber beim Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) und dort bevorzugt man eine einheitliche Regelung für alle Heilmittelerbringenden.
 
Das heißt für Podologinnen und Podologen: Egal ob sinnvoll oder nicht, die 28-Tage-Frist muss zwingend eingehalten werden. Da gibt es keine Diskussion. Die Krankenkassen wären hier sogar auf unserer Seite, konnten aber bisher auch noch nichts bewirken. Wir bleiben aber dran. Bis dahin gilt: Bitte auf die 28-Tage-Frist achten.
 
Ein weiterer häufiger Absetzungsgrund ist die Nichteinhaltung der Frequenz. Zwar sind Abweichungen von bis zu zwei Tagen und sogar Unterbrechungen bis zu zwölf Wochen laut aktuellem Vertrag in Ordnung, dennoch erhalten viele Kolleginnen und Kollegen die HMV mit der Begründung „Frequenzabweichung“ zurück. Das Geld ist aber nicht verloren, es besteht die Möglichkeit einer Korrektur. Hierfür wird allerdings eine Bearbeitungsgebühr von 40 Euro in Rechnung gestellt.
 
Generell gilt: Eine Abweichung bis zu zwei Tagen nach vorne oder hinten muss nicht begründet werden. Wird eine Frequenz aber länger als zwei Tage überschritten, ist eine Begründung erforderlich – üblicherweise mit Urlaub oder Krankheit. Wenn also der Patient erst nach neun statt der angegebenen sechs Wochen kommt, reicht es, neben dem Termin ein „U“ oder „K“ zu setzen und unten bei Abweichung von der Frequenz die passende Begründung („Patient krank“, „Praxisurlaub“, „Patient im Urlaub“, „Therapeut krank“) zu schreiben. Die schriftliche Begründung ist zwingend erforderlich, vergessen Sie sie also bitte nicht.
 

Was ist eine Zwischenabrechnung?

Die sogenannte Zwischenabrechnung konnten wir im aktuellen Vertragswerk fest verankern. Doch was heißt das konkret? Sind auf einer HMV sechs Behandlungen verordnet, kann man die Verordnung nach drei Behandlungen abrechnen.
 
Dazu geht man wie folgt vor: Nach drei Behandlungen kopiert man die HMV und schreibt unten auf das Originaldokument „Zwischenabrechnung“ und gibt sie wie gewohnt zur Abrechnung. Auf der Kopie streicht man die drei ersten Behandlungen durch, vermerkt unten „Bereits abgerechnet“ und fährt mit Behandlung 4 bis 6 fort. Sind diese Behandlungen erbracht, gibt man die HMV endgültig zur Abrechnung.
 

Muss man die Befundung auf der HMV ­eintragen?

Die Krankenkassen verlangen nicht, dass man die Befundung auf der HMV einträgt. Allerdings möchten das einige Abrechnungszentren (AZ) und machen den Podologinnen und Podologen damit das Leben schwer. Da kommen die unglaublichsten Absetzungsgründe zustande. Es gilt: Wer mit einem AZ arbeitet, muss auch die Vorgaben des AZ akzeptieren.
 
Podologinnen und Podologen haben jedoch die Möglichkeit, ohne AZ zu arbeiten und selbst abzurechnen. Es ist recht einfach und geht schneller, als man denkt. Erfahrungsgemäß geht zudem die Zahl der Absetzungen gegen Null.
 

Wie geht man mit den ICD-10 Codes um?

Zusammen mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung bemühen sich die maßgeblichen Berufsverbände sehr darum, die Verordnungen und deren Bearbeitung zu vereinfachen. Wir sind davon überzeugt: Um eine HMV abrechnen zu können, sollten die Diagnosegruppen DF (Diabetisches Fußsyndrom), NF (Fußsyndrom bei Neuropathien) und QF (Fußsyndrom bei Querschnittsyndromen) allein genügen. Allerdings besteht der GKV-Spitzenverband bislang noch auf einer Diagnose, die die Polyneuropathie der unteren Extremitäten bestätigt. Das kann mittels eines ICD-10 Codes erfolgen – oder aber über einen Text auf der Verordnung.
 
Das wiederum verärgert Teile der Ärzteschaft. Schließlich wirkt es, als wolle die Podologie ihnen vorschreiben, was sie zu verordnen haben. Häufig werden sie außerdem von den Kassenärztlichen Vereinigungen (KBV) angeschrieben und darüber informiert, dass eine Diagnose nicht erforderlich ist. Das ist aber schlicht falsch – und bringt Podologinnen und Podologen in eine unglückliche Situation. Die maßgeblichen Berufsverbände sind sich darüber bewusst und arbeiten an einer ebenso baldigen wie einfachen Lösung für alle Parteien.
 

Patientin im Krankenhaus – und nun?

Das war bislang ein Problem. Oft haben Patientinnen und Patienten nicht erzählt, wenn sie am selben Tag noch ins Krankenhaus mussten oder gerade aus dem Krankenhaus entlassen wurden. Der Termin wurde dann abgesetzt. Zu Unrecht aus Sicht der maßgeblichen Berufsverbände. Auch kam es vor, dass Patientinnen und Patienten, die beispielsweise aufgrund psychischer Beschwerden in der Klinik waren, trotz stationärer Aufnahme das Krankenhaus verlassen haben. Hier wurde die Behandlung bislang ebenfalls abgesetzt, obwohl die Therapeutin oder der Therapeut nicht wissen konnte, dass die Patientin oder der Patient im Krankenhaus war.
 
Das konnten wir im neuen Vertrag ändern. Behandlungen, die am Tag der Aufnahme beziehungsweise der Entlassung gemacht werden, werden nicht mehr abgesetzt. Wusste die Therapeutin oder der Therapeut nicht, dass der Patient im Krankenhaus war, kann sie oder er dies im Falle einer Absetzung angeben. Dann wird die Behandlung trotzdem bezahlt.
 

Wie war das noch einmal mit der Prüfpflicht?

Die Prüfpflicht ist gesetzlich verankert, das ist ein unveränderlicher Fakt. Der aktuelle Vertrag sieht jedoch die Möglichkeit vor, dass man die eingereichte HMV noch einmal von der Krankenkasse zurückerhalten und anpassen kann – zum Beispiel, wenn die Therapeutenunterschrift fehlt. Aber Vorsicht: Diese Regelung gilt nicht für Absetzungen. Nicht möglich ist eine Korrektur der HMV, wenn
  • die 28-Tage-Frist nicht eingehalten ist,
  • die Arztunterschrift fehlt,
  • die Patientendaten fehlen und/oder
  • die Diagnose nicht ausreichend ist.

Was bedeutet „dringlicher Behandlungsbedarf“?

Ein dringlicher Behandlungsbedarf kommt in podologischen Praxen nur selten vor, man sollte aber für den Fall der Fälle dennoch Bescheid wissen. Liegt ein dringlicher Behandlungsbedarf vor, das heißt, hat die behandelnde Ärztin oder der Arzt das Feld im Verordnungsformular 13 angekreuzt, dann verkürzt sich die Frist von der Verordnung bis zum Behandlungsbeginn von 28 auf 14 Tage. Die Behandlung muss dann innerhalb von 14 Tagen begonnen werden, sonst erhält man kein Geld.
 
 
Autorin: Ruth Trenkler, Präsidentin podo deutschland
 
Quelle
 
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Foto: Eakrin/Adobe Stock
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