Gesundheitsämter überprüfen vermehrt Podologie-Praxen
Wie der Deutsche Verband für Podologie (ZFD) unter Berufung auf Prof. Dr. Dr. Thomas Ufer, Rechtsanwalt und Arzt, Fachanwalt für Medizinrecht und Justitiar von podo deutschland bekannt gibt, müssen sich Podolog*innen mit eigenen Praxen auf vermehrte Überprüfung durch die Gesundheitsämter in Baden-Württemberg einstellen. Überprüft wird, ob in der Praxis Heilkunde ausgeübt wird, ohne dass eine entsprechenden (Heilpraktiker-) Erlaubnis vorliegt.
Heilkunde nur mit ärztlicher Verordnung
Podolog*innen müssen wissen, dass sie auch ohne Heilpraktikererlaubnis podologische Behandlungsmaßnahmen durchführen können, solange sie über die notwendigen medizinischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten für eine sichere Behandlung verfügen. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die Berechtigung zur Führung dieser Berufsbezeichnung nicht automatisch bedeutet, dass Podolog*innen die gesamte Heilkunde ausüben dürfen. Ihrer Tätigkeit als Podolog*in dürfen Sie nur dann nachgehen, wenn Sie eine ärztliche Verordnung für Ihre Patient*innen erhalten haben.
Eine Heilpraktikererlaubnis hilft
Um vollkommen auf der sicheren Seite zu stehen, ist es möglich, eine Heilpraktikererlaubnis für den Bereich Podologie zu erwerben. Diese Heilpraktikererlaubnis ist dann notwendig, wenn Podolog*innen entweder podologische Behandlungsmethoden ohne ärztliche Verordnung durchführen möchten oder, wenn sie in Bereichen tätig werden, die sich nicht mehr im eingeschränkten Tätigkeitsfeld der Podologie befinden, darunter beispielsweise Wundbehandlungen.
Quelle: podo deutschland