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9. Oktober 2020
Redaktion

Hart und fair verhandelt - Zukunft definiert

Nach insgesamt elf Sitzungsrunden haben die maßgeblichen Podologieverbände mit dem GKV- Spitzenverband Ende September Konsens zum neuen Vertrag nach § 125 erzielen können. Der Vertrag muss jetzt wie üblich noch von den Gremien der Vertragspartner verabschiedet werden. In den erreichten Regelungen zum allgemeinen Teil, der Zulassung, der Leistungsbeschreibung, der Fortbildung und der Abrechnungsregelungen spiegeln sich die vielfachen Forderungen der Leistungserbringer wider, erklärten die Verhandlungsführer Deutsche Verband für Podologie (ZFD) e.V., Bundesverband für Podologie e.V. und Verband Deutscher Podologen (VDP) e.V. in einer gemeinsamen Pressemitteilung.

Foto: podo deutschland

Die wesentlichen Änderungen im Überblick:

Teilabrechnung möglich
Der Wunsch nach einer Teilabrechnung bei Verordnungen mit sechs Behandlungen, deren Vergütung bisher erst nach rund zehn Monaten erfolgte, wird künftig Wirklichkeit und ermöglicht so eine schnellere Abrechnung bereits erbrachter Leistungen. Eine Teilabrechnung wird ferner auch bei Inhaberwechsel mit allen Kostenträgern möglich sein. Ebenfalls erfuhr das Zahlungsziel eine Korrektur von 28 Tagen auf 21 Tage, hinzu kommt die Möglichkeit der zweimaligen Abrechnung pro Monat. Für die beiderseitigen Anspruchsfristen wurde ein Zeitraum von neun Monaten vereinbart.

Über- und Unterschreitung der Therapiefrequenz
Auch die Über- und Unterschreitung der Therapiefrequenz war Gegenstand der Verhandlungen. So wird eine Über- oder Unterschreitung der Frequenz von zwei Werktagen aus praxisorganisatorischen Gründen künftig bei allen Kostenträgern ohne Begründung ermöglicht, bei Frequenzunterbrechungen von mehr als zwei Werktagen ist weiterhin eine Begründung erforderlich. Einer Unterbrechung von zwölf Kalenderwochen nach dem letzten Behandlungstermin führt zur Ungültigkeit der Verordnung.

Absetzungen
Zwei weitere Diskussionsthemen der letzten Jahre wurde ebenfalls ausgeräumt: Die bislang regelmäßigen Absetzungen für Behandlungen bei stationärem Aufenthalt am Aufnahme- und Entlasstag sind Geschichte. Im neuen Vertrag wurde ausdrücklich die Durchführung der Behandlung an diesen Tagen definiert. Ferner werden Verordnungen mit einer fehlerhaften Kostenträgerangabe, beispielsweise bei Wechsel der Krankenkasse, nicht mehr zu Lasten der zugelassenen Leistungserbringer gehen.

Korrekturmöglichkeit/-zeitpunkt
Arztseitig notwendige Korrekturen beziehungsweise Ergänzungen auf Heilmittelverordnungen müssen vor Einreichung der Verordnung zur Abrechnung mit der Krankenkasse erfolgt sein – nicht wie bisher vor Behandlungsbeginn

Präsenz
Zugelassene Heilmittelpraxen müssen maßgeblich für die Versorgung von GKV-Versicherten zur Verfügung stehen. Diese ist künftig mit 25 Stunden pro Woche – einschließlich temporärer Abwesenheiten, beispieslweise Hausbesuchen – gegeben. Mit der Regelung wird insbesondere den Therapeutinnen und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf Rechnung getragen. Im Sinne einer wirtschaftlichen Leistungserbringung wurde vertraglich festgehalten, dass für ausschließlich im Hausbesuch tätige Therapeuten – auch in Vollzeit – kein separater Raum vorgehalten werden muss. Voraussetzung ist die organisatorische Anbindung an die Praxis des zugelassenen Leistungserbringers. Weiterhin obliegt die ordnungsgemäße Durchführung der Therapie der Verantwortung des angestellten Therapeuten einer ausschließlichen Beschäftigung im Hausbesuch nachgehen. 

Bestandsschutz
Alle Praxen, die bis zum 31. Dezember 2020 zugelassen wurden, fallen unter eine Regelung zum Bestandsschutz. Dieser gilt auch bei Praxisverkauf oder Praxisübernahme.

Leistungsbeschreibung
Wesentliche Veränderungen sind auch in der Leistungsbeschreibung festgeschrieben worden und wurden insbesondere im Hinblick auf die Regelbehandlungszeit auf einen rechtssicheren Stand gebracht. Daneben wurden die Leistungspositionen durch die Streichung nicht relevanter Positionen kräftig entschlackt – auch mit Blick auf das neue Verordnungsformular eine Notwendigkeit zur Minderung des bürokratischen Aufwands.

Zukünftig wird es Positionen die „Behandlung klein“ und die „Behandlung groß“ geben. Beide setzen sich aus der Therapieleistung, der Vor- und Nachbereitung, Dokumentation sowie dem erhöhten Sachkostenaufwand zur Erfüllung der umfangreichen hygienischen Anforderungen in Podologiepraxen zusammen. Neu ist die Aufnahme einer Befundpauschale, die sowohl die Erstbefundung als auch Zwischenbefundungen definiert und für jede Behandlung abrechenbar ist.

Neue Vergütungssätze ab 1. Januar 2021 – Anwendung ab Behandlungsdatum
Aufgelöst wurde auch die bisherige Anwendung neu vereinbarter Vergütungssätze ab Verordnungsdatum. Mit Inkrafttreten des neuen Vertrages nach § 125 SGB V entfällt der immense Versatz von mehreren Monaten und es können alle ab diesem Zeitpunkt erbrachten Behandlungen zu den neuen Konditionen abgerechnet werden.
Im Rahmen des letzten Verhandlungstermins wurde nach gründlicher Abwägung, unter anderem über die Aussichten eines Schiedsverfahrens, eine Einigung über die Vergütungsanpassung mit einer Laufzeit von sechs Monaten erzielt. 

Die Regelungen zum neuen Vertrag für podologische Therapie einschließlich der Vergütung unterliegen wie üblich noch einem Gremienvorbehalt. Wie schon die Heilmittel-Richtlinie soll auch das Inkrafttreten der Rahmenverträge auf den 1. Januar 2021 verschoben werden, so sieht es jedenfalls der Beschluss des Bundeskabinetts zum „Gesetz zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege“ vor.

 

Foto: Eakrin/Adobe Stock
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