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15. Juni 2020
Redaktion

Schutzschirm noch bis Ende Juni offen

Noch bis zum Ablauf 30. Juni können Praxisinhaber mit Kassenzulassung nichtrückzahlbaren Ausgleichszahlungen beantragen. Eine Anrechnung anderer finanzieller Hilfen wie der Soforthilfe oder dem Kurzarbeitergeld geschieht nicht. 

Foto: Juergen_Jotzo/pixelio.de

Die Heilmittelerbringer erhalten eine einmalige nicht-rückzahlbare Ausgleichszahlung in Höhe von 40 Prozent des im vierten Quartal 2019 von der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erhaltenen Vergütungsvolumens. Dies wurde Anfang Mai in Verordnung zum Schutz der Versorgungsstrukturen im Bereich der zahnärztlichen Versorgung, Heilmittelversorgung, Mutter-/Vater-Kind-Leistungen und der Pflegehilfsmittelversorgung vor Gefährdungen infolge wirtschaftlicher Auswirkungen der SARS-CoV-2-Epidemie (SARS-CoV-2-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung) festgelegt.

Die Leistungserbringer können die Ausgleichszahlung noch bis bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 bei den ARGEn (Arbeitsgemeinschaften), die auf Länderebene seit Herbst 2019 die Zulassung von Heilmittelpraxen regeln, beantragen (www.zulassung-heilmittel.de).

 

Foto: Eakrin/Adobe Stock
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