Umsatzsteuer auf Behandlung ohne Rezept?
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Zwei Podologinnen hatten ihren Patienten für unterschiedliche Behandlungen im Bereich der medizinischen Fußpflege – ohne Verordnung des Arztes – keine Umsatzsteuer berechnet und das im Rahmen der Umsatzsteuer-Voranmeldung angegeben. Dies akzeptierte das Finanzamt nicht und verlangte, dass es für die Behandlungen ohne ärztliche Verordungen die Umsatzsteuer nachgezahlt wird und lehnten auch den Einspruch ab.
Die zwei zugelassenen Podologinnen beschritten daraufhin den Klageweg, da sie meinten, dass sämtliche medizinischen Behandlungen von der Umsatzsteuer befreit seien.
Das Finanzgericht gab der Klage der Podologinnen statt. Die podologischen Behandlungen sind umsatzsteuerfrei, soweit sie als medizinische Heilbehandlungen anzusehen sind (§ 4 Nr. 14 a UStG), so das Gericht. Dies hänge nicht zwingend von der Vorlage einer ärztlichen Verordnung ab. Dies schreibe nämlich der Gesetzgeber nicht vor.
Bei der Tätigkeit eines Podologen würde es sich um eine “ähnliche heilberufliche Tätigkeit” handeln. In den betreffenden Fällen hatten die Podologinnen – nach den Feststellungen des Gerichtes – überwiegend medizinische Heilbehandlungen durchgeführt. So seien Patienten mit Hühneraugen, Nagelpilz, Schuppenflechte und Rollnägeln behandelt worden. Auch bei Rheuma, Durchblutungsstörungen oder einer extremen Hornhautbildung seien die Fußbehandlungen medizinisch erforderlich gewesen.
Diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Abonnenten finden das Urteil hier: