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1. Juni 2023
Simone Schuppler

Zuzahlung bei Heilmittelverordnungen

Gesetzlich-versicherte Patienten und Patientinnen müssen Zuzahlungen bei einer Behandlung auf Heilmittelverordnung leisten. Welche Regelungen gelten und was es zu beachten gilt, erklärt Simone Schuppler. Für einen sicheren Umgang in der Praxis mit Zuzahlungen und Befreiungen.
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Foto: Stockfotos-MG/Adobe Stock
Simone Schuppler, Wirtschaftsassistentin und PKA, ist selbstständige Unternehmerin mit Seminarangeboten – fachspezifisch für die Podologie sowie individuelle Beratung für Praxisinhaber*innen/Podologie im Bereich Praxisorganisation/-management. Tätig ist sie zudem als selbstständige Dozentin an mehreren Podologieschulen im Bereich der Ausbildung und Fortbildungen.

Gesetzlich Versicherte erhalten podologische Therapie bei entsprechender Diagnose auf Heilmittelverordnung (HMV). Die Behandlungen werden mit der GKV abgerechnet, Patient*innen haben sich allerdings in der Regel in Form einer Zuzahlung an den Kosten zu beteiligen. Für alle, die das 18. Lebensjahr beendet haben und die individuelle Belastungsgrenze nicht erreicht ist, beträgt die Zuzahlung bei podologischer Therapie 10 Prozent der Kosten des Heilmittels sowie 10 Euro je Verordnung. Geregelt wird dies im § 61 und § 62 SGB V.

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