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16. März 2011
Redaktion

Tätigkeit bestimmt Beitragspflicht

Nicht der Titel, sondern die ausgeführte Tätigkeit ist für die Festlegung der Beitragspflicht bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrt (BGW) entscheidend.
Euroscheine
Foto: Andreas Hermsdorf/pixelio.de

Selten hat eine Meldung im FUSS für solches Aufsehen gesorgt. In der Ausgabe 9/10 2010 wurde unter der Unterschrift „Keine Mitarbeiter – keine Beiträge“ berichtet, dass Fußpfleger ohne Erlaubnis nach § 1 PodG., die ihren Tätigkeitsschwerpunkt im Bereich kosmetischer Fußpflege haben, den handwerklichen Berufen zugeordnet werden und dadurch nicht beitragspflichtig sind – wenn sie keine Mitarbeiter beschäftigen.

Titel nicht ausschlaggebend

Einige Fußpfleger interpretierten diesen Sachverhalt so, dass alle Fußpfleger, beziehungsweise Personen, die nicht unter das Podologengesetz fallen, den Handwerkskammern zugeordnet werden und beitragsfrei sind – wenn sie keine Mitarbeiter haben. Dem ist aber nicht so: Die BGW differenziert bei der Einordnung von Fuß-pflegern weiterhin nach dem ausgeübten Tätigkeitsschwerpunkt. Meldet sich ein Fußpfleger ohne Erlaubnis nach § 1 PodG an, so fragt sie weiterhin seinen Tätigkeitsschwerpunkt ab. Gibt er als Tätigkeit „medizinische Fußpflege“ an, so unterliegt er der gesetzlichen Pflichtversicherung. Ob er für diese ausgeübte Tätigkeit eine Erlaubnis hat oder nicht, ist für die Unfallversicherungspflicht nicht relevant.

BGW auf einen Blick

Was sollten Podologen und Fußpfleger bei ihrer Zusammenarbeit mit der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) alles beachten. In der Folge einige wichtige Punkte:

  • Jeder selbstständig tätige Fußpfleger hat seinen Betrieb bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) anzumelden.
  • Selbstständig tätige Fußpfleger mit Tätigkeitsschwerpunkt in der medizinischen Fußpflege beziehungsweise der Podologie sind kraft Gesetz bei der Berufsgenossenschaft gegen die Folgen von Arbeitsunfällen, Wegeunfällen und Berufserkrankungen abgesichert.
  • Wer seinen Tätigkeitsschwerpunkt in der kosmetischen Fußpflege hat, kann sich selbst freiwillig bei der BGW versichern. Zu den kosmetischen Tätigkeiten zählen zum Beispiel Visagis- mus, permanentes Make-up, permanente Haarentfernung, Nagelmodellage, manuelle Lymphdrainage, Hydro-/ Kryotherapie, Farb- und Stilberatung, kosmetische Fußpflege und kosmetische Massagen (z. B. Wellness-/Sport-/ Entspannungsmassage, biodynamische Massage, Ohr-Akupunkt-Massage, Aromamassage) (Weitere Informationen zur freiwilligen Versicherung finden sich unter www.bgw-online.de, Suche: Freiwillige Versicherung Kosmetiker).
  • Wer den Tätigkeitsschwerpunkt seines Unternehmens ändert, teilt dies am besten schnellstmöglich der BGW mit. So lassen sich der Versicherungsstatus zeitnah klären und etwaige finanzielle Nachteile verhindern.
  • Alle angestellten Fußpfleger sind gesetzlich bei der BGW versichert – egal, ob sie im kosmetischen oder medizinischen Bereich tätig sind. Für sie hat ihr Arbeitgeber die Unfallversicherungsbeiträge an die BGW zu entrichten. Diese Versicherung stellt eine Art Haftpflichtversicherung für den Arbeitgeber im Hinblick auf Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten dar.

Mehr Infos im Internet Weitere Informationen – unter anderem Broschüren über Leistungs- und informationsangebot der BGW beziehungsweise rund um die gesetzliche Unfallversicherung gibt es im Internet unter www.bgw-online.de.

Foto: Eakrin/Adobe Stock
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