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5. Mai 2020
Redaktion

Schutzschirm für Heilmittelpraxen kommt

Seit dem 5. Mai 2020 ist die vom Gesundheitsministerium erlassene Verordnung zum Schutz der Versorgungsstrukturen im Bereich der zahnärztlichen Versorgung, Heilmittelversorgung, Mutter-/Vater-Kind-Leistungen und der Pflegehilfsmittelversorgung vor Gefährdungen infolge wirtschaftlicher Auswirkungen der SARS-CoV-2-Epidemie (SARS-CoV-2-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung) in Kraft. Diese sieht unter anderem vor, dass Leistungserbringer aus dem Heilmittelbereich Zugang zu nichtrückzahlbaren Ausgleichszahlungen bekommen.

Foto: Juergen_Jotzo/pixelio.de

Die Heilmittelerbringer erhalten eine einmalige nicht-rückzahlbare Ausgleichszahlung in Höhe von 40 Prozent des im vierten Quartal 2019 von der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erhaltenen Vergütungsvolumens. Eine Anrechnung anderer finanzieller Hilfen wie der Soforthilfe oder dem Kurzarbeitergeld geschieht nicht. 

Sonderregelungen gelten für Leistungserbringer, die auf Grund einer Neuzulassung erstmals innerhalb des vierten Quartals 2019 oder später abgerechnet haben. Auch sie erhalten den Anspruch auf Sonderzahlungen des Schutzschirms.

Außerdem werden weitere Aufwendungen für Hygiene- und Schutzmaßnahmen mit 1,50 Euro pro Verordnung erstattet. Die Positionsnummer für die Abrechnung der Hygieneposition lautet “Hygienemaßnahmen Corona X9944” und ist seit dem 5. Mai 2020 für jede Verordnung bis zum 30. September 2020 möglich.

Wie gibt es Geld beim Rettungsschirm Heilmittel?
Die Leistungserbringer können die Ausgleichszahlung ab dem 20. Mai bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 bei den ARGEn (Arbeitsgemeinschaften), die auf Länderebene seit Herbst 2019 die Zulassung von Heilmittelpraxen regeln, beantragen (www.zulassung-heilmittel.de).

  1. Der Antrag auf die Auszahlung der Ausgleichszahlungen kann frühestens ab 20.05.2020 und muss bis zum 30.06.2020 in elektronischer Form gestellt werden.
  2. Einen verbindlichen Antrag ist ab dem 20.05.2020 bei (www.zulassung-heilmittel.de) erhältlich.
  3. Eine Übersendung des Antrags ist nur an die hierfür bestimmten E-Mailpostfächer möglich. Anträge an andere Postfächer oder per Post sowie formlose Anträge können nicht bearbeitet werden.
  4. Die Berechnung der Ausgleichszahlung erfolgt nach der Rechtsverordnung vom 4. Mai 2020 und den Durchführungsbestimmungen des GKV-Spitzenverbandes.
  5. Die Ausgleichszahlungen werden ausschließlich auf die Bankverbindung erfolgen, die bei der Arbeitsgemeinschaft Institutionskennzeichen (ARGE-IK) gemeldet ist. Sofern Sie ein Abrechnungszentrum dort hinterlegt haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Abrechnungsdienstleister.
  6. Bitte beachten Sie, dass derzeit keine telefonischen Anfragen zum Rettungsschirm beantwortet werden können.

Die Regelungen sollen die Sicherstellung der Versorgung mit Heilmittelleistungen gewährleisten. Insgesamt stellen die Krankenkassen auf Anordnung der Bundesregierung dafür rund 970 Millionen Euro zur Verfügung. In einem Schreiben hat sich Gesundheitsminister Jens Spahn an die Heilmittlererbringer gewandt, über den Rettungsschirm informiert und sich ausdrücklich für deren “großartigen Einsatz” bedankt.

 

 

Foto: Eakrin/Adobe Stock
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