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9. Februar 2022
Redaktion

Fragen & Antworten: Einrichtungsbezogene Impfpflicht

Auch für Therapeutinnen und Therapeuten gilt ab 16. März die „einrichtungsbezogene Impfpflicht". Zentrale Fragen und Antworten haben wir im Folgenden für Sie zusammengefasst.

Foto: safriibrahim/Adobe Stock

 

 

 

Ab wann gilt die einrichtungsbezogene Impfpflicht?
Die einrichtungsbezogene Impfpflicht gilt ab dem 16. März 2022.

Bis wann gelten die neuen Regelungen?
Die Regelung tritt (Stand 28. Januar 2022) am 1. Januar 2023 außer Kraft.

Welche humanmedizinschen Heilberufe sind von der einrichtungsbezogenen Impfpflicht betroffen?
Zu den bundesrechtlich geregelten humanmedizinischen Heilberufen zählen u. a.

  • Podolog*innen
  • Physiotherapeut*innen
  • Diätassistent*innen,
  • Ergotherapeut*innen
  • Hebamme und Entbindungspfleger,
  • Logopäd*innen 

Unter die Regelung fallen zudem alle Praxen von sonstigen Heilberufen, deren Tätigkeit die Heilung von Krankheiten und die medizinisch-helfende Behandlung und Betreuung von Patienten mit sich bringt wie Heilpraktiker*innen, Osteopath*innen und Sprachtherapeut*innen. Das gilt auch, wenn die Angehörigen dieser Berufe ihre Leistungen ambulant (z. B. in der räumlichen Umgebung der Patient*innen) erbringen.

Wie wird bei der Impfpflicht im Gesundheitswesen zwischen bereits bestehendem und neu eingestelltem Personal unterschieden?
Als bestehendes Personal gelten alle Mitarbeitenden, die bereits vor dem 15.03.2022 eingestellt wurden. Sie müssen bis zum Ablauf des 15. März 2022 einen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen.

Als neu eingestelltes Personal gelten alle Mitarbeitenden, die ab dem 16.03.2022 eingestellt werden. Personen, die noch nicht in der jeweiligen Einrichtung tätig sind, dies aber beabsichtigen, dürfen ab dem 16. März 2022 ohne Vorlage eines entsprechenden Nachweises nicht beschäftigt werden bzw. dort keine Tätigkeit aufnehmen.

Wie wird die Einhaltung der einrichtungsbezogenen COVID-19-Impfpflicht kontrolliert?
Für bestehendes Personal gilt: Es muss bis zum Ablauf des 15. März 2022 dem Arbeitgeber ein Impf- oder Genesenennachweis vorlegt werden. Wird der Nachweis nicht innerhalb dieser Frist vorgelegt oder bestehen Zweifel an dessen Echt- oder Richtigkeit, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt darüber zu benachrichtigen und die erforderlichen personenbezogenen Daten weiterzuleiten.

Für neu eingestelltes Personal gilt: Ab dem 16. März 2022 sind Personen, die in den betroffenen Einrichtungen oder Unternehmen tätig werden möchten, verpflichtet, vor Aufnahme der Tätigkeit einen solchen Nachweis vorzulegen. Eine Person, die keinen Nachweis vorlegt, darf nicht beschäftigt werden.

Was gilt als Nachweis?
Als Nachweis gilt:

  • Ein Impfnachweis im Sinne des § 2 Nummer 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in der jeweils geltenden Fassung,
  • Ein Genesenennachweis im Sinne des § 2 Nummer 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in der jeweils geltenden Fassung oder
  • Ein ärztliches Zeugnis darüber, dass sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können.

Sollte ein Nachweis seine Gültigkeit verlieren, hat der oder die Mitarbeitende einen Monat Zeit, diesen aufzufrischen. Sollte keine Auffrischung bzw. erneutes Nachweisen erfolgen, muss der oder die Mitarbeitende an das lokale Gesundheitsamt gemeldet werden.

Beachten Sie, dass der Genesenenstatus auf 90 Tage verkürzt wurde.

Wer muss einen Nachweis vorlegen?
Ein Impfnachweis muss von jeder Person, die in irgendeinem Kontakt zu Patientinnen und Patienten steht, vorgelegt werden. Dazu zählen:

  • das Personal (auch Praktikanten, Verwaltungspersonal etc.),
  • der Praxisinhaber bzw. Selbstständige, die keine Angestellten beschäftigen und
  • anwesende Handwerker, die für ein längeres Projekt Ihre Räumlichkeiten betreten o. ä.
  • Reinigungs- und administratives Personal muss nur gemeldet werden, wenn direkter Kontakt zu Patienten besteht. Sollte dieses Personal grundsätzlich arbeiten, wenn Ihre Praxis geschlossen ist, ist keine Meldung notwendig. Besteht jedoch Patientenkontakt, muss auch das Reinigungs- und administrative Personal dem Gesundheitsamt gemeldet werden

Sollte der geforderte Nachweis nicht erfolgen, melden Sie den entsprechenden Mitarbeitenden mit Namen und Adresse an Ihr lokales Gesundheitsamt. Die Form (Brief, E-Mail etc.) dieser Meldung ist noch nicht bekannt. Das Gesundheitsamt entscheidet nach Ihrer Meldung im Einzelfall, wie mit der Beschäftigung fortgefahren werden soll. Bei dieser Entscheidung kann das lokale Gesundheitsamt von der Landesgesundheitsbehörde überstimmt werden. Sie müssen den fraglichen Mitarbeitenden demnach nicht sofort kündigen.

Wohin soll ich meinen Impfstatus melden?
Laut § 20a IfSG sollen ab dem 15.03.2022 nicht geimpftes Personal, aber auch Soloselbstständige, die keinen Impf- oder Genesenenstatus haben, beim zuständigen Gesundheitsamt gemeldet werden. Dieses entscheidet dann über die zukünftige Tätigkeit der Therapeutin bzw. des Therapeuten.

Das heißt, nur wer keinen gültigen Impf- bzw. Genesenenstatus hat, muss gemeldet werden. Bitte keine Impfnachweise an die Behörden senden.

Ich bin selbstständig und habe keine Angestellten. Muss ich meinen Impfstatus auch dem Gesundheitsamt melden?
Auch Soloselbstständige ohne Angestellte müssen sich Mitte März beim Gesundheitsamt melden, wenn sie keinen gültigen Impf- oder Genesenenstatus haben. Soloselbständige mit gültigem Impf- oder Genesenenstatus müssen keine Meldung an die Behörden machen.

Eine*r meine*r Mitarbeitenden gilt aufgrund der neuen Regelungen zum Genesenenstatus ab sofort nicht mehr als genesen. Er oder sie möchte sich auch nicht impfen lassen. Welche Regelungen greifen jetzt?
Die einrichtungsbezogenen Impflicht gilt erst ab Mitte März. Das heißt, dass der*die Mitarbeitende bis dahin weiter in der Praxis tätig sein darf. Als Person ohne Impf- bzw. Genesenenestatus muss der*die Mitarbeitende sich jeden Tag vor Arbeitsbeginn testen lassen. Laut Gesetz sind Sie als Praxisinhaberin oder -inhaber verpflichtet, die Person Mitte März dem Gesundheitsamt zu melden, sollte diese dann weiterhin nicht geimpft oder genesen sein.

Sollen Mitarbeitende ohne gültigen Impf- bzw. Genesenenstatus bereits jetzt den Behörden gemeldet werden? In welcher Form soll die Meldung erfolgen? Erhalten wir dann schon vor Mitte März eine Antwort von den Behörden, wie bzgl. dieser Personen entschieden wird?
Bitte machen Sie zum jetzigen Zeitpunkt noch keine Meldungen. Zur professionellen Abwicklung der bevorstehenden Meldungen, fehlen den Behörden einheitliche Kriterien und Leitlinien, nach denen eine Beurteilung der zukünftigen Tätigkeit bearbeitet und beurteilt werden kann. Diese Kriterien forderten kürzlich die Landesministerien von der Bundesregierung. Demnach wird von der Bundesregierung ein „Kriterienkatalog“ bis zum 15.03.2022 erwartet, um eine einheitliche Bearbeitung zu gewähren.

Welche arbeitsrechtlichen Folgen können sich für die betroffenen Personen ergeben, wenn keine Nachweise vorgelegt werden?
Gegenüber den betroffenen Personen kann das Gesundheitsamt ein Verbot aussprechen, das Unternehmen bzw. die Einrichtung zu betreten, oder in einer betroffenen Einrichtung bzw. in einem betroffenen Unternehmen tätig zu sein. Weigert sich der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin dauerhaft, einen Nachweis vorzulegen, kann als letztes Mittel eine Kündigung in Betracht kommen, die Entscheidung liegt aber im Ermessen des jeweiligen Gesundheitsamtes. Hier dürfte der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit jedoch regelmäßig zunächst eine Abmahnung erfordern.

Personen, die noch nicht in der jeweiligen Einrichtung tätig sind, dies aber beabsichtigen, dürfen ab dem 16. März 2022 ohne Vorlage eines entsprechenden Nachweises nicht beschäftigt werden bzw. dort keine Tätigkeit aufnehmen.

 

[Stand: 08. Februar 2022]

Quelle: podo deutschland | Bundesministerium für Gesundheit | Cornelia Meier

Foto: Eakrin/Adobe Stock
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