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22. Februar 2019
Redaktion

Sektoraler Heilpraktiker Podologie nun in Thüringen möglich

Bereits im Jahr 2014 entschied das Verwaltungsgericht Gera, dass es für Podologen in Thüringen möglich sein muss, eine Heilpraktikererlaubnis zu erhalten, welche auf das Gebiet der Podologie beschränkt ist (VG Gera, Urt. v. 09.12.2014, Az.: 3 K 705/14 GE). Ende Januar wurde nun die Berufung verhandelt.
Foto: Thorben Wengert/pixelio.de
Die Behörden in Thüringen müssen nun für den SHP eine Prüfungsordnung erlassen.

Eine Podologin hatte damals bei der zuständigen Behörde des Saale-Orla-Kreis einen Antrag auf Erteilung der sektoralen Heilpraktikererlaubnis gestellt. Diese hatte die Behörde verweigert. Darauf klagte die Podologin und bekam daraufhin vom VG Gera Recht. Der Saale-Orla-Kreis wurde verpflichtet, nach einer noch zu absolvierenden Prüfung die klagende Podologin zur sektoralen Heilpraktikertätigkeit zuzulassen

Dies wollte nun der Beklagte, der Saale-Orla-Kreis, nicht hinnehmen und ging mit Unterstützung des Landes Thüringen in Berufung.

Der Fall wurde am 31. Januar 2019 vor dem 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts Thüringen in Weimar neu verhandelt. Das höchste Verwaltungsgericht Thüringens machte deutlich, dass es in der Sache die erstinstanzliche Entscheidung des VG Gera für zutreffend hält. Der Saale-Orla-Kreis nahm seine Berufung daraufhin zurück, sodass das Urteil des VG Gera nunmehr rechtskräftig ist. (AZ.: 3 KO 194/15)

Der Freistaat Thüringen ist nunmehr verpflichtet, eine Prüfungsordnung zu erlassen, entsprechende Prüfungen abzunehmen und im Falle des Bestehens die sektorale Heilpraktikertätigkeit zu erlauben.

Damit ist Thüringen das 9. Bundesland, in dem der sektorale Heilpraktiker auf dem Gebiet der Podologie (SHP) umgesetzt wird. Von dem Ergebnis des Berufungsverfahrens verspricht man sich Signalwirkung für andere Bundesländer, in denen der SHP Podologie noch nicht umgesetzt ist, wie zum Beispiel das Saarland, Hessen, Niedersachsen oder Bremen. tom

 

Foto: Eakrin/Adobe Stock
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