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2. September 2022
Redaktion

Ausfallhonorar: Was tun bei unzuverlässigen Patient*innen?

Behandelnde kennen die Situation: Ein*e Patient*in vereinbart einen Behandlungstermin und erscheint entweder gar nicht oder meldet sich fünf Minuten vor Beginn, um den Termin abzusagen. Die Liste der Ausreden ist lang; die Frustration bei den Therapeut*innen umso größer. Denn dies bedeutet nicht nur, dass die Planung und Organisation dahin sind, sondern auch eine finanzielle Einbuße. Den Umgang mit derartigen Patient*innen aus rechtlicher Sicht beleuchtet Rechtsanwalt Hans-Günter Huber.



Foto: Andrey Popov/Adobe Stock

Vorweggenommen sei klargestellt, dass es hinsichtlich derartiger Ausfälle keine eigene gesetzliche Regelung gibt. Dennoch ist die Rechtsprechung der letzten Jahre eindeutig, solange einige formelle Hürden genommen werden. Grundsätzlich schließen Sie als Behandelnde und Unternehmer*innen einen Behandlungsvertrag mit den Patient*innen und Verbraucher*innen. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) definiert den Behandlungsvertrag als eine Unterform des Dienstvertrages, welcher die behandelnde Person zur Erbringung der vereinbarten Leistung und die Patientin oder den Patienten zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, solange nicht ein Dritter verpflichtet ist, dessen Behandlungskosten zu übernehmen.

Schriftliche Vereinbarung als Grundlage

Neben diesen Hauptleistungspflichten gibt es auch vertragliche Nebenpflichten. Sie verpflichten die Patient*innen beispielsweise, Termine einzuhalten oder rechtzeitig abzusagen. An exakt dieser Stelle beginnt nun zumeist die rechtliche Diskussion. Aus diesem Grund ist es ratsam, durch eine schriftliche Vereinbarung Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu schaffen. In den meisten Fällen werden Sie eine sogenannte Bestellpraxis betreiben. Das heißt, Sie erbringen Ihre Dienste nur nach vorheriger Terminabsprache. Sofern die Patientin oder der Patient nicht zum vereinbarten Termin kommt, haben Sie nicht die Möglichkeit, stattdessen die nächste Person zu behandeln, sondern einen echten finanziellen Ausfall.

In Ihrer Patientenvereinbarung oder dem Behandlungsvertrag sollten Sie daher mit den Patient*innen vereinbaren, dass im Fall eines von ihr oder ihm zu vertretenen Nichterscheinens oder einer nicht rechtzeitigen Absage des Termins – etwa bis längstens 24 Stunden vor dem Termin – entweder einen pauschalen Betrag in Höhe von „X“ EUR oder die für die Wahrnehmung des Termins anfallenden Kosten entsprechend Ihrer Preisliste bezahlt werden müssen. Darüber hinaus muss diese Vereinbarung auch den Hinweis darauf enthalten, dass derartige Ausfallgebühren bei Patient*innen der gesetzlichen Krankenversicherungen nicht von dieser übernommen werden.

Musterformulare für Verbandsmitglieder

Mitglieder von podo deutschland haben über Ihren Mitgliederbereich oder die jeweiligen Landesgeschäftsstellen die Möglichkeit, Musterformulare zu beziehen. Daneben kann man sich selbstverständlich einen individuellen Vertragstext erstellen lassen.
Sofern die vertraglichen Voraussetzungen vorliegen, können Sie Ihrer Patientin oder Ihrem Patienten den Ausfall nunmehr in Rechnung stellen. Vergessen Sie hierbei nicht, eine angemessene, kalendermäßig bestimmte Zahlungsfrist zu setzen. Sollte die Person innerhalb dieser Frist nicht zahlen, erinnern Sie unter erneuter Zahlungsfristsetzung an die Zahlung.

Sofern wiederum kein Zahlungseingang zu verzeichnen ist, können Sie sich gerne an meine Kollegen*innen und mich wenden. Wir werden Sie gerne bei der Durchsetzung Ihrer berechtigten Ansprüche unterstützen.

Viele Grüße und bis zum nächsten Mal
Ihr Hans-Günter Huber

Hans-Günter Huber ist Rechtsanwalt, Mediator und Partner der Rechtsanwälte Dr. Passian & Kollegen. In dieser Funktion berät der Straubinger Rechtsanwalt seit mehreren Jahren nicht nur den podo deutschland Bundesverband und einzelne Landesverbände in rechtlichen Fragen, sondern hat auch die Verhandlungen zu den Rahmenverträgen nach §§ 125, 125a SGB V juristisch begleitet, ist in der Ausbildung zum sektoralen Heilpraktiker eingebunden und fungiert als Dozent bei Fortbildungsveranstaltungen.

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Foto: Eakrin/Adobe Stock
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