Zuzahlung bei Heilmittelverordnungen
Gesetzlich Versicherte erhalten podologische Therapie bei entsprechender Diagnose auf Heilmittelverordnung (HMV). Die Behandlungen werden mit der GKV abgerechnet, Patient*innen haben sich allerdings in der Regel in Form einer Zuzahlung an den Kosten zu beteiligen. Für alle, die das 18. Lebensjahr beendet haben und die individuelle Belastungsgrenze nicht erreicht ist, beträgt die Zuzahlung bei podologischer Therapie 10 Prozent der Kosten des Heilmittels sowie 10 Euro je Verordnung. Geregelt wird dies im § 61 und § 62 SGB V.
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