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7. Mai 2020
Redaktion

Petition will Gültigkeit von Heilmittelverordnungen verlängern

Der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages unterstützt die Forderung, den Zeitraum der Gültigkeit für Heilmittelverordnungen zu verlängern. Ein Petent hatte in seiner Eingabe die aktuellen Fristen, die zumeist bei 14 Tagen, bei einigen Verordnungen auch bei 28 Tagen liegen, als zu kurz kritisiert und eine Frist von drei Monaten gefordert. Ursache des Gültigkeitsverfalls der Verordnungen sei oft, dass Therapeuten oder Patienten verreist oder krank waren, heißt es in der Petition.

Foto: Tierney/Adobe Stock

In der Sitzung am 6. Mai 2020 verabschiedeten die Abgeordneten einstimmig eine Beschlussempfehlung an den Bundestag, die Petition dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) “als Material” zu überweisen “soweit es darum geht, die Geltungsdauer von Heilmittelverordnungen zu erhöhen, um zusätzliche Arztbesuche in Folge eines Fristablaufs zu vermeiden” sowie das Petitionsverfahren “im Übrigen abzuschließen”.

In der Begründung zu seiner Beschlussempfehlung schreibt der Petitionsausschuss, durch die Gültigkeitsregelung der Verordnungen nach Paragraf 15 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Heilmittel-Richtlinie/HeilM-RL) solle sichergestellt werden, “dass zeitnah mit der Behandlung begonnen wird”.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat im Augenblick in einer Richtlinie festgelegt, dass die Heilmittelbehandlung spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen nach Ausstellen der Verordnung beginnen soll, damit die Behandlung zeitnah erfolgt.Für die Podologie und Ernährungstherapie gelte eine Frist von 28 Tagen. Außerdem habe der Arzt die Möglichkeit, einen späteren Behandlungstermin auf der Verordnung kenntlich zu machen, “wenn aus medizinischer Sicht ein sofortiger Behandlungstermin nicht erforderlich ist”. Der behandelnde Arzt könne jedoch nicht dazu verpflichtet werden.

Das Bundesgesundheitsministerium sieht die momentane Regelung als sachgerecht und eine längere Gültigkeit der Verordnung als nicht erforderlich an. Nach Auffassung des Ministeriums bestünden ausreichende Möglichkeiten, um die Gültigkeit der Verordnung bei einem späteren Behandlungsbeginn oder einer längeren Unterbrechung – etwa bei Krankheit oder Urlaub – aufrechtzuerhalten. Soweit argumentiert werde, dass Patienten häufig mehrere Arztpraxen für Verordnungen von medizinischen Leistungen aufsuchen müssten, sei dem entgegenzuhalten, dass eine längere Gültigkeitsdauer der Verordnung von Heilmittel den Arztbesuch nicht entbehrlich machen würde. Zudem sei für die Verordnung von Heilmitteln nur ein Arztbesuch erforderlich.

Trotz dieser Einschätzung sieht der Petitionsausschuss Handlungsbedarf und plädiert für die Materialüberweisung “soweit es darum geht, die Geltungsdauer von Heilmittelverordnungen zu erhöhen, um zusätzliche Arztbesuche in Folge eines Fristablaufs zu vermeiden”. Im Übrigen solle das Petitionsverfahren abgeschlossen werden, verlangen die Parlamentarier.

 

Foto: Eakrin/Adobe Stock
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