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29. Juni 2012
Redaktion

Kein Handlungsbedarf bei Heilmittel

Durch die gesetzlichen Vorgaben im SGB V und die Heilmittel-Richtlinie des Gemeinsamen

Bundesausschusses (G-BA) ist die Heilmittelversorgung in der gesetzlichen

Krankenversicherung einheitlich geregelt, stellt die Bundesregierung in der Antwort

auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen fest (BT-Drucksache

17/9847).

Die gesetzlichen Rahmenbedingungen ermöglichten grundsätzlich eine bedarfsgerechte
Versorgung aller Versicherten mit den benötigten Heilmitteln, stellt die Bundesregierung
fest. „Auch im Hinblick auf die Ausgabenentwicklung in den letzten Jahren
geht die Bundesregierung davon aus, dass im Bereich der Heilmittelversorgung
keine systematischen Defizite bestehen.”

Mit dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG) wurde Versicherten, die langfristig
Heilmittel benötigen, die Möglichkeit eingeräumt, sich die erforderlichen Heilmittel
für einen geeigneten Zeitraum von ihrer Krankenkasse genehmigen zu lassen
(§ 32 Abs. 1a SGB V).

Der Gesetzgeber habe damit eine vom G-BA im Rahmen der
Neufassung der Heilmittel-Richtlinie getroffene Regelung aufgegriffen und weiterentwickelt,
so heißt es zur Erläuterung. „Der G-BA ist nun gehalten, seinen Beschluss
unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben und der Erfahrungen aus der praktischen
Umsetzung zu überprüfen und ggf. weiterzuentwickeln.”

Foto: Eakrin/Adobe Stock
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