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2. Januar 2023
Redaktion
Gut zu wissen

Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Seit 1. Januar ist die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) auch für Arbeitgeber*innen verpflichtend.
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Foto: Alexander Raths/Adobe Stock

Wie funktioniert die eAU und was bedeutet die Verpflichtung für Arbeitgeber*innen?

Wenn der*die Ärzt*in eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer krankschreibt, übermittelt die Arztpraxis die Krankmeldung elektronisch an die Krankenkasse. Damit müssen die Erkrankten/Arbeitsunfähigen keine AU-Bescheinigung mehr bei ihrer Krankenversicherung einreichen.

Die Arbeitgeber*innen wiederum sind ab 1. Januar 2023 verpflichtet die Arbeitsunfähigkeitszeiten ihrer erkrankten Mitarbeitenden elektronisch bei deren Krankenkassen abzurufen beziehungsweise anzufordern. Die Krankenkassen stellen die Arbeitsunfähigkeitsdaten über den Kommunikationsserver der gesetzlichen Krankenversicherung zur Verfügung. Die Personalverantwortlichen auf Arbeitgeberseite sollten mindestens einmal wöchentlich die Daten abrufen beziehungsweise den Arbeitsschritt im Organisationsablauf entsprechend automatisieren.

Und wenn die Technik versagt oder noch nicht installiert ist?

Über die entsprechenden technischen Voraussetzungen für das Verfahren verfügen noch nicht alle Arztpraxen. Deshalb nutzen einige Praxen weiterhin die bisherigen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Wenn die Übermittlung aus technischen Gründen, etwa aufgrund einer Störung, nicht sichergestellt ist, wird der*die Ärzt*in die Betroffenen informieren. Sie erhalten dann auch in diesem seltenen Fall einen Papierbeleg, um diesen bei ihrer Krankenversicherung einzureichen.

Was bedeutet die eAU für Arbeitnehmer*innen und Versicherte?

Erkrankte beziehungsweise arbeitsunfähige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bekommen seit 1. Januar 2023 in der Praxis nur noch einen Ausdruck ihrer Krankmeldung für die eigenen Unterlagen (Ausfertigung für die Versicherten). Sie haben dann nach wie vor die Pflicht, sich wie gewohnt zu Beginn der Arbeitsunfähigkeit beim Arbeitgeber abzumelden und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit anzugeben. Auf Wunsch erhalten sie allerdings immer noch einen Papierausdruck der AU-Bescheinigung für den*die Arbeitgeber*in.

Wichtig: Das neue Verfahren der eAU gilt unter anderem nicht für Zeiten von Rehabilitations- und Vorsorgemaßnahmen, für privat krankenversicherte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen und für Fälle, in denen die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch eine (Zahn-) Arztpraxis im In- oder Ausland erfolgt, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen.

 

Quelle: AOK Baden-Württemberg

Foto: Eakrin/Adobe Stock
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