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28. Februar 2023
Hans-Günter Huber

Gültigkeit von Gutscheinen

Zur Weihnachtszeit ebenso wie unterjährig erfreuen sich Geschenkgutscheine großer Beliebtheit. Nachfolgend erörtert Rechtsanwalt Hans-Günter Huber einige Dauerbrenner rund um dieses Thema.

Wie lange ist ein Gutschein gültig?

Auch wenn auf einem Geschenkgutschein kein Ablaufdatum aufgedruckt ist, ist er nicht unbegrenzt gültig. Wie bei Forderungen üblich, unterliegen auch Geschenkgutscheine der allgemeinen Verjährung, da sie einen vertraglichen Anspruch gegenüber dem Aussteller darstellen. Dieser Anspruch verjährt grundsätzlich innerhalb von drei Jahren. Dies bedeutet, dass Gutscheine, welche beispielsweise im Laufe des Jahres 2019 gekauft wurden, mit Ablauf des 31.12.2022 verjähren.

Können Gutscheine zeitlich begrenzt werden?

Im Rahmen der Vertragsfreiheit steht es dem Aussteller des Gutscheines frei, eine Gültigkeitsdauer zu vereinbaren oder zu bestimmen. Dies kann entweder durch einen Aufdruck auf dem Gutschein oder aber auch in den „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ (AGB) erfolgen.

Sollte diese Frist im Einzelfall zu kurz bemessen sein, kann es sein, dass dennoch wieder die gesetzliche Verjährungsfrist gilt. Hierzu kommt es im Einzelfall auf eine gerichtliche Entscheidung an. So hat beispielsweise das Oberlandesgericht München entschieden, dass eine Frist von einem Jahr bei einem Onlineshop zu kurz bemessen ist. Diese Entscheidung kann so sicherlich auch auf Behandlungsgutscheine einer Podologie-Praxis übertragen werden.

Zu beachten ist jedoch weiterhin, dass Gutscheine auch nach Ablauf der Gültigkeitsdauer, aber noch innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist einen Anspruch aus unberechtigter Bereicherung gegen den Aussteller auslösen können.

Ein Beispiel: Ein am 21.08.2019 ausgestellter Geschenkgutschein über podologische Leistungen im Wert von 100,00 EUR hat ausweislich des Gutscheines eine Gültigkeitsdauer von „zwei Jahren ab Ausstellung“. Im Oktober 2022 möchte die beschenkte Person nunmehr den Gutschein einlösen und Behandlungen erhalten.

Die vertraglich vereinbarte Gültigkeitsdauer endete mit Ablauf des 21.08.2021. Der Aussteller ist daher nicht mehr verpflichtet, die Behandlung vorzunehmen. Allerdings steht dem*der Gutscheininhaber*in ein Anspruch gegen den Aussteller auf Auszahlung des Gegenwertes zu, da der Gutschein noch nicht verjährt ist. Der*die Podolog*in ist jedoch berechtigt, von dem Auszahlungsbetrag den entgangenen Gewinn abzuziehen und nur den verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.

Sofern der*die Gutscheininhaber*in jedoch erst im Januar 2023 die Auszahlung des Gutscheines fordert, ist die Forderung verjährt und der*die Podolog*in muss auch den Geldwert nicht mehr auszahlen.

Kann der Aussteller eine Aufzahlung auf den Gutschein verlangen, wenn die mit dem Gutschein einlösbare Leistung zwischenzeitlich teurer geworden ist?

Entscheidend ist hier, ob der Gutschein für eine bestimmte Leistung ausgestellt wurde oder einen Geldwert enthält. Sofern es sich um einen Wertgutschein handelt, ist jeweils der tagesaktuelle Preis für die Leistungen heranzuziehen und zu verrechnen. Sofern allerdings der Gutschein beispielsweise für eine „Fußmassage“ ausgestellt wurde, ist die zwischenzeitliche Preiserhöhung irrelevant, da eine bestimmte Leistung geschuldet ist.

Es empfiehlt sich daher auch bei leistungsbezogenen Gutscheinen den Wert auf dem Gutschein zu vermerken. In unserem Beispiel bedeutet dies: „Fußmassage im Wert von 50,00 EUR“.

Kann man sich einen Gutschein auszahlen lassen?

Grundsätzlich sind die Aussteller nicht verpflichtet, den Gutscheinwert auszuzahlen. Es empfiehlt sich auch hier auf dem Gutschein oder in den zugrunde liegenden AGB eindeutig zu vermerken, dass eine Barauszahlung nicht möglich ist. Die Rechtsprechung hat bereits mehrfach bestätigt, dass derartige Vereinbarungen rechtens sind.

Auch hier gibt es Ausnahmen: Beendet der Aussteller seine berufliche Tätigkeit innerhalb des Verjährungszeitraumes und kann er die vertraglich vereinbarte Leistung daher selbst nicht mehr erbringen, so steht dem*der Gutscheininhaber*in ein Anspruch auf Auszahlung des Geldbetrages gegen den Aussteller zu.

Foto: Rechtsanwälte Dr. Passian & Kollegen
Hans-Günter Huber ist Rechtsanwalt, Mediator und Partner der Rechtsanwälte Dr. Passian und Kollegen. Der Straubinger Rechtsanwalt hat unter anderem die Verhandlungen zu den Rahmenverträgen nach §§ 125, 125a SGB V juristisch begleitet, ist in der Ausbildung zum sektoralen Heilpraktiker eingebunden und fungiert als Dozent bei Fortbildungsveranstaltungen.
Foto: Eakrin/Adobe Stock
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