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8. Juli 2021
Redaktion

Liste der Berufskrankheiten erweitert

Der Bundesrat hat kürzlich einer Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) zugestimmt. Damit werden zwei neue Krankheiten in die Berufskrankheitenliste der Anlage 1 zur BKV aufgenommen: Hüftgelenksarthrose durch Heben und Tragen schwerer Lasten sowie Lungenkrebs durch Passivrauchen.

Die Hüftgelenksarthrose erhält die Berufskrankheiten-Nummer 2116. Sie kann anerkannt werden, wenn:

  • das Krankheitsbild die Diagnose „Koxarthrose“ im Sinne der wissenschaftlichen Begründung erfüllt,
  • die erkrankte Person während ihres Arbeitslebens mindestens zehnmal pro Tag Lasten mit einem Gewicht von mindestens 20 Kilogramm gehandhabt hat und
  • das Gesamtgewicht der im Arbeitsleben bewegten Last mindestens 9.500 Tonnen beträgt.

Lungenkrebs durch Passivrauch erhält die Berufskrankheiten-Nummer 4116. Die Berufskrankheit kann anerkannt werden, wenn

  • das Krankheitsbild die Diagnose „Lungenkrebs“ erfüllt,
  • die erkrankte Person am Arbeitsplatz viele Jahre intensiv Passivrauch ausgesetzt war (Passivrauchexposition) und
  • die erkrankte Person selbst nie oder maximal bis zu 400 Zigarettenäquivalente aktiv geraucht hat. Dabei werden etwa Zigarren, Zigarillos und andere Tabakprodukte entsprechend ihrer Zusammensetzung umgerechnet und Zigaretten gleichgestellt.

Die Anpassung der Verordnung sowie der Berufskrankheiten-Liste erfolgt auf Basis entsprechender wissenschaftlicher Empfehlungen des Ärztlichen Sachverständigenbeirats Berufskrankheiten (ÄSVB) beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Sie tritt ab 1. August 2021 in Kraft.

 

Quelle: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV)/Cornelia Meier

Foto: Eakrin/Adobe Stock
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