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16. Juli 2018
Redaktion

Ab 1. August treten neue Zulassungsempfehlungen in Kraft

Die Neufassung der Zulassungsempfehlungen nach § 124 Abs. 4 SGB V für Heilmittelerbringer sich gegenüber der alten Fassung als deutlich liberaler und lässt mehr Gestaltungsspielraum, der aber nicht immer mit den generellen Anforderungen an eine podologische Praxis korrespondiert.

Foto: GKV

Bei der Lektüre sollte deshalb stets im Blick bleiben, dass es sich nur um Mindestanforderungen handelt, die von gesetzlichen Regelungen, Verordnungen und Richtlinien weitaus überlagert werden. Als Beispiele seien hier nur das Infektionsschutzgesetz, die Hygieneanforderungen des Robert-Koch-Instituts, das Medizinproduktegesetz, die Medizinprodukte-Betreiberverordnung, die Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit dem Bundesdatenschutzgesetz und das Patientenrechtegesetz benannt.

Neu ist der Einbezug beziehungsweise Verweis auf die Arbeitsstättenverordnung, die zum Tragen kommt, sobald ein Mitarbeiter beschäftigt wird.

Die wesentlichen Änderungen im Überblick:

  • Wegfall einer definierten Praxisgröße;
  • Größe des Behandlungsraumes 8 m²;
  • Festlegung der Präsenzzeit auf 30 h/Woche inkl. Hausbesuche
  • Angabe von Öffnungszeiten gegenüber der Krankenkasse und geeignete Veröffentlichung;
  • Wegfall des fließend warmen und kalten Wassers im Behandlungsraum;
  • Lupenbrille mit Beleuchtung als Alternative zur Lupenleuchte.

Die Zulassungsempfehlungen sind für alle Neuzulassungen ab 1. August 2018 anzuwenden. Für alle bisher Zugelassenen ändert sich nichts, ausgenommen bei der neu definierten Präsenzzeit kann die günstigere Variante von 30 h/Woche gewählt werden (Günstigkeitsprinzip). Die Präsenzzeit wurde regional bisher höchst unterschiedlich mit 30 – 40 h/Woche ausgelegt.

Einige Regelungen haben trotz begründeten Stellungnahmen keinen Eingang gefunden. So ist nun von „Behandlungsbereichen“ mit 6 m² die Rede, die im Behandlungsraum abgetrennt werden können und den vormaligen „Kabinen“ gleich zu setzen sind. Ebenso blieb die Raumhöhe unverändert bei mindestens 2,40 m – ein Urteil des BSG steht hierzu noch aus.

Nach Auffassung von podo deutschland erfüllen teiloffene Behandlungsbereiche (vormals Kabinen) in keiner Weise die hygienischen und datenschutzrechtlichen Anforderungen. Zudem ist ein adäquates Arbeitsumfeld auf nur 6 m² kaum realisierbar.

In der Auslegung der Zulassungsempfehlungen empfiehlt der GKV Spitzenverband den zulassenden Stellen aber auch, in bestimmten Fällen, wie beispielsweise bei minimalen Abweichungen der Raumgröße und der Deckenhöhe oder bei Unterschreitung der Pflichtpräsenz, Augenmaß walten zu lassen und den Einzelfall zu bewerten.

Foto: Eakrin/Adobe Stock
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