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13. Januar 2022
Redaktion

Neue Hinweise zur Impfpflicht

Der Deutsche Verband für Podologie (ZFD) e. V. – kurz podo deutschland – informiert über aktuelle Hinweise des Bundesministeriums für Gesundheit zur Impfpflicht für Therapeuten und Therapeutinnen.



Foto: candy1812/Adobe Stock

So soll bei der Impfpflicht im Gesundheitswesen ein Unterschied zwischen bereits bestehendem und neu eingestelltem Personal gemacht werden:

  • Als bereits bestehendes Personal gelten alle Mitarbeitenden, die bereits vor dem 15.03.2022 eingestellt wurden.
  • Als neu eingestelltes Personal gelten alle Mitarbeitenden, die ab dem 16.03.2022 eingestellt werden

Was gilt als Nachweis?

  • Impfnachweis nach § 2 Nr. 3 der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung,
  • Genesenennachweis nach § 2 Nr. 5 der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (evtl. zzgl. einer Impfung). Der Genesenennachweis ist 6 Monate gültig.

Sollte ein Nachweis seine Gültigkeit verlieren, hat die oder der Mitarbeitende einen Monat Zeit, diesen aufzufrischen. Sollte keine Auffrischung beziehungsweise ein erneuter Nachweis erfolgen, muss die oder der Mitarbeitende an das lokale Gesundheitsamt gemeldet werden.

Die Impfpflicht gilt für Mitarbeitende sowie Inhaber gleichermaßen. Das bedeutet, es sind nicht nur Mitarbeitende dazu verpflichtet, einen Nachweis vorzuweisen, sondern auch die Praxisinhaberin oder der Praxisinhaber verpflichtet ist, Mitarbeitende ohne Nachweis zu melden. Bei Missachtung ist eine Geldstrafe von bis zu 2.500 Euro möglich.

Die Regelung ist bis 31.12.2022 gültig.

Weiterführende Informationen und Tipps zum weiteren Vorgehen finden Sie auf der podo deutschland Website.

 

Quelle: Deutscher Verband für Podologie (ZFD) e. V. | Cornelia Meier

Foto: Eakrin/Adobe Stock
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