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1. Juni 2023
Hans-Günter Huber
Ratgeber

Wie man Schüler in der Podologie-Praxis richtig beschäftigt

Gemäß § 1 PodG darf die Berufsbezeichnung Podologe/medizinischer Fußpfleger nur führen, wer die Erlaubnis oder staatliche Anerkennung besitzt. Um diese zu erlangen, verlangt die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen eine praktische Ausbildung von 1.000 Stunden (§ 1 Abs. 1 PodAPrV). Die praktische Ausbildung muss an Patientinnen und Patienten stattfinden (§ 1 Abs. 2 PodAPrV). Im Folgenden werden Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler sowie der Ausbildenden beleuchtet.

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Foto: Kzenon/Adobe Stock

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Neben der Vermittlung der umfangreichen theoretischen Kenntnisse in der schulischen Ausbildung bedarf es zur Erlangung der Fähigkeiten auch viel praktischer Erfahrung. Da das Sammeln von Erfahrungen selbstverständlich nicht zulasten von Patientinnen und Patienten gehen darf, gilt gemäß § 124 SGB V der Grundsatz, dass Schülerinnen und Schüler nur unter der Aufsicht von qualifizierten Therapeutinnen oder Therapeuten tätig werden dürfen.

Voraussetzungen für die Beschäftigung

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Dies gestaltet der aktuell gültige Rahmenvertrag zu § 125 SGB V in § 3 Abs. 5 a aus. Der Einsatz von Schülerinnen und Schülern im Rahmen der praktischen Ausbildung ist demnach möglich, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Der zugelassene Leistungserbringer erbringt den Nachweis, mit der jeweiligen Fachschule einen schriftlichen Vertrag hinsichtlich der praktischen Ausbildung geschlossen zu haben.
  • Dass Schülerinnen und Schüler nur unter Aufsicht des zugelassenen Leistungserbringers oder einer entsprechend qualifizierten Person tätig werden – wobei Art und Umfang der Aufsicht durch den Leistungserbringer von den Fähigkeiten, dem Ausbildungsstand und dem allgemeinen Eindruck der Befähigungen des oder der Einzelnen abhängig zu machen sind.
  • Abweichend hiervon sind Schülerinnen und Schüler beim Anlegen bzw. Nachregulieren einer Nagelkorrekturspange in der Diagnosegruppe UI 2 ständig durch eine fachlich qualifizierte Person zu beaufsichtigen.
  • Der Leistungserbringer hat vor Beginn der Behandlung gemeinsam mit der Schülerin oder dem Schüler in Gegenwart der Patientin bzw. des Patienten die Vorgehensweise der weiteren Behandlung besprochen und begutachtet nach Beendigung der Behandlung durch die Schülerin oder den Schüler das Ergebnis. Etwaige erforderliche Nachbesserungen sind entweder vom Leistungserbringer selbst oder von der Schülerin oder dem Schüler in Gegenwart des Leistungserbringers durchzuführen.

Es versteht sich dabei von selbst, dass eine Behandlung unter Aufsicht es ausschließt, die Schülerin oder den Schüler allein in der Praxis arbeiten zu lassen oder auf Hausbesuche zu schicken.

Dokumentation nicht vergessen

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Nicht nur zu Ausbildungszwecken, sondern auch zum Schutz der Schülerinnen und Schüler sowie des Praxisinhabers oder der Praxisinhaberin sollte besonderes Augenmerk auf eine ordnungsgemäße Dokumentation gelegt werden. Sofern nämlich ein Patient einen Behandlungsfehler rügt und nicht lückenlos dokumentiert ist, dass der qualifizierte Therapeut bei der Anamnese mit anwesend war und zusammen mit dem Schüler die Therapie erarbeitet und besprochen hat, setzt sich die Inhaberin oder der Inhaber der Praxis einerseits der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung sowie andererseits zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche sowohl seitens des Patienten als auch der hinter dem Patienten stehenden Krankenkasse aus.

Hinsichtlich der Aufsicht während der Arbeit steht dem Ausbildenden ein gewisser Ermessensspielraum zu. Dieser ist abhängig von der jeweiligen Qualifikation des Schülers. Daher muss sich der Ausbildende zu Beginn der praktischen Tätigkeit des Schülers in der Praxis einen Eindruck von dem Ausbildungsstand des Schülers, insbesondere hinsichtlich dessen theoretischer und praktischer Kenntnisse verschaffen. Daher ist eine vollständige Beaufsichtigung des Schülers bei dessen ersten Behandlungen zwingend geboten.

Auch hier sollte der Praxisinhaber bzw. die Praxisinhaberin zum eigenen Schutz die Überprüfung der Kenntnisse seiner Schülerinnen und Schüler schriftlich dokumentieren und zusammen mit den restlichen Unterlagen aufbewahren.
Je erfahrener und sicherer der Schüler oder die Schülerin wird, desto großmaschiger kann die Aufsicht erfolgen. Eine vollständig selbstständige Behandlung von Patientinnen und Patienten ist aber in jedem Fall unzulässig.

Schülerinnen und Schüler sind Mitarbeitende

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Klar geregelt ist auch, dass Schülerinnen und Schüler als Mitarbeitende der Praxis gelten und von ihnen erbrachte Behandlungsleistungen als Leistungen des Leistungserbringers gegenüber der Krankenkasse abgerechnet werden können.

Die Schweigepflicht beachten

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Sichergestellt werden sollte außerdem, dass die Schülerin oder der Schüler sich der Schweigeverpflichtung gemäß § 203 StGB bewusst ist.

Als Auszubildende oder Auszubildender eines Heilberufes, dessen Ausübung eine staatlich geregelte Ausbildung und hierfür eine Tätigkeit in Einrichtungen und Praxen zur Vorbereitung auf den Beruf in der Behandlung erfordert, unterfällt sie oder er der Schweigeverpflichtung gemäß § 203 StGB. Die Weitergabe von sensiblen Informationen, von welchen die Patientin oder der Patient nicht möchte, dass sie weitergetragen werden, ist als Geheimnis von dem besonderen Schutz des § 203 StGB umfasst. Als sensible Information gilt dabei eine Tatsache, die ausschließlich einem bestimmten Personenkreis vorbehalten ist und an welcher die oder der Pflegebedürftige bzw. die Patientin oder der Patient ein schutzwürdiges Interesse hat.

Ihr Hans-Günter Huber

Foto: Rechtsanwälte Dr. Passian & Kollegen
Hans-Günter Huber ist Rechtsanwalt, Mediator und Partner der Rechtsanwälte Dr. Passian & Kollegen. Der Straubinger Rechtsanwalt hat unter anderem die Verhandlungen zu den Rahmenverträgen nach §§ 125, 125a SGB V juristisch begleitet, ist in der Ausbildung zum sektoralen Heilpraktiker eingebunden und fungiert als Dozent bei Fortbildungsveranstaltungen.

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Foto: Eakrin/Adobe Stock

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