Das Fahrzeug in der Podologiepraxis – steuerlich betrachtet
Privatvermögen oder Betriebsvermögen
Betragen die betrieblichen Fahrten im Verhältnis zu den gefahrenen Gesamtkilometern mehr als 50 Prozent, gehört das Fahrzeug zum Betriebsvermögen. Sind es weniger als 10 Prozent, bleibt es im Privatvermögen. Liegt die betriebliche Nutzung zwischen 10 und 50 Prozent, entscheiden Sie, ob es zum Privat- oder Betriebsvermögen zählt.
Was sind betriebliche Fahrten und wie weist man sie nach?
Betriebliche Fahrten sind in erster Linie Geschäftsreisen. Bei Podolog*innen sind das Fahrten hin zu Hausbesuchen, Fachmessen und Fortbildungen. Der Weg von der Wohnung zur Praxis und zurück ist nicht als betrieblich veranlasste Fahrt zu sehen, wird aber zur Ermittlung der Nutzung berücksichtigt (Tab. 1). Zur Ermittlung des Anteils der betrieblichen Fahrten reicht ein formloses, über drei Monate geführtes Fahrtenbuch aus.
Kfz als Privatvermögen
Liegt die Hauptnutzung des Autos im privaten Bereich, also bei weniger als 10 Prozent betrieblicher Nutzung, bleibt es im Privatvermögen. Die Kosten für Betriebsfahrten können als Betriebsausgabe geltend gemacht werden, was steuerlich relevant ist. Es gibt zwei Möglichkeiten zur Berechnung:
- Variante A – Pauschaler Kilometersatz: Für die betrieblichen Fahrten werden 0,30 € pro gefahrenen Kilometer angesetzt
- Variante B – Individuelle Berechnung des Kilometersatzes: Alternativ können die Gesamtkosten des Fahrzeuges durch die Gesamtkilometer geteilt werden. So kann in den meisten Fällen ein höherer Kilometersatz für Dienstfahrten angesetzt werden. Abb. 2 zeigt eine beispielhafte Berechnung. Bewahren Sie alle Rechnungen auf, um die Kostenermittlung zu belegen! Die Abschreibung für Abnutzung (Afa) kann hierbei auch mit angesetzt werden. Bei gebrauchten Fahrzeugen kann in der Regel von einer Restnutzungsdauer von zwei bis fünf Jahren ausgegangen werden. Selbst älteren Autos kann eine Restnutzungsdauer zugrunde gelegt werden.
Als Betriebsausgabe gegenüberzustellen wären in Beispiel 1 bei der pauschalen Methode 180 € und bei der individuellen Berechnung 438 €. In beiden Fällen sind die Fahrten „Wohnung – Praxis“ mit der Entfernungspauschale anzurechnen. Für den einfachen Weg sind 0,30 € anzusetzen, ab dem 21 km 0,38 €.
Kfz als Betriebsvermögen
Beispiel 2 in Tabelle 1 zeigt einen Anteil von 69 Prozent der betrieblichen Nutzung. Demnach ist der Wagen dem Betriebsvermögen zuzuordnen. Es können sämtliche Kosten in voller Höhe als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Die privaten Fahrten müssen allerdings steuerlich gegengerechnet werden. Dies kann auf folgende Arten erfolgen:
- Variante A – Pauschale Besteuerung: Die private Nutzung wird mit der 1-%-Regelung pauschal abgegolten. Für jeden Monat ist demnach 1 Prozent vom Listenpreis des Pkw der Betriebseinnahme hinzuzurechnen. Würde bei Beispiel 2 der Listenpreis 50.000 € betragen, wären dies monatlich 500 € und 6.000 € pro Jahr. Für die Fahrten Wohnung – Praxis werden zusätzlich 0,03 Prozent des Listenpreises pro Entfernungskilometer und Monat (0,03 % von 50.000 € x 5 km = 75 €/Monat, 900 €/Jahr) abzüglich der Entfernungspauschale von 0,30 €/km berechnet (1.250 km x 0,30 € = 375 €). So wären im Beispiel 2 jährlich bei einem Listenpreis von 50.000 € weitere 525 € zu versteuern. Insgesamt 6.525 €.
- Variante B – Fahrtenbuch-Methode: Als Alternative kann die private Nutzung über ein ordnungsgemäß (!) geführtes Fahrtenbuch ermittelt werden. Durch das Fahrtenbuch wird der Anteil der privaten Fahrten aufgezeigt. Grundlage der Versteuerung sind die tatsächlichen Fahrzeugkosten. Betragen die Gesamtkosten für das Kfz 11.000 € und die private Nutzung beträgt 31 Prozent, sind 3.410 € zu versteuern. Die Fahrten „Wohnung – Praxis“ müssen zusätzlich versteuert werden. Die Anzahl dieser Fahrtkilometer setzt man mit den Gesamtkilometern ins Verhältnis. Das wären 14 Prozent im Beispiel 2. Bei Gesamtkosten in Höhe von 11.000 € entfallen 1.540 € auf ebenjene Fahrten. Auch hier kann die Entfernungspauschale in Höhe von 375 € abgezogen werden. Bei der Fahrtenbuch-Methode wären insgesamt 3.035 € als Betriebseinnahmen zu verbuchen.
Die pauschale Besteuerung ist verlockend; es müssen keine Aufzeichnungen geführt werden. Je nach den Gegebenheiten ist allerdings die Fahrtenbuch-Methode finanziell vorteilhafter, wenn auch mit mehr Aufwand verbunden.
Individuelle Entscheidung
Liegt die betriebliche Nutzung des Fahrzeuges zwischen 10 und 50 Prozent, muss entschieden werden, ob das Fahrzeug im Privatvermögen bleibt oder dem Betriebsvermögen zugeordnet werden soll („gewillkürtes Betriebsvermögen“). Belassen Sie das Kfz im Privatvermögen können die betrieblichen Fahrten wie oben beschrieben geltend gemacht werden. Entscheiden Sie sich für die Zuordnung zum Betriebsvermögen kann die 1-%-Methode nicht angewandt werden. Es muss ein Fahrtenbuch geführt werden.
Fazit
Es ist individuell zu entscheiden, wie das Fahrzeug steuerlich geltend gemacht wird. Weitere Faktoren, wie der Umstand, dass bei einem Verkauf der Erlös als Gewinn versteuert werden muss, müssen gesondert berücksichtigt werden.
Hinweis: Dieser Artikel ersetzt keine Beratung durch ein*e Steuerberater*in. Jede*r Praxisinhaber*in hat andere Voraussetzungen in Bezug auf sein betrieblich genutztes Fahrzeug. Auch wurde bei den Berechnungen und Ausführungen, zum besseren Verständnis, die Umsatzsteuer (USt). nicht berücksichtigt.