Folgen Sie uns
8. Februar 2022
Redaktion

GKV-Spitzenverband veröffentlicht Heilmittelerbringerliste

Der GKV-Spitzenverband hat Ende Januar erstmalig die Heilmittelerbringerliste veröffentlicht. Die Online-Übersicht wird regelmäßig aktualisiert und soll es allen Interessierten ermöglichen, nach Heilmittelpraxen für Logopädie, Physiotherapie, Ergotherapie, Podologie sowie Ernährungstherapie zu suchen. Alle aufgeführten Heilmittelpraxen dürfen Leistungen zulasten der gesetzlichen Krankenkassen erbringen.



Foto: GKV-Spitzenverband

Für die erste Kontaktaufnahme erhalten Interessenten Name und Anschrift der Praxis und, sofern vorhanden, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Homepage sowie Angaben zur Barrierefreiheit. Über den Filter „besondere Leistungen“ lassen sich die Suchergebnisse zudem weiter eingrenzen. Leistungen, die nicht gesondert aufgeführt werden, sind Standardleistungen, die von allen Praxen eines Heilmittelbereiches angeboten werden.

Daten prüfen

Die Inhalte der Heilmittelerbringerliste basieren auf den maßgeblichen Zulassungsdaten, die die Arbeitsgemeinschaften der Krankenkassen (ARGEn) an den GKV-Spitzenverband übermitteln. Der GKV-Spitzenverband übernimmt daher nach eigenen Angaben keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten.

Korrekturen oder Aktualisierungen können Leistungserbringende im Heilmittelbereich bei der für ihr Bundesland zuständigen Arbeitsgemeinschaft veranlassen. Wer das Heilmittel-Webportal nutzt, kann die Praxisdaten wie Website oder Telefonnummer darüber hinaus im Abschnitt „Öffentliche Informationen“ verwalten. Aktualisierte Daten sollen künftig monatlich automatisch in die Heilmittelerbringerliste übernommen werden.

Ausweitung des Informationsangebotes im Laufe des Jahres

Abhängig vom Datenstand soll die Heilmittelerbringerliste im Laufe des Jahres in mehreren Stufen erweitert werden. Für die 2. Stufe ist laut GKV-Spitzenverband eine kartographische Darstellung geplant. In der 3. Stufe sollen Zusatzinformationen etwa zur Barrierefreiheit ergänzt werden.

Rechtlich basieren die Inhalte der Heilmittelerbringerliste auf § 11 der Verträge nach § 125 Abs. 1 SGB V. Die Heilmittelerbringerliste enthält daher ausschließlich die Leistungserbringenden, die die Verträge nach § 125 Abs. 1 SGB V anerkannt haben. Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen sowie ihnen vergleichbare Einrichtungen, die ebenfalls Heilmittelleistungen erbringen können, sind aktuell nicht Bestandteil der Heilmittelerbringerliste.

 

Quelle: GKV-Spitzenverband | Cornelia Meier

Foto: Eakrin/Adobe Stock
Draufsicht
Zurück
Speichern
Nach oben