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8. Dezember 2021
Beate Eickmann
DER FUSS Kolumne

(Gesichertes) Wissen ist Macht

In meiner Tätigkeit als Sachverständige erlebe ich immer wieder, wie unterschiedlich Kollegen und Kolleginnen informiert sind. Da werden Begriffe wie „Legende“ im Zusammenhang mit Abkürzungen nicht verstanden – und auch Patienteninformationen entsprechen nicht den heutigen Anforderungen. Klar ist: Geht es um Informationen, die wir für die Ausübung unseres Berufes benötigen, befinden wir uns in einer Holschuld. Doch das ist gar nicht immer so einfach.
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Grafik: Cornelia Meier/C. Maurer Fachmedien

Für mich ist der Verband auf jeden Fall die größte und sicherste Quelle. Viel Wissen ziehe ich außerdem aus dem Austausch auf Messen oder Fortbildungen. Eine sehr wichtige – aber auch sehr unsichere – Quelle sind für mich zudem die sozialen Netzwerke. Notwendig ist aber auch, sich immer wieder mit den Grundlagen auseinanderzusetzen.

Dazu gehört die „Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen“ und das „Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen“. Besonders wichtig im „Podologengesetz“ ist der § 3. Dort wird aufgeführt, dass es für medizinische Behandlungen eine ärztliche Veranlassung bedarf. Das heißt, wenn ich einen Mykose-Nagel behandle, benötige ich eine ärztliche Anweisung. Dies kann auf einem Privatrezept, einem grünen Rezept oder einem einfachen Papier stehen – wichtig ist nur, dass darauf die Diagnose und die Behandlung steht.

Sollte diese Anweisung nicht vorliegen, greift das „Heilpraktikergesetz“. Dort steht, dass heilende und lindernde Maßnahmen nur von Heilpraktiker*innen und Ärzt*innen durchgeführt werden dürfen.

Dann spielt natürlich noch das „Patientenrechtegesetz“ eine Rolle – allem voran § 630a – h. Er umfasst alles, was in einem Streitfall von der oder dem Sachverständigen angefordert werden würde.

Ich bin selbst Podologin mit eigener Praxis und weiß, was der Praxisalltag so mit sich bringt: Selbstverständlich verwenden wir alle Abkürzungen, das ist auch völlig in Ordnung. Es muss aber gewährleistet sein, dass es dazu einen praxiseigenen Standard gibt, der von allen tätigen Therapeut*innen umgesetzt und mit einer Unterschrift bestätigt wird. Alles, was von diesem Standard abweicht, muss separat dokumentiert werden.

Diesen Standard zu erstellen, kostet Zeit – dafür hat man danach fast für immer Ruhe. Natürlich sollten diese Standards regelmäßig kontrolliert werden. Schließlich ändert jede*r von uns einmal seine Behandlungsmetho­den oder Instrumente. Ein Aufwand, der sich lohnt. Sollte dann ein Patient vor Gericht gehen, kann an die Dokumentation sofort der Standard gehängt werden und jede*r weiß, was sich zum Beispiel hinter der Abkürzung „PKB“ verbirgt.

Problematisch wird es, wenn man in einem Streitfall eine Dokumentation vorlegt, in der Abkürzungen benutzt werden, die ich als Sachverständige anders interpretiere. Wenn dort zum Beispiel nach jedem Datum „Dfc“ steht, gehe ich davon aus, dass jedes Mal eine neue Verordnung vorgelegt wurde, über die eigentliche Behandlung sagt das für mich nichts aus. Wenn der Kollege oder die Kollegin mir dann einen Behandlungsstandard für diese Abkürzung vorlegt, ist es völlig egal, welche Abkürzung benutzt wird. Wichtig ist nur, dass jede*r Therapeut*in in der Praxis denselben Standard nutzt.

Dafür, dass wir nach Ärzterecht be- und verurteilt werden, wird aus meiner Sicht über die Rechtslage für Podolog*innen viel zu wenig gesprochen. Für Fragen stehe ich darum gerne jederzeit zur Verfügung..

In diesem Sinne,
Glückauf
Beate Eickmann

Porträtfoto
Foto: privat
Beate Eickmann, ist seit 2011 mit ihrer podologischen Praxis selbstständig. Seit 2015 Heilpraktikerin (Podologie) und seit 2016 Gutachterin im Sozial- und Gesundheitswesen, Bereich Podologie.
Foto: Eakrin/Adobe Stock
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