Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft
Geschenke und Korruption
Oftmals haben die Schenkenden kein Bewusstsein dafür, dass sie mit dem Geschenk eine strafrechtlich relevante Handlung begehen könnten.
Strafbar ist es, einen Vorteil zu gewähren oder entgegenzunehmen, um den Empfangenden zu einer Entscheidung zu bewegen, die er oder sie ohne die Zuwendung so nicht getroffen hätte. Dies trifft beispielsweise auf bestimmte Vertriebler*innen oder Amtsträger*innen zu. Gerade bei Letztgenannten ist die Schwelle besonders niedrig. Es ist schlichtweg verboten, Amtsträger*innen Geschenke für (richtige) Verwaltungshandlungen zukommen zu lassen. Dies gilt auch im Nachhinein. Hierunter fallen in der Rechtsprechung auch Weihnachtsgeschenke, welche in keinem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Verwaltungshandlung stehen.
Im Wesentlichen unbedenklich sind Zuwendungen ohne konkreten Bezug zu einem einzelnen Geschäftsvorgang, die sich „im sozialüblichen Rahmen“ halten. Die Auslegung dieses unbestimmten Rechtsbegriffes ist wie immer einzelfallabhängig. Man kann davon ausgehen, dass sich ein Geschenk im sozialüblichen Rahmen hält, wenn es den Lebensverhältnissen des*der Empfänger*in angemessen ist. Um ein Beispiel zu bemühen, kann man sagen, dass eine Musicalreise für eine*n Ärzt*in oder eine Heimleitung ebenso sicherlich über diesem Maß liegt, wie ein Werbekalender innerhalb dieses Maßes liegt.
Geschenke an Geschäftspartner*innen und Kund*innen
Aufwendungen an Nicht-Arbeitnehmende sind grundsätzlich vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Geschenke, deren Wert 35,00 EUR per annum (Netto nur bei dem*der Vorsteuerabzugsberechtigten) nicht übersteigt.
Beispielsweise ist ein weihnachtlicher Geschenkkorb an Geschäftspartner*innen nur dann als Betriebsausgabe abzusetzen, wenn dessen Einkaufswert beim vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer nicht mehr als 41,50 EUR brutto beträgt. Sie oder er kann sodann 34,87 EUR als Betriebsausgabe absetzen und 6,63 EUR bei der nächsten Umsatzsteuervoranmeldung in Abzug bringen.
Geschenke können gemäß § 37b EStG vom beschenkten Einkommensteuerpflichtigen pauschal mit 30 Prozent besteuert werden. Soll der*die Beschenkte hiervon ebenfalls befreit werden, besteht die Möglichkeit, das Geschenk vorab gleichsam mit 30 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer zu versteuern. Allerdings gilt zu beachten, dass dieses zusätzliche Steuergeschenk ebenfalls mit in die 35-Euro-Grenze fällt. Der oder die Schenkende sollte also penibel darauf achten, dass der Wert des Geschenks zuzüglich des Steuergeschenks diese Marke nicht übersteigt, da das Geschenk ansonsten in Gesamtheit nicht als Betriebsausgabe berücksichtigt werden kann.
Hiervon zu unterscheiden sind sogenannte Streuwerbeartikel wie Kugelschreiber, Blöcke etc. deren Wert jeweils unter 10 EUR liegt. Diese Artikel sind von der Besteuerung ausgenommen. Es kommt dabei nur auf den jeweiligen Gegenstand an. Der oder die Beschenkte kann auch mehrere dieser Artikel zugewendet bekommen, ohne diese versteuern zu müssen.
Geschenke an Mitarbeitende
Grundsätzlich gilt, dass Geschenke an Mitarbeitende immer als Betriebsausgabe abzugsfähig sind. Allerdings muss der Arbeitnehmende dieses Geschenk ebenso grundsätzlich versteuern. Eine Ausnahme gilt für Aufmerksamkeiten – etwa zum Geburtstag. Hier können bis zu 60 EUR Brutto-Warenwert verschenkt werden. Dies gilt allerdings nicht bei Weihnachtsgeschenken, da es sich hierbei nicht um einen in der Person des Arbeitnehmenden begründetes Ereignis handelt.
Bei Weihnachtsgeschenken greift die Grenze für steuer- und sozialversicherungsfreie Sachzuwendungen in Höhe 50,00 EUR. Bis 2021 lag die Grenze hier bei 44,00 EUR. Es muss sich allerdings auch um eine Sachzuwendung handeln (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 11 EstG).
Darüberhinausgehende Zuwendungen fallen wiederum unter den Anwendungsbereich des § 37b EStG und müssen pauschal mit 30 Prozent versteuert werden. Es gelten dann die obigen Ausführungen hierzu gleichlautend.