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3. August 2022
Ruth Trenkler
Nagelspangentherapie

Die Änderungen im Vertrag nach § 125

Nach langen Jahren des Ringens ist es endlich geschafft: Nagelkorrektur ist Sache der Podolog*innen und kann mit den Kassen per Heilmittelverordnung (HMV) abgerechnet werden. Die entsprechenden Verträge sind verhandelt und unterschrieben. Im Folgenden finden Sie die Neuerungen im Vertragswerk kompakt zusammengefasst.
Foto: mafffi/Adobe Stock

Neu im Vertrag ist der § 5a „Einsatz von Schüler*innen im Rahmen der Ausbildung“. Im Rahmen der podologischen Komplexbehandlung war es möglich, Schüler*innen, die in der Ausbildung entsprechend fortgeschritten waren, nach Vorbesprechung der Behandlung allein am Patienten arbeiten zu lassen. Dies geht bei der Nagelkorrektur nicht. Schüler*innen sind „ständig durch die fachlich qualifizierte Person zu beaufsichtigen“.

Eingefügt wurde zudem der § 3a „Grundsätze der Leistungserbringung bei der Nagelspangenbehandlung“. Hier gilt: Die Erstbefundung kann nur einmalig bei Beginn einer Behandlungsserie abgerechnet werden. Wird eine Folgeverordnung benötigt, kann auf dieser die Erstbefundung nicht mehr abgerechnet werden. Ist eine Behandlungsserie abgeschlossen und die Patientin hat später ein Rezidiv, findet eine neue Behandlungsserie statt. In diesem Fall kann die Erstbefundung wieder einmalig abgerechnet werden. Eine feste Zeitspanne zwischen Ende der Behandlungsserie und neuerlichem Rezidiv ist vertraglich nicht festgelegt.

Eine Behandlungsserie bezieht sich stets auf einen zu behandelnden Nagel. Das bedeutet: Für jeden Nagel ist eine gesonderte HMV nötig und für jeden zu behandelnden Nagel wird eine Erstbefundung erstellt. Eine Behandlungsserie kann mehrere Verordnungen umfassen, wenn der Nagel nach der Erstverordnung nicht das gewünschte Ergebnis erreicht hat. Aber aufpassen, es gilt auch hier der § 7, der in Absatz 1 besagt: „Lässt sich bei der Durchführung der Behandlung erkennen, dass das Therapieziel voraussichtlich nicht erreicht werden kann oder dass die oder der Versicherte in vorab nicht einschätzbarer Weise auf die Therapie reagiert, hat der zugelassene Leistungserbringer darüber unverzüglich die oder den für die Behandlung verantwortliche Ärztin oder verantwortlichen Arzt zu informieren und die Therapie zu unterbrechen“.

Stellt man also bei der Folgeverordnung fest, dass die Spange wohl auf längere Sicht nicht das gewünschte Ergebnis bringen wird oder dass die Patientin oder der Patient Anordnungen nicht befolgt (z. B. weiterhin Fußball spielt, zu enge Schuhe trägt etc.), darf man die Behandlung nicht unbegrenzt weiterführen. Vielmehr muss man die Behandlung unterbrechen und sich mit dem Arzt oder der Ärztin über das weitere Vorgehen beraten.

Die Therapie muss auch dann beendet werden, wenn das Ergebnis vorzeitig erreicht wird, auch wenn noch Termine für ein Versetzen offen wären (§ 7 (2)).

Vorgehen bei einteiligen Spangen

Zurück zu § 3a „Grundsätze der Leistungserbringung bei der Nagelspangenbehandlung“. Betrachten wir zuerst die einteilige Spange unilateral und bilateral – im Folgenden „einteilige Spange“ genannt. Das sind Spangen, die selbstgefertigt sind, mit Negativabdruck und Positivmodell, die ein oder zwei Häkchen besitzen und die wieder verwendet werden können. Ein Beispiel dafür: die Ross-Fraser-Spange. Einmalprodukte gehören NICHT in diese Kategorie. Wir betrachten bei allen folgenden Spangentypen zuerst das Stadium UI.1, danach das Stadium UI.2.

  • Definiert ist der UI.1 (pathologisches Nagelwachstum mit beginnender Entzündung) folgendermaßen:
  • Nagel beginnt seitlich in die Haut einzuwachsen
  • Schmerzen
  • Rötung
  • Schwellung

Bei der einteiligen Spange gibt es Leistungen, die man an einem Tag durchführen kann – und darf – sowie Leistungen, die an verschiedenen Tagen erbracht werden müssen.

Die Erstbefundung findet als Erstes statt und ist definiert in der Anlage 1b, Teil 2, I.1 mit der Positionsnummer 78100. Sie „umfasst neben der Anamnese und der podologischen Befunderhebung die Aufklärung und Beratung über die Nagelspangenbehandlung sowie die Erstellung des Therapieplans mit Definition des Therapieziels“ (Anlage 1b, I.1, s. 5).

Etwas verwirren kann die Position 78210 „Anpassung einer einteiligen unilateralen und bilateralen Nagelkorrekturspange“. Denn: Der erste Teil davon, der mit dem Patienten stattfindet, kann bereits zusammen mit der Erstbefundung durchgeführt werden. Dazu zählt:

  • die Desinfektion des Nagels und der Umgebung
  • die Inspektion des betroffenen Nagels
  • die manuelle oder maschinelle Entfernung überschüssigen Nagelmaterials und ggf. Verdickungen und Unregelmäßigkeiten im Bereich der Nagelplatte, ggf. Abtragung einer Nagelfalzverhornung (z. B. mit Skalpell, Fräser, Hautzangen, Pinzetten, Doppelinstrument)
  • der Negativabdruck

Danach geht es ohne die Betroffenen weiter mit der Position 78220 „Fertigung einer einteiligen unilateralen und bilateralen Nagelkorrekturspange“. Diese Position muss von den Patient*innen nicht auf der HMV quittiert werden. Beim nächsten Termin folgt dann die Position 78210:

  • Passkontrolle, ggf. Nachbearbeitung und erneute Anpassung
  • Aktivierung der Spange
  • Aufsetzen
  • Fixierung mittels Kunststoff
  • ggf. erforderliche Druckschutz-/Schutzmaßnahmen (z. B. Tamponaden oder Wundschnellverband).

Erst jetzt wird die Leistung auf der HMV eingetragen und von der Patientin oder dem Patienten unterschrieben.

Befindet sich die Patientin oder der Patient im Stadium UI.1 kann die Position 78510 „Indikationsspezifische Kontrolle auf Sitz- und Passgenauigkeit“ durchgeführt werden. Das muss aber nicht sein. Wenn man sie durchführt, muss man in diesem Stadium auch begründen können, warum man das macht. Diese Position zählt nicht als Behandlungseinheit.

Wenn man auf der HMV acht Behandlungseinheiten (BE)
verschrieben bekommen hat, hat man nun noch fünf Einheiten zum Versetzen der Spange (Pos. 78230). Die letzte Behandlungseinheit ist die Position 78520 „Behandlungsabschluss/Entfernen der Nagelkorrekturspange“. Wie eine Verordnung für eine mehrteilige Spange ausgefüllt wird, zeigt exemplarisch Tabelle 1.

Was ist zu tun, wenn man absieht, dass eine ­Nachregulierungen benötigt wird?

Ganz einfach: Die Patientin oder der Patient besorgt sich eine Folgeverordnung. Bei der ersten Verordnung wird statt der Position 78520 „Behandlungsabschluss“ die Position 78230 „Nachregulierung der Spange“ durchgeführt. Bei der neuen Verordnung geht es mit den Nachregulierungen weiter; das Erstgespräch sowie das Fertigen einer neuen Spange entfallen. Wenn man merkt, dass bei einer Folgeverordnung mit 8 BE das Therapieziel bereits nach Einheit 4 erreicht ist, macht man als Einheit 5 die Position 78520 „Behandlungsabschluss“ und bricht die Verordnung ab. Sie muss nur so lange abgearbeitet werden, bis das Therapieziel erreicht ist.

Vorgehen bei mehrteiligen Spangen und Klebespangen

Bei mehrteiligen Spangen (z. B. 3TO-Spange) oder Klebespangen können Erstbefundung und die Position Ziffer III.1 der Anlage 1b „Vorbereitung des Nagels, Anpassen und Aufsetzen einer mehrteiligen bilateralen Nagelkorrekturspange“ bzw. Ziffer IV.1 „Anpassung und Aufsetzen einer einteiligen Kunststoff- oder Metallnagelkorrekturspange“ an einem Tag erbracht werden. Auch hier werden beide Positionen separat in der HMV eingetragen. Zu beachten ist, dass sowohl die mehrteiligen Spangen wie auch die Klebespangen Einmalprodukte sind und jedes Mal neu gemacht werden müssen. Wie eine Verordnung für eine mehrteilige Spange ausgefüllt wird, zeigt Tabelle 2.

Ähnlich ist es bei der Klebespange. Hier hat man statt der Position 78300 die Position 78400. Die Klebespange muss nicht separat begründet werden. Man sollte aber in der Erstbefundung vermerken, warum man eine Klebespange der Ross-Fraser-Spange vorzieht, etwa weil die Nagelplatte sehr dünn ist, der Falz sehr eng o. ä.

Bei der mehrteiligen Spange und der Klebespange hat man im Stadium UI.1 sechs BE für das Setzen der Spange, beim achten und letzten Termin wird die Spange dann abgenommen (Pos. 78520 „Behandlungsabschluss“).

Was es bei den Diagnose UI.1 und Ul.2 zu beachten gilt

Bei der Diagnose UI.1 ist laut Vertrag die Ross-Fraser-Spange die Standardbehandlung. Ist das Setzen medizinisch nicht möglich, muss dies in der Dokumentation begründet werden. Dann kann auch eine mehrteilige Spange gesetzt werden.
Bei der Diagnose UI.2 kann eine mehrteilige Spange gesetzt werden, wenn beispielsweise aufgrund der vorliegenden Hypergranulation eine einteilige Spange nicht möglich ist. Auch dies muss begründet werden.

Achtung! Bei UI.2 muss immer eine Fotodokumentation gemacht werden. Sobald der UI.2 zum UI.1 wird, ist keine Fotodokumentation mehr erforderlich. Definiert ist der UI.2 (Pathologisches Nagelwachstum mit manifester oder chronischer Entzündung) folgendermaßen:

  • Granulationsgewebe
  • Wundbildung
  • Eiterbildung
  • Rezidivieren der Entzündung

Beim UI.2 gibt es eine weitere Besonderheit: Die Verordnung kann auf höchstens 4 BE ausgestellt werden. Warum ist das so? Weil der UI.2 oft schon nach ganz kurzer Zeit in das Stadium UI.1 übergeht und damit dann andere Bedingungen gelten. So ist zum Beispiel der Kontrolltermin dann nicht mehr verpflichtend und auch die Fotodokumentation entfällt. Ist bei einem UI.2 das Setzen einer einteiligen Spange nicht möglich, weil etwa aufgrund der Hypergranulation kein Abdruck möglich ist, muss eine mehrteilige Spange gesetzt werden. Ein Beispiel zeigt Tabelle 3.

Was sonst noch zu beachten ist

Die Behandlung muss nach dem Ausstellungsdatum innerhalb von 28 Tagen begonnen werden – außer der Arzt oder die Ärztin hat einen dringlichen Behandlungsbedarf vermerkt, dann muss innerhalb von 14 Tagen begonnen werden. Bitte aufpassen, sonst verfällt die Verordnung.

  • Zwischenabrechnung ist möglich.
  • Die längste Frist zwischen zwei Terminen beträgt wie bei der PK 12 Wochen. Wird die Frist überschritten, ist eine neue Verordnung fällig.
  • Die Frequenzangabe des Arztes oder der Ärztin ist als Empfehlung zu nehmen. Änderungen oder Korrekturen sind nicht erforderlich. Änderungen der Frequenz oder Frequenzspanne sind im Einvernehmen mit der Ärztin oder dem Arzt möglich und müssen durch den*die Leistungserbringenden auf der Rückseite des Verordnungsvordrucks an der dafür vorgesehenen Stelle mit dem Namenskürzel des*der abgebenden Leistungserbringenden und dem Datum vermerkt werden. Das heißt: Sie können die Frequenz ändern lassen, müssen dies aber nicht zwangsweise tun. Ein Rat: Wenn Sie von der empfohlenen Frequenz abweichen, begründen Sie es kurz auf der HMV (Schmerzen, Urlaub, Krankheit etc.).
Foto: podo deutschland
Alle Informationen stammen aus dem Vertrag nach § 125, der seit dem 1. Juli 2022 gilt. Zusammen mit seinen Anlagen (1b Leistungsbeschreibung, 2 Vergütung, 3 notwendige Angaben auf der Verordnung und 4 Fortbildung) ist er unter anderem auf der Webseite von podo deutschland zu finden.

Autorin
Ruth Trenkler, ehem. Präsidentin podo deutschland
www.podo-deutschland.de

FORTBILDUNG
Foto: Eakrin/Adobe Stock
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