Verordnungsfähigkeit von Nagelkorrekturspangen
Was bedeutet die Anpassung der Heilmittel-Richtlinie (HeilM-RL) für Podologinnen und Podologen?
Podologen und Podologinnen bietet sich voraussichtlich ab 1. Juli dieses Jahres die Möglichkeit, Behandlungen mit Nagelkorrekturspangen bei allen GKV-Patientinnen und -Patienten auf Kosten der jeweiligen Versicherung durchzuführen und direkt abzurechnen, ohne dass es hierfür eine zusätzliche Genehmigung beziehungsweise das Einreichen eines Kostenvoranschlags bedarf.
Was bedeutet die Anpassung der Heilmittel-Richtlinie für Patientinnen und Patienten?
Mit der Anpassung der Heilmittelrichtlinien ist zunächst klar geregelt , von welchem Leistungserbringer die Orthonyxietherapie durchgeführt werden darf. Die Zuweisung zum Leistungskatalog der Podologie führt zukünftig dazu, dass die Kosten der Orthonyxiebehandlung, bei Vorliegen einer entsprechenden Indikation, durch die GKV getragen werden. Der oder die Leistungserbringende – also die Podologin oder der Podologe – rechnet direkt mit der zuständigen Krankenkasse ab. Patientinnen und Patienten, die nicht von der Zuzahlung befreit sind, müssen in der Podologiepraxis lediglich die gesetzlich geregelte Zuzahlung entrichten.
In welchen Fällen wird die podologische Behandlung einer Nagelkorrekturspange verordnungsfähig sein?
Voraussetzung ist, dass die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt eine entsprechende Verordnung ausstellt. Alle GKV-Versicherten können diese Behandlung dann erhalten – eine Grunderkrankung wie Diabetes mellitus muss nicht vorliegen. Des Weiteren müssen laut vorbehaltlichem GBA-Beschluss Voraussetzungen erfüllt sein, welche das Behandeln mittels Nagelspange mögliche machen. Sie lauten wie folgt:
- Die Befestigung einer Nagelkorrekturspange an der Nagelplatte muss möglich sein.
- Eine sehr starke Deformität der Nagelplatte, eine weit fortgeschrittene Onychomykose oder ein absoluter Wachstumsstillstand können im Einzelfall eine Verordnung und Behandlung ausschließen.
- Insbesondere im Stadium 2 und Stadium 3 muss die Befestigung einer Nagelkorrekturspange ohne weitergehende Verletzung der geschädigten Haut oder des umliegenden, entzündlich veränderten Weichteilgewebes möglich sein.
Mögliche Kontraindikationen sind durch die zuweisende Ärztin oder den zuweisenden Arzt festzustellen.
Wer darf künftig Orthonyxiebehandlungen durchführen?
Die Orthonyxiebehandlung darf künftig von Podologen und Podologinnen mit entsprechendem Berufsabschluss durchgeführt werden. Alle Leistungserbringenden, die Vertragspartner der GKV sind, können diese Behandlungen dann direkt mit der jeweiligen Krankenkasse abrechnen. Zu beachten ist bei der Behandlung, dass in allen Stadien die Wundversorgung und weitere Therapien – einschließlich konservativer oder invasiver Maßnahmen der Wundbehandlung (zum Beispiel Anwendung lokaler Therapeutika, Eröffnung eitrigen Gewebes) – ärztliche Leistung bleiben.
Ab wann werden die ersten Behandlungen verordnet werden können?
Ab 1. Juli 2022 ist die Verordnung der Behandlung voraussichtlich möglich.
Werden alle Nagelspangen verordnungsfähig sein oder nur bestimmte Modelle? Was ist zum Beispiel mit Klebespangen aus Kunststoff?
Zur Anwendung kommen individuell anzupassende Nagelkorrekturspangen aus Metall oder Kunststoff, welche in Abhängigkeit vom klinischen Befund als unilaterale oder bilaterale Systeme angebracht werden.
Bislang existieren noch keine Leitlinien und Standards für die podologische Behandlung mit Nagelkorrekturspangen. Werden solche nun erarbeitet?
In der Interessengemeinschaft Podologie (IP Podologie), einem Zusammenschluss von VLLP Verband leitender Lehrkräfte und den maßgeblichen Berufsverbänden (podo deutschland, VDP und Bundesverband für Podologie) werden aktuell in der Arbeitsgemeinschaft Wissenschaft Leitlinien für den Bereich Podologie erarbeitet. Das umfasst selbstverständlich auch den Einsatz von Nagelkorrekturspangen. Ein Termin für den Abschluss und die Veröffentlichung dieser Ergebnisse lässt sich derzeit allerdings noch nicht absehen.
Wird es Positionsnummern und Preisvorgaben geben oder müssen nach wie vor Kostenvoranschläge geschrieben werden?
Es wird analog zu den bisher bekannten Positionsnummern für podologische Behandlungen Positionsnummern mit den entsprechenden Vergütungen geben. Die Erstellung von Kostenvoranschlägen ist dann nicht mehr erforderlich.
Gibt es bereits eine Preisliste für die Vergütung?
Nein, die Vergütungsverhandlungen starten in Kürze.
Was bedeutet das für die Preisgestaltung für Selbstzahler?
In der Regel sind Privatleistungen immer höher als die Kassenvergütungen. Eine entsprechende Preisgestaltung ist empfehlenswert.
Welchen Einfluss nimmt die Änderung der HeilM-RL auf die Podologie-Ausbildung?
Die Orthonyxietherapie ist ein fester Bestandteil der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung der Podologie und ist ein Teil der staatlichen Abschlussprüfung. Im Verlauf der Ausbildungen werden verschiedene Nagelkorrektursysteme unterrichtet. Somit wird die Änderung der Heilmittel-Richtlinie nur einen geringen Einfluss auf die Podologie-Ausbildung nehmen.
Wie geht es nach der Entscheidung des G-BA nun weiter?
Die Vertreter der maßgeblichen Verbände verhandeln mit den GKV-Vertretern. Nach Abschluss der Verhandlungen und Vertragsunterzeichnung tritt dann der Vertrag in Kraft – voraussichtlich zum 1. Juli 2022.
Kann der Beschluss über die Änderungen der HeilM-RL noch zurückgenommen werden?
Nein, zur G-BA-Entscheidung kam kein Einspruch vom Bundesministerium für Gesundheit. Somit ist die non-operative Therapie des Unguis incarnatus ab 1. Juli ganz offiziell Sache der podologischen Therapeutinnen und Therapeuten.
Nach einem Abstecher in die Öffentlichkeitsarbeit leitet die gebürtige Augsburgerin seit Juli 2021 die Redaktion des Fachmagazins DER FUSS.