Wichtig: Lokalisation bei Nagelspangenbehandlung angeben
Wichtig! Ab sofort muss bei der Nagelspangenbehandlung die Lokalisationsangabe auf der Rückseite der ärztlichen Verordnung vermerkt werden. Diese Regelung ist unter § 3a „Grundsätze der Leistungserbringung bei der Nagelspangenbehandlung“ im Vertrag gemäß § 125 Absatz 1 SGB V festgelegt. Die genaue Angabe des betroffenen Nagels ist für eine korrekte Abrechnung und Behandlung unerlässlich. Diese Vorgabe gilt für alle Leistungserbringer im Bereich der Podologie.
Genauer Wortlaut aus § 125 SGB V
Unter § 3a im Vertrag nach § 125 Absatz 1 SGB V“ ist zu lesen:
§ 3a Grundsätze der Leistungserbringung bei der Nagelspangenbehandlung Auf der Rückseite der Verordnung ist die betroffene Lokalisation (z.B. linker/rechter großer Zeh) anzugeben.
Quelle: podo deutschland